11.03.2020

Die GÖD unterstützt die Maßnahmen der Bundesregierung

Geschätze Kollegin! Geschätzer Kollege!

Die GÖD unterstützt die Maßnahmen der Bundesregierung, welche die rasche Ausbreitung der Virusinfektion in Österreich deutlich verlangsamen sollen. Daher ist es für uns selbstverständlich, dass wir ein höchstes Maß an Vorsicht walten lassen.

Nachfolgend ist eine Information zur einheitlichen Vorgangsweise im Bundesdienst zu finden:

Information des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport

Sehr geehrte Damen und Herren,

die aktuelle Lage in Europa und in Österreich im Zusammenhang mit dem Corona-Virus (COVID-19) stellt auch den öffentlichen Dienst vor entsprechende Herausforderungen. Der Bundesregierung ist selbstverständlich weiterhin eine professionelle und umfassende Serviceleistung der Bundesverwaltung für die Menschen in Österreich ein großes Anliegen und gleichzeitig der Schutz und die Information für alle Bediensteten sehr wichtig. Daher möchten wir im Hinblick auf Verdachtsfälle und Erkrankungen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus (COVID-2019) im Sinne einer einheitlichen Vorgangsweise im Bundesdienst auf Folgendes hingewiesen:

Dienstbetrieb in den Dienststellen

Das Ziel ist die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes, damit die Erfüllung der Aufgaben auch weiterhin in hoher Qualität gewährleistet bleibt.

Der ressortinterne und auch der ressortübergreifende Sitzungsbetrieb ist jedoch auf ein unbedingt erforderliches Maß zu beschränken. Möglichkeiten der Videokonferenzen und ähnliche Formate sind zu nutzen. Das gilt auch für den Schulungsbetrieb. Sonstige Veranstaltungen mit einer Teilnehmerzahl von über 100 Personen haben gänzlich zu unterbleiben. Besuchsdelegationen und sonstige Gruppen von externen Besucherinnen und Besuchern sind nach Möglichkeit zu vermeiden.

Fernbleiben auf Grund von Krankheit

Die Bediensteten sind im Verdachtsfall angehalten, bei Vorliegen von spezifischen grippeähnlichen Symptomen (Fieber, Husten, Kurzatmigkeit etc.) abzuklären, ob eine Erkrankung mit COVID-19 oder eine „normale“ Grippe vorliegt. Dafür ist vor allem den Empfehlungen und Erlässen des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Folge zu leisten, insbesondere hinsichtlich der telefonischen Abklärung mit medizinischem Fachpersonal bzw. unter der Gesundheitsnummer 1450. Weitere Informationen siehe unter: www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus.html. Ein eigenmächtiges Fernbleiben vom Dienst seitens der oder des Bediensteten (§§ 48 Abs. 1 iVm 51 BDG 1979 u.a.) (als „Vorsichtsmaßnahme“) gilt als ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst.

Zu den allgemeinen Regeln betreffend Krankenstand kommt die Verpflichtung hinzu, aufgrund der hohen Ansteckungsgefahr und der Gefährlichkeit der Krankheit, die Diagnose COVID-19 dem Dienstgeber zu melden.

Fernbleiben durch behördliche Anordnung (Quarantäne)

Wird auf Grund eines begründeten Verdachts in der Folge durch die zuständige Gesundheitsbehörde eine (Haus-)Quarantäne über die oder den Bediensteten verfügt, gilt das Fernbleiben jedenfalls als gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst. Als Krankenstand ist nur jene Zeit zu verstehen, die während der Quarantäne auch tatsächlich mit körperlichen Beschwerden einhergeht.

Fernbleiben als „Präventionsmaßnahme“ ohne behördlich festgestelltes Risiko einer Ansteckung

Wenn die oder der Bedienstete selbst nicht erkrankt ist (z.B. auch keine Symptome einer anderen Erkrankung aufweist), jedoch das Risiko besteht, mit einer infizierten oder anderweitig risikobehafteten Person direkten Kontakt gehabt zu haben bzw. ärztliche Empfehlungen ausgesprochen wurden, zu Hause zu bleiben, ist abzuwägen, ob und welche dienstrechtlichen Maßnahmen im Einzelfall zu treffen sind.

Folgende dienstrechtliche Maßnahmen können als Präventivmaßnahmen vorsorglich getroffen bzw. im Einvernehmen mit der oder dem Bediensteten vereinbart werden. Dabei ist folgende Reihenfolge zu beachten:

  • Anordnung zur Dienstleistung bei entsprechender Interessensabwägung (z.B. auf Grund besonderer Dienstpflichten)
  • (Ad-hoc-)Vereinbarung von Home-Office/Telearbeit
  • Abbau von Zeitguthaben aus Gleitzeit bzw. Mehrdienstleistungen/Überstunden durch die oder den Bediensteten
  • Verbrauch von Erholungsurlaub insb. bei jenen Bediensteten, die über genügend Resturlaub (ev. aus den Vorjahren) verfügen (§§ 45 Abs. 1a iVm § 69 BDG 1979 u.a., idF des BGBl. I Nr. 112/2019)
  • Sofern die genannten Maßnahmen ausgeschöpft sind, ist ein Verzicht auf die Arbeitsleistung als letztes Mittel möglich.

Fragen im Zusammenhang mit der Verpflichtung von Bediensteten zur Kinderbetreuung

  • Ausfall der ständigen Betreuungsperson des Kindes aufgrund behördlicher Anordnung zur Quarantäne:

Fällt die ständige Betreuungsperson des Kindes aus bestimmten Gründen aus, wie beispielsweise aufgrund schwerer Erkrankung oder aufgrund einer behördlich angeordneten Quarantäne, kommt eine Pflegefreistellung in Form der Betreuungsfreistellung nach § 76 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 u.a. in Betracht.

  • Ausfall der ständigen Betreuung des Kindes wegen (freiwilligen) vorsorglichen Quarantäne-Maßnahmen durch die Leiterin oder den Leiter einer Schule/eines Kindergartens:

Wie oben beschrieben, kann der Dienstgeber mit der oder dem betroffenen Bediensteten Telearbeit vereinbaren oder darauf hinwirken, dass Zeitguthaben aus Gleitzeit bzw. Mehrdienstleistungen/Überstunden oder auch allfällig bestehender Resturlaub verbraucht werden. Wenn damit das Auslangen nicht gefunden wird, kann der oder dem Bediensteten Sonderurlaub gewährt werden (§ 74 BDG 1979 u.a.: „wichtige persönliche oder familiäre Gründe oder aus einem sonstigen besonderen Anlass“).

Für Vertragsbedienstete kommt außerdem eine gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst aus wichtigen, die Person betreffenden Gründen (§ 24 Abs. 7 VBG) in Betracht.

Eine Pflegefreistellung kommt in diesen Fällen nur in Betracht, wenn das Kind tatsächlich selbst erkrankt ist (§ 76 Abs. 1 Z 1 BDG 1979).

Dienstreisen

Die Fürsorgepflicht des Dienstgebers umfasst auch den Schutz der Gesundheit der oder des Bediensteten und der Dienstgeber wird daher grundsätzlich Dienstreiseaufträge in Gebiete, für welche explizite Reisewarnungen iZm COVID-19 bestehen, nicht erteilen. Informationen zu den Gebieten mit Reisewarnungen können auf der Homepage des BMEIA abgerufen werden. Bei sonstigen Dienstreisen in Gebiete, für welche keine Reisewarnung, aber allenfalls ein erhöhtes Sicherheitsrisiko besteht, wird abzuwägen sein, ob die Dienstreise unbedingt notwendig ist.

Bei bereits angeordneten Dienstreisen erfolgt eine (neuerliche) Evaluierung und Entscheidung über deren Durchführung durch die Generalsekretärin/den Generalsekretär. Dabei sollen insb. die folgenden Kriterien (so zutreffend) dargelegt werden: Zweck, Teilnehmerkreis, Einschätzung der Notwendigkeit, Möglichkeit einer Teilnahme über Videokonferenz. Die Bediensteten werden generell angehalten, auch während Reisen die Händehygiene durchzuführen und sich gegebenenfalls an die Anweisungen der lokalen Gesundheitsbehörden zu halten.

Urlaubsreisen in Risikogebiete

Der Dienstgeber hat grundsätzlich gemäß § 68 BDG 1979 u.a. bei der Festlegung des Erholungsurlaubs auf die persönlichen Verhältnisse der oder des Bediensteten angemessen Rücksicht zu nehmen. Urlaubsreisen können somit grundsätzlich nicht durch den Dienstgeber untersagt werden. Sollte aber ein Urlaub entgegen einer Reisewarnung erfolgt sein und es tritt eine daraus resultierende (verschuldete) Dienstabwesenheit ein, dann sind besoldungsrechtliche Konsequenzen möglich.

Häusliche Quarantäne für Reiserückkehrer aus Risikogebieten

Bedienstete die aus Ländern zurückkehren, für die eine Reisewarnung ausgesprochen wurde, haben sich in eine 14-tägige häusliche Quarantäne zu begeben. Sie können zu geeigneten Dienstverrichtungen herangezogen werden.

Schlüsselpersonal

Zur Umsetzung der dringenden Empfehlung des Krisenstabes die Resilienz der Ministerien durch Home Office Arbeitsplätze für Schlüsselkräfte zu erhöhen, ist dieser Personenkreis zu definieren und mit der entsprechenden technischen Ausrüstung auszustatten.

Zur Sicherung der Anwesenheit der relevanten Schlüsselkräfte kann seitens der Dienstbehörden auch die Erteilung von Urlaubssperren erwogen werden.

 

Dieses Informationsschreiben gibt die Rechtsansicht des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport wieder. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können daraus nicht abgeleitet werden. Wien, am 11. März 2020, für den Bundesminister: Klaus Hartmann