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GEWERKSCHAFT ÖFFENTLICHER DIENST
1010 Wien - Teinfaltstraße 7, Tel: 01/53454



Zwecks Berechnung Ihrer voraussichtlichen Ruhebezugshöhe benötigen wir folgende (kopierte) Unterlagen bzw. Informationen (z.Hd. Bereich Dienstrecht, Mag. Gürkan), per Fax 01/53 454 361, per e-mail: goed.dienstrecht@goed.at:


  • Zu berechnender Pensionsstichtag (z. B. 1.12.2010)

  • Bescheid über die ruhegenussfähigen Vordienstzeiten (unbedingte, evtl. bedingte Vordienstzeiten), den Sie anlässlich Ihrer Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis erhalten haben
  • Bescheid über die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit für vor dem 1.1.1955 Geborene (wenn noch nicht vorhanden, bitte vom Dienstgeber schriftlich anfordern)

  • Vorrückungsstichtagsbescheid, den Sie anlässlich Ihrer Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis erhalten haben

  • Gehaltszettel vom Jänner 2010

  • Eventuell vorhandene Zeiten einer herabgesetzten Wochendienstzeit/Lehrverpflichtung bzw. Karenzurlaube während der Beamtendienstzeit(bewilligende Bescheide)

  • Gesamtsumme der Nebengebührenwerte (Nebengebührenwerte vor bzw. nach dem 1.1.2000), die auf dem Bezugszettel des BM für Finanzen über die lohnsteuerliche Aufstellung des Kalenderjahres 2009 enthalten sind (eventuell auf Anfrage in der Personalstelle), Mitteilung der Beitragsgrundlagen gem. § 4 Pensionsgesetz 1965, eventuell vorhandene Bescheide über angerechnete Nebengebührenwerte aus früheren Dienstverhältnissen bzw. vor 1.1.1972

  • Für alle nach dem 31.12.1954 Geborene: vom Dienstgeber ausgestellte Kontomitteilung über das Gesamtguthaben im Pensionskonto nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) und von der BVA auf Antrag (§ 102 Pensionsgesetz) ausgestellte aktuelle Kontomitteilung

  • Zeitpunkt der Vollendung des 25-jährigen Dienstjubiläums (Dekret)

  • Anzahl der Kinder und deren Geburtsdaten

  • Bei Exekutivbediensteten noch zusätzlich: Exekutivdienstzeiten mit mindestens 50 %iger Gefahrenzulage, wie viele Jahre und Monate (§ 83a GG)?

Bitte führen Sie außerdem Ihre Telefonnummer an, damit wir Sie im Falle von Unklarheiten erreichen können.


Weiters wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der nicht vorhersehbaren Entwicklung im Pensionsrecht die Pension für
max. 5 Jahre in der Zukunft liegenden Stichtage berechnet werden kann. Wir ersuchen um Verständnis.