FAQs: Häufig gestellte Fragen
Mitglieder profitieren: Nach Login in unseren Mitgliederbereich werden weitere Fragen & Antworten sichtbar!
Themen: GÖD-Mitgliedschaft, Anmeldung, GÖD-Ermäßigungen, Behinderung, Gesundheit und Recht, Besoldungs- sowie Dienstrecht, Pflegefreistellung, Papamonat, Kollektivvertrags- und Arbeitsverfassungsrecht, Schulungskurse und vieles mehr! Jetzt einloggen!
FAQs zum Coronavirus
Was ist bei BeamtInnen und Vertragsbediensteten im Verdachtsfall zu tun?
Wenn Sie Symptome aufweisen (Fieber, Husten, Kurzatmigkeit, Atembeschwerden etc.) oder befürchten erkrankt zu sein:
- zu Hause bleiben
- Kontakte zu anderen Personen minimieren
- Gesundheitstelefon 1450 anrufen und die Ratschläge genau befolgen
Weitere Informationen finden Sie unter www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus.html sowie https://www.ages.at/themen/krankheitserreger/coronavirus/.
Darf ich aus Angst vor dem Coronavirus eigenmächtig zu Hause bleiben?
Nein. Ein eigenmächtiges Fernbleiben vom Dienst (als „Vorsichtsmaßnahme“) gilt als ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst.
Habe ich Meldepflichten gegenüber meinem Dienstgeber?
Ja. Zu den allgemeinen Regeln betreffend Krankenstand kommt die Verpflichtung hinzu, aufgrund der hohen Ansteckungsgefahr und der Gefährlichkeit der Krankheit, die Diagnose COVID-19 dem Dienstgeber zu melden.
Zudem ist es aufgrund der Treuepflicht des Dienstnehmers empfehlenswert, den Dienstgeber von beabsichtigten bzw. stattgefundenen Reisen in ein/einem Covid-19-Risikogebiet zu informieren, sodass dieser allenfalls Schutzvorkehrungen treffen kann.
Darf ich aufgrund behördlicher Anordnung (Quarantäne) vom Dienst fernbleiben?
Quarantäne kann von der zuständigen Gesundheitsbehörde (Bezirksverwaltungsbehörden, Gesundheitsämter) verfügt werden.
Leidet die/der betroffene Bedienstete an keinen Beschwerden und kann ihre/seine Dienstleistung aufgrund einer allenfalls benötigten technischen Ausstattung und nach der Natur der Tätigkeit auch von zu Hause aus erbracht werden, hat sie oder er sich im Home-Office dienstbereit zu halten. Ob die oder der Bedienstete tatsächlich zur Dienstleistung herangezogen wird, ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig und bestenfalls mit dem Dienstgeber abzusprechen. Ist die Erbringung der Dienstleistung im Home-Office nicht möglich, gilt das Fernbleiben als gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst.
Als Krankenstand ist nur jene Zeit zu verstehen, die während der Quarantäne auch tatsächlich mit körperlichen Beschwerden einhergeht.
Darf ich als „Präventionsmaßnahme“ ohne behördlich festgestelltes Risiko einer Ansteckung zu Hause bleiben?
Darf ich als „Präventionsmaßnahme“ ohne behördlich festgestelltes Risiko einer Ansteckung zu Hause bleiben?
Wenn die/der Bedienstete selbst nicht erkrankt ist (z. B. auch keine Symptome einer anderen Erkrankung aufweist), jedoch das Risiko besteht, mit einer infizierten oder anderweitig risikobehafteten Person direkten Kontakt gehabt zu haben bzw. ärztliche Empfehlungen ausgesprochen wurden, zu Hause zu bleiben, ist abzuwägen, ob und welche dienstrechtlichen Maßnahmen im Einzelfall zu treffen sind.
Es sollte jedenfalls unverzüglich mit der/dem direkten Vorgesetzten bzw. dem Dienstgeber Kontakt aufgenommen werden, um die weiteren Schritte zu besprechen. Ein einseitiges Fernbleiben von der Dienststelle ohne behördliche Anordnung ist nicht zulässig.
Folgende dienstrechtliche Maßnahmen können als Präventivmaßnahmen vorsorglich getroffen bzw. im Einvernehmen mit der/dem Bediensteten vereinbart werden. Dabei ist im öffentlichen Dienst folgende Reihenfolge zu beachten (nicht für Lehrpersonen in dieser Art und Weise anwendbar):
- Anordnung zur Dienstleistung bei entsprechender Interessensabwägung (z. B. auf Grund besonderer Dienstpflichten)
- (Ad-hoc-)Vereinbarung von Home-Office/Telearbeit
- Abbau von Zeitguthaben aus Gleitzeit bzw. Mehrdienstleistungen/Überstunden durch die/den Bediensteten
- Verbrauch von Erholungsurlaub insb. bei jenen Bediensteten, die über genügend Resturlaub (ev. aus den Vorjahren) verfügen
- Sofern die genannten Maßnahmen ausgeschöpft sind, ist ein Verzicht auf die Arbeitsleistung der/des Bediensteten als letztes Mittel möglich.
Was geschieht, wenn die ständige Betreuungsperson eines Kindes ausfällt?
Fällt die ständige Betreuungsperson des Kindes aus bestimmten Gründen aus (z. B. aufgrund schwerer Erkrankung oder aufgrund einer behördlich angeordneten Quarantäne), kommt eine Pflegefreistellung in Form der Betreuungsfreistellung nach § 76 Abs 1 Z 2 BDG und § 29f Abs 1 Z 2 VBG in Betracht.
Welche Möglichkeiten gibt es bei Ausfall der ständigen Betreuung des Kindes wegen (freiwilliger) Quarantänemaßnahmen eines Kindergartens oder einer Schule?
Es wird Bediensteten in diesen Fällen allgemein empfohlen, sich ehestmöglich an ihre direkten Vorgesetzten zu wenden.
Wie oben beschrieben, kann der Dienstgeber mit der/dem betroffenen Bediensteten Telearbeit vereinbaren oder darauf hinwirken, dass Zeitguthaben aus Gleitzeit bzw. Mehrdienstleistungen/Überstunden oder auch allfällig bestehender Resturlaub verbraucht werden. Wenn damit das Auslangen nicht gefunden wird, kann der/dem Bediensteten Sonderurlaub gewährt werden (§ 74 BDG, § 29a VBG u. a.: „wichtige persönliche oder familiäre Gründe oder aus einem sonstigen besonderen Anlass“).
Bei Beamtinnen und Beamten bedarf eine Abwesenheit vom Dienst einer unverzüglichen Anzeige und Rechtfertigung (§ 51 Abs 1 BDG). Vertragsbedienstete haben eine Dienstverhinderung unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen den Grund der Abwesenheit zu bescheinigen (§ 7 Abs 1 VBG). Eine gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst ist aktuell auch im Zusammenhang mit dem Wegfall von bisherigen Betreuungsstrukturen aufgrund der COVID-19-Krisensituation denkbar, wenn mit anderen Mitteln wie Telearbeit, dem Abbau von Zeitguthaben oder Sonderurlaub nicht das Auslangen gefunden werden kann.
Für Vertragsbedienstete kommt außerdem eine gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst aus wichtigen, die Person betreffenden Gründen (§ 24 Abs 7 VBG) in Betracht.
Eine Pflegefreistellung kommt in diesen Fällen nur in Betracht, wenn das Kind selbst erkrankt ist.
Für Lehrpersonen finden die Möglichkeiten zum Verbrauch von Zeitguthaben und Resturlaub keine Anwendung. Analog zur Telearbeit, besteht für Lehrpersonen die Möglichkeit Distance-Learning zu vereinbaren (zum Distance-Learning siehe hierzu auch die Frage: „Muss ich in Krankenstand gehen, wenn ich einer Risikogruppe angehöre?“). Lehrpersonen können im Fall der Schließung des Kindergartens bzw. der Schule um Sonderurlaub aus familiären und persönlichen Gründen ansuchen. Ebenso kommt bei Erkrankung des Kindes eine Pflegefreistellung in Betracht.
Welche besoldungsrechtlichen Auswirkungen hat die geänderte Situation an Schulen auf das Gehalt von Lehrkräften?
Grundsätzlich gilt, dass die Lehrfächerverteilung für das gesamte Schuljahr aufrecht bleibt. Die Umstellung von Präsenzunterricht auf ortsungebundenen Unterricht ändert daran nichts. Die Lehrperson hat ihre lehramtlichen Pflichten (insb. Unterrichtserteilung, Erstellung von Materialien, etc.) im ortsungebundenen Unterricht zu erfüllen und erhält prinzipiell dieselbe Vergütung, die sie im Präsenzunterricht erhalten hätte.
Ausnahmen
Freigegenstände und unverbindliche Übungen entfallen für die Dauer des ortsungebundenen Unterrichts, es sei denn es liegen Ausnahmen vor, die in der COVID-19-Schulverordnung 2020/21 festgelegt wurden (§ 31 Abs 2, § 37). Unterrichtseinheiten, die im ortsungebundenen Unterricht nicht durchgeführt werden können, können nach Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts geblockt nachgeholt werden.
Ein eingeschränkter bzw. eingestellter Betrieb eines Schülerheims kann dazu führen, dass die entsprechenden Erzieherdienste von Lehrpersonen (inklusive ErzieherInnen) ebenso entfallen.
Dieser Entfall hat keinen Einfluss auf das Beschäftigungsausmaß und die daraus resultierenden Bezüge der Lehrpersonen. Die Bezahlung von Dauer-Mehrdienstleistungen, die nicht mehr benötigt werden, wird jedoch eingestellt. Wäre eine Lehrperson durch den Entfall „unterbeschäftigt“ (sie erbringt diese Dienste somit nicht als MDL), so sind ihr gegebenenfalls andere Tätigkeiten im entsprechenden Ausmaß zu übertragen (z. B. Ersatzbetrieb, Online-Formate).
Ich unterrichte nur in der Oberstufe. Muss ich in der Schule anwesend sein?
Derzeit befinden sich SchülerInnen an AHS-Oberstufen, berufsbildenden höheren Schulen und Berufsschulen (aber nicht nur diese) grundsätzlich im Distance-Learning. Sie können aber klassen- bzw. tageweise an die Schulen zurückkehren, damit Leistungsfeststellungen und eine entsprechende Vorbereitung darauf erfolgen können.
Die Schulleitung oder die Schulbehörde kann für einzelne Schulstufen, Klassen oder Gruppen Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht anordnen, u. a. um anberaumte Leistungsfeststellungen, abschließende Prüfungen sowie die Vorbereitungen auf Leistungsfeststellungen und abschließende Prüfungen durchzuführen.
Zu beachten ist weiters, dass fachpraktischer, Labor- und Werkunterricht grundsätzlich auch bei Anordnung von ortsungebundenem Unterricht stattfinden.
Dürfen Arbeitssitzungen, pädagogische Konferenzen, schulinterne Fortbildungen etc. abgehalten werden?
Ja, aber ausschließlich online.
Muss ich als LehrerIn zur Erfüllung der Betreuungspflichten gegenüber meinen eigenen Kindern um Sonderurlaub ansuchen?
Der Dienstgeber geht davon aus, dass die lehramtlichen Pflichten auch von zu Hause weiterhin wahrgenommen werden. Auf welche Art und Weise man den dienstlichen Pflichten im Home-Office nachkommt, sollte mit der Schulleitung besprochen werden.
Sollte die Erfüllung der lehramtlichen Pflichten mit den Betreuungspflichten gegenüber den eigenen Kindern nicht vereinbar sein, so kann um Sonderurlaub aus familiären und persönlichen Gründen angesucht werden.
Eine Pflegefreistellung kommt in diesen Fällen nur in Betracht, wenn das Kind selbst erkrankt ist.
Muss ich in Krankenstand gehen, wenn ich einer Risikogruppe angehöre?
Nein. Für die folgenden Personengruppen gelten spezielle Regelungen:
- Bedienstete, die der COVID-19-Risikogruppe angehören
- Lehrpersonen, die mit einer der COVID-19-Risikogruppe angehörenden Person im gemeinsamen Haushalt leben
- durch COVID-19 besonders psychisch belastete Lehrpersonen
Diese Fälle sind durch ein ärztliches Attest zu belegen, das nicht älter als eine Woche sein darf. Dieses kommt in den Personalakt.
Legt ein/eine Bedienstete(r) ein solches Attest vor, hat die/der DienststellenleiterIn zu prüfen, ob Homeoffice oder adäquate Änderungen der Arbeitsbedingungen erfolgen können, um das Infektionsrisiko so weit wie möglich zu reduzieren. Aufgaben, die im Homeoffice wahrgenommen werden können, sind von der/dem Bediensteten (weiter) wahrzunehmen bzw. dürfen ihr/ihm übertragen werden. Sollte ein Einsatz im Homeoffice nicht möglich sein, hat die/der Bedienstete Anspruch auf eine Dienstfreistellung.
Die Regelungen zu den COVID-19-Risikogruppen wurden aktuell bis 31.3.2021 verlängert.
Für Lehrpersonen gilt:
Sind adäquate Änderungen der Arbeitsbedingungen in der Schule nicht möglich, ist die Lehrperson von den Aufgaben freigestellt, die an der Dienststelle zu erbringen sind (insbesondere vom Präsenzunterricht, von der Betreuung und Beaufsichtigung von Schülern, von der Aufsichtsführung bei Prüfungen).
Aufgaben, die von zu Hause wahrgenommen werden können, sind von der Lehrperson weiterhin wahrzunehmen. Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere der ortsungebundene Unterricht (Distance Learning, digitale Förderformate), Aufgaben im Zusammenhang mit Distance Learning (z. B. die Vorbereitung von Demonstrationsvideos für Distance Learning-Einheiten), das Wirken als „virtuelle Lehrperson“ (Erteilung von Präsenzunterricht im Wege der elektronischen Kommunikation, insbesondere an der Sekundarstufe II; jener Bundeslehrperson, die während einer solchen Unterrichtseinheit in der Klasse Aufsicht führt, werden je Einheit im alten Dienstrecht 0,525 Werteinheiten und im neuen Dienstrecht 0,63 Wochenstunden in die Lehrverpflichtung eingerechnet, außer es ist Teamteaching vorgesehen) und die digitale Betreuung von vom Präsenzunterricht befreiten Schülern. Umfasst sind auch Korrekturarbeiten, die Unterstützung der supplierenden bzw. den Unterricht in dieser Klasse übernehmenden Lehrperson bei der Vorbereitung, die Teilnahme an Konferenzen und/oder Teambesprechungen (etwa zur Qualitätsentwicklung) mittels elektronischer Tools oder etwa bei Klassenvorständen die Kommunikation mit Eltern und Erziehungsberechtigten.
Ob all diese Regelungen auch von den einzelnen Bundesländern übernommen wurde und somit auch für Landeslehrpersonen Anwendung finden, kann nicht abschließend beantwortet werden.
Darf ich eine Dienstreise in ein betroffenes Gebiet ablehnen?
Aufgrund seiner Fürsorgepflicht, die auch den Schutz der Gesundheit der Bediensteten umfasst, wird der Dienstgeber gem. dem Erlass des BMKÖS vom 11. März 2020 keine Dienstreiseaufträge in Gebiete erteilen, für die explizite Reisewarnungen iZm COVID-19 bestehen. Informationen zu den Gebieten mit Reisewarnungen können auf der Homepage des BMEIA (www.bmeia.gv.at) abgerufen werden.
Bei Dienstreisen in Gebiete, für welche keine Reisewarnungen, aber allenfalls ein erhöhtes Sicherheitsrisiko besteht, wird abzuwägen sein, ob die Dienstreise unbedingt notwendig ist.
Bei einer bereits angeordneten Dienstreise erfolgt eine (neuerliche) Evaluierung und Entscheidung über deren Durchführung durch die Generalsekretärin / den Generalsekretär des zuständigen Ressorts.
Was muss ich bei einer Dienstreise beachten?
Die Anweisungen der lokalen Gesundheitsbehörden zu beachten.
Habe ich mit Konsequenzen zu rechnen, wenn ich privat in ein Risikogebiet verreise?
Urlaubsreisen können grundsätzlich nicht durch den Dienstgeber untersagt werden. Sollte aber eine Urlaubsreise in ein Gebiet erfolgen, für das eine Reisewarnung besteht und daraus eine (verschuldete) Dienstabwesenheit eintreten, sind negative besoldungsrechtliche Konsequenzen möglich.
Aufgrund der Treuepflicht des Dienstnehmers ist es jedenfalls empfehlenswert, den Dienstgeber von beabsichtigten bzw. stattgefundenen Reisen in ein/einem COVID-19-Risikogebiet zu informieren, sodass dieser allenfalls Schutzvorkehrungen treffen kann.
Was passiert, wenn ich aus einem Risikogebiet zurückkehre?
Aus EU-/EWR-Staaten sowie aus der Schweiz, Andorra, Monaco, San Marino, dem Vatikan und dem Vereinigten Königreich dürfen Personen uneingeschränkt einreisen, wenn sie aus einem in der Anlage A der COVID-19-Einreiseverordnung genannten Staat oder Gebiet einreisen und bei der Einreise glaubhaft machen, dass sie sich innerhalb der letzten zehn Tage ausschließlich in Österreich oder in einem in der Anlage A genannten Staat oder Gebiet aufgehalten haben. Personen, die bei der Einreise diese Voraussetzungen nicht erfüllen, haben unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 frühestens am fünften Tag nach der Einreise durchgeführt wird und das Testergebnis negativ ist. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen.
Aus einem in der Anlage A der COVID-19-Einreiseverordnung genannten sonstigen Staat oder Gebiet dürfen Personen uneingeschränkt einreisen, wenn sie bei der Einreise glaubhaft machen, dass sie sich innerhalb der letzten zehn Tage ausschließlich in Österreich oder in einem in der Anlage A genannten Staat oder Gebiet aufgehalten haben.
Zudem sollte der Dienstgeber informiert werden, falls der/die betroffene Bedienstete in Quarantäne verweilen muss und seinen Dienst nicht antreten kann bzw. sonstige wesentliche Informationen, die Maßnahmen für weitere Bedienstete im Rahmen der Fürsorgepflicht des Dienstgebers notwendig machen, vorliegen.
Landesdienst
Welche speziellen Regelungen bestehen für den Landesdienst (Verwaltung, Gesundheitsbereich, Straßendienst)?
In den Ländern bestehen oft unterschiedliche Rechte und damit Vorgaben. Aus diesem Grund empfehlen wir, dass Sie sich direkt an die zuständige GÖD-Landesvertretung bzw. Personalvertretung (für den Bereich Verwaltung und Straßendienst) sowie den Betriebsrat (für den Gesundheitsbereich) wenden.
Im Bedarfsfalle kann auch über goed@goed.at bzw. goed.rechtsymbolgoedpunktat ein entsprechender Kontakt hergestellt werden.
Sollten noch Fragen offen sein, richten Sie allgemeine Anliegen an goed@goed.at, rechtliche Anliegen an recht@goed.at. Aktuelle Hinweise für Pensionistinnen und Pensionisten finden Sie auf der Website goed.penspower.at
GÖD-Mitgliedschaft & Mitgliederbereich
Wo finde ich die Gehaltstabellen sowie Kollektivverträge zum Herunterladen?
Du findest den großen Downloadbereich inklusiver aller Gehaltstabellen und Kollektivverträge in unserem Mitgliederbereich. Jetzt einloggen und in nur wenigen Minuten herunterladen!
Ab wann kann ich GÖD-Angebote in Anspruch nehmen?
Ab dem ersten Tag der Mitgliedschaft können GÖD-Vorteilsangebote in Anspruch genommen werden!
Unterstützung durch unseren GÖD-Rechtsschutz gibt es ab dem 6. Monat der Mitgliedschaft. Alle Informationen zu unseren Leistungen findest Du hier.
Wirf auch einen Blick auf unsere GÖD-Ermäßigungen oder buche eines unserer GÖD-Hotels!
Wo kann ich Folder, Broschüren und Flyer erhalten?
Sämtliche Drucksorten erhältst Du im Bereich Presse- und Öffentlichkeitsarbeit: pressesymbolgoedpunktat oder 01/53454-203 bzw. -366.
Ich habe meine Mitgliedsnummer vergessen. Wer hilft mir weiter?
Gerne hilft Dir unsere Mitgliederverwaltung unter mvsymbolgoedpunktat weiter.
Telefonische Auskünfte erhältst Du bei Deinem Landesvorstand.
Wie hoch ist der Mitgliedsbeitrag?
Der Mitgliedsbeitrag berechnet sich wie folgt:
Berufstätige: Der monatliche Mitgliedsbeitrag beträgt 1 % des Bruttobezuges, höchstens jedoch 1 % vom Referenzbeitrag, sprich derzeit € 28,17.
Pensionistinnen und Pensionisten: Der monatliche Mitgliedsbeitrag beträgt 0,5 % der Bruttopension, höchstens jedoch € 11,30.
Fixe Beiträge und Ermäßigungen: Studierende, Arbeitslose, Personen im Karenzurlaub oder Krankenstand ohne Bezüge € 1,80 monatlich. (Ausnahme: Karenzurlaub nach Mutterschutz oder Väterkarenzgesetz, siehe unten)
Schülerinnen und Schüler, Lehrlinge, Verwaltungsassistentinnen und Verwaltungsassistenten, Krankenpflegeschülerinnen und Krankenpflegeschüler und Präsenzdienerinnen und Präsenzdiener im Ausbildungsdienst (PiAD) € 1,10 monatlich.
Beitragsfreie und beitragsverminderte Mitgliedszeiten (Voraussetzung sind 6 Vollbeiträge vor Beginn):
Während des Präsenzdienstes und des Zivildienstes ist die Mitgliedschaft beitragsfrei.
Während Mutterschutz und Elternkarenz ist die Mitgliedschaft im Höchstausmaß von insgesamt 26 Monaten beitragsfrei. Nach den 26 Monaten bezahlen Sie € 1,80 pro Monat.
Während der Familienhospizkarenz ist Deine Mitgliedschaft beitragsfrei.
Während der Bildungskarenz ist Deine Mitgliedschaft in den ersten 6 Monaten beitragsfrei, anschließend bezahlst Du € 1,80 pro Monat.
Während der dienstrechtlichen Karenz beträgt der Mitgliedsbeitrag € 1,80 pro Monat.
Bei den oben angeführten Karenzen bleibt die GÖD-Mitgliedschaft auch in der beitragsfreien Zeit bzw. dem Zeitraum mit verminderten Beitragszahlungen aufrecht. Die Leistungen können wie gewohnt in vollem Umfang in Anspruch genommen werden.
Kontodaten
IBAN: AT22 6000 0000 0180 8029
BIC: OPSKATWW
Wie kann ich Mitglied werden?
Der GÖD-Beitritt dauert nur wenige Minuten. Hier geht’s zum Anmeldeformular:
Bitte sende es unterschrieben an:
Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
Mitgliederverwaltung
Teinfaltstraße 7
1010 Wien
oder maile es eingescannt an:
mvsymbolgoedpunktat
Vielen Dank!
Wie bekomme ich meine GÖD-Mitgliedskarte?
Deine Mitgliedkarte erhältst Du nach der Anmeldung bei der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst. Falls Du deine persönliche GÖD-Karte verloren hast, bitten wir Dich um Bekanntgabe bei der GÖD. Die Kolleginnen und Kollegen der Mitgliederverwaltung helfen unter mvsymbolgoedpunktat gerne weiter.
GÖD Vorteile - Ermäßigungen
Welche Angebote und Vergünstigungen hat die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst?
Eine genaue Zusammenfassung und Auflistung der Konditionen ist auf www.goedvorteil.at zu finden. Auf der Homepage kannst Du Angebote nach Bundesländern bzw. nach Rubriken filtern, um ein genaues Ergebnis Deiner Anfrage zu bekommen. Weiters gibt es online die Möglichkeit, sich zu unserem Newsletter anzumelden. Mit der Umgebungssuche kannst Du bequem von Deinen aktuellen Standort Angebote in Deiner Nähe aufrufen.
Wo erhalte ich Unterlagen für die Nutzung von GÖD-Vorteilen?
Diverse Unterlagen zur weiteren Verwendung erhältst Du nach Anmeldung mit Deiner Mitgliedsnummer der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zum Downloaden auf der oben genannten Vorteilshomepage oder zugesendet per E-Mail vom Bereich Schulung, Mitgliederwerbung und -betreuung. Beim Einlösen von Ermäßigungen in Hotels, Firmen etc. bitten wir um Berücksichtigung, dass größtenteils vor Ort bei unseren Kooperationspartnern die GÖD-Mitgliedskarte vorzulegen ist.
Wohin kann ich mich bezüglich Fragen zu den aktuellen Angeboten wenden?
Unter der Telefonnummer 01/53454-288 erreichst Du die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bereiches Schulung, Mitgliederwerbung und -betreuung. Schriftlich nehmen wir Deine Anliegen gerne unter goedvorteilsymbolgoedpunktat entgegen.
Wo kann ich mich für den GÖD-Vorteilsnewsletter anmelden?
Unter goed.at/aktuelles/newsletter kannst Du dich schnell und einfach für unseren Newsletter anmelden. Einfach Name, Mitgliedsnummer sowie Mail-Adresse angeben und anschließend in den Checkboxen den gewünschten Newsletter anklicken. Der GÖD-Vorteilsnewsletter informiert dich regelmäßig über die aktuellsten Angebote für Mitglieder, der allgemeine Newsletter hält dich zu den wesentlichsten Themen rund um den Öffentlichen Dienst und die GÖD am Laufenden.
Weitere FAQs
Fragen zu Behinderung, Gesundheit, Recht, Pflegefreistellung, Papamonat, Schulungskursen und Dienstrecht sind exklusive Inhalte für GÖD-Mitglieder.
Dieser Inhalt ist nur für GÖD-Mitglieder sichtbar.
Jetzt Mitglied werden