Besoldung:

Rechtslage für Vetragsbedienstete

Das Besoldungsrecht regelt die Besoldung (=Gehalt) Vertragsbediensteter im Öffentlichen Dienst. Es ist hier zu unterscheiden, ob ein öffentlich-rechtliches oder ein privatrechtliches Dienstverhältnis eingegangen wurde.

Aufgaben und Leistungen im Rahmen des Besoldungsrechts

  • Verhandlungsführung im Besoldungsrecht für den Öffentlichen Dienst
  • Auskunft über den jeweiligen Verhandlungsstand im Bereich des Besoldungsrechtes
  • Begutachtung von Gesetzesentwürfen
  • Informationen über Neueinführungen, Änderungen und Forderungen im Bereich des Besoldungsrechtes
  • Rechtsberatung und Betreuung von Gewerkschaftsmitgliedern in Einzelangelegenheiten der Besoldung
  • Abhaltung von Schulungskursen und Referaten in besoldungsrechtlichen Belangen für Mitglieder innerhalb sämtlicher Organe der GÖD sowie im Rahmen der Personalvertretung

Öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis - Beamtinnen und Beamte

Beamtinnen und Beamte sind auf Lebenszeit mit Angelegenheiten der öffentlichen Verwaltung betraut. Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis beginnt mit der Ernennung, welche mittels Bescheid erfolgt.

Die Entlohnung ist im Gehaltsgesetz 1956 (GehG) geregelt.

Einteilung und Monatsbezüge von Beamtinnen und Beamte

Beamtinnen und Beamte werden nach Besoldungsgruppen und innerhalb dieser in Verwendungsgruppen eingeteilt.

Die Besoldungsgruppen bilden die verschiedenen Verwaltungsbereiche (z.B. Allgemeiner Verwaltungsdienst, Exekutivdienst, LehrerInnen …) ab, wobei jede ein eigenes Gehaltsschema aufweist.

Für die Einteilung in die Verwendungsgruppen (z.B. A1 – A7 im Allg. Verwaltungsdienst) ist die jeweilig erforderliche Vorbildung und Verwendung, die in der Anlage zum BDG festgelegt ist, ausschlaggebend.

Diese Einreihung ist maßgebend für die Gehaltseinstufung. Ein höheres Gehalt erreicht man durch Gewinn an Erfahrung und eine damit verbundene Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe (i.d.R. alle zwei Jahre - Biennalsprung), durch die Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe oder durch Verwendung auf einem höherwertigen Arbeitsplatz.

Der Monatsbezug setzt sich aus dem Gehalt und allfälliger Zulagen zusammen (Dienstalterszulagen, Dienstzulagen, Funktionszulagen, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulagen, Exekutivdienstzulage, Heeresdienstzulage, Omnibuslenkerzulage, Erzieherzulage, Wachdienstzulage, Truppendienstzulage, Teuerungszulagen).

Neben dem Monatsbezug gebühren vierteljährliche Sonderzahlungen in der Höhe von je einem halben Monatsbezug.

Vom Monatsbezug und von Sonderzahlungen sind Nebengebühren zu unterscheiden. Zu diesen gehören unter anderem Überstundenvergütungen, Mehrleistungsvergütungen, Bereitschaftsdienstentschädigungen, Journaldienstgebühren, Gefahren- und Erschwerniszulagen, Aufwandsentschädigungen, Fehlgeldentschädigungen etc. 

Die Pensionsvorsorge der Beamtinnen und Beamten, ihrer Angehörigen und Hinterbliebenen wird durch das Pensionsgesetz 1965 (PG) und durch das Allgemeine Pensionsgesetz (APG) geregelt.

Den wesentlichen Teil der Pensionsvorsorge bildet bei den Beamtinnen und Beamten der Ruhegenuss, bei Witwen/Witwer und Waisen der Versorgungsgenuss.

Für ab 1955 geborene Beamtinnen und Beamten konnte auch eine Pensionskassenregelung eingerichtet werden (Bundespensionskassa).

Privatrechtliches Dienstverhältnis - Vertragsbedienstete

Ein privatrechtliches öffentliches Dienstverhältnis wird durch den Abschluss eines Dienstvertrages begründet. Diese Dienstverhältnisse unterstehen den Vertragsbedienstetengesetz (VBG), in dem sowohl Dienst- als auch das Besoldungsrecht geregelt wird.

Einteilung und Entlohnung (Monatsentgelt) von Vertragsbediensteten

Vertragsbedienstete werden in Entlohnungsschemata (z.B. Verwaltungsdienst, handwerklicher Dienst, Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer) und innerhalb dieser in Entlohnungsgruppen (z.B. v1 - v5 im Verwaltungsdienst) eingeteilt.

Diese Einreihung ist maßgebend für die Einstufung. Ein höheres Entgelt erreicht man durch Gewinn an Erfahrung und eine damit verbundene Vorrückung in eine höhere Entgeltstufe (i.d.R. alle zwei Jahre - Biennalsprung), durch die Überstellung in eine höhere Entlohnungsgruppe oder durch Verwendung auf einem höherwertigen Arbeitsplatz.

Das Monatsentgelt, also der monatliche Grundbetrag, richtet sich nach der Einteilung der Bediensteten in ein Entlohnungsschemata und der Entlohnungsgruppe. Neben dem Monatsentgelt gebühren vierteljährliche Sonderzahlungen in der Höhe von je einem halben Monatsentgelt.

Zusätzlich zum Monatsentgelt bekommen Vertragsbedienstete bei entsprechenden Arbeitsplätzen Zulagen und Nebengebühren oder sonstige Vergütungen. Diese sind jedoch nicht im Vertragsbedienstetengesetz geregelt, sondern es handelt sich hierbei um umfassende Verweise auf die Regelungen dieser Ansprüche für Beamtinnen und Beamte (§22 VBG).

Der Begriff des Monatsentgelts nach dem VBG umfasst auch die Zulagen. Das heißt, auch Zulagen werden 14mal im Jahr gezahlt und unterliegen auch sonst den gleichen gesetzlichen Regelungen (vgl. § 17 VBG).

Die wichtigsten Zulagen der Vertragsbediensteten sind die Funktionszulage und die Ergänzungszulage. Daneben gibt es je nach Tätigkeit und Entlohnungsgruppe noch weitere Zulagen.

Die Pensionsvorsorge von Vertragsbediensteten wird durch das Allgemeine Pensionsgesetz (APG) geregelt.

Die Pensionsberechnung erfolgt nach dem Pensionskonto. Für Vertragsbedienstete, die vor dem 1. Jänner 2005 liegende Versicherungsmonate erworben haben, wurde zum Stichtag 1. Jänner 2014 eine Kontoerstgutschrift erstellt und dem/der Versicherten mitgeteilt.

Im Pensionskonto werden sämtliche Pensionsleistungsgrundlagen (auch für Zeiten der Kindererziehung und Arbeitslosigkeit) sowie erworbene Leistungsansprüche ausgewiesen.

Für Vertragsbedienstete gibt es eine Pensionskassenregelung (Bundespensionskassa).


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Schlagworte

Recht, Gehalt

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