21.02.2020

GÖD-Info: geänderte Fristen für Ruhestandsversetzung

Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege!

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) vertritt die Auffassung, dass DienstnehmerInnen Anspruch auf finanzielle Vergütung für nicht konsumierten Urlaub haben, wenn der Arbeitgeber sie nicht rechtzeitig und unmissverständlich auf den drohenden Verfall des Urlaubsanspruchs hingewiesen und ihnen die Möglichkeit des Urlaubsverbrauchs eingeräumt hat.

Deshalb wurde in der 3. Dienstrechts-Novelle 2019 u. a. Folgendes normiert: Vorgesetzte haben im Falle eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubes oder eines absehbaren Ausscheidens der MitarbeiterInnen rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich darauf hinzuwirken, dass die DienstnehmerInnen den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch in Anspruch nehmen. Ein Verfall des Erholungsurlaubes tritt nicht ein, wenn diese neue Bestimmung von den Vorgesetzten nicht beachtet wird.

Um DienstnehmerInnen den Verbrauch des restlichen Erholungsurlaubs zu ermöglichen, gilt ab 1. April 2020, dass die Ruhestandsversetzung von BeamtInnen frühestens drei Monate nach Abgabe der Ruhestandsversetzungserklärung wirksam wird.

Mit kollegialen Grüßen

Daniela Eysn, MA, e.h.
Bereichsleiterin Besoldung

Mag. Dr. Eckehard Quin, e.h.
Bereichsleiter Dienstrecht, Kollektivverträge

Schlagworte

Arbeitswelt, Dienstrecht

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