18.04.2024

Null Toleranz

Gemeinsam gegen unerwünschtes Verhalten am Arbeitsplatz.

In den letzten Monaten erfuhr ich aus unterschiedlichen, beratenden Gesprächen mit Kolleginnen, dass sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz nach wie vor ein „Thema“ ist. Mir wurde bewusst, dass dieses respektlose und die Menschenwürde verletzende Verhalten leider immer noch am Arbeitsplatz vorkommt, obwohl jede und jeder das Recht auf ein sicheres und respektvolles Arbeitsumfeld hat. Professioneller Umgang am Arbeitsplatz sollte eine Selbstverständlichkeit sein. Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist inakzeptabel. Diese tritt in Form von verbaler, nonverbaler oder physischer Belästigung auf und reicht von diskriminierenden Bemerkungen bis zu unangemessenen Berührungen. Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG), das für alle Bediensteten, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, gilt, zählt „sexuelle Belästigung“ zu den Diskriminierungstatbeständen „aufgrund des Geschlechts“ und somit als Dienstpflichtverletzung. Für Landes- bzw. Gemeindebedienstete haben die Bundesländer jeweils gleichlautende Regelungen geschaffen.

Sexuelle Belästigung liegt nach dem B-GlBG dann vor, wenn

•     ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde der Person beein-trächtigt,
•     für die betroffene Person unerwünscht, unange-bracht oder anstößig ist und
•     eine einschüchternde, feindselige oder demütigen-de Arbeitsumwelt schafft oder dies bezweckt oder
•     andere negative oder positive Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis hat.

Am Arbeitsplatz, aber auch außerhalb des Arbeitsplatzes (z. B. auf einem Seminar) zieht sexuelle  Belästigung dienst- und strafrechtliche Folgen nach sich und begründet in der Regel zusätzlich Schadenersatzforderungen.
Sexuelle Belästigung kann sich in folgenden Facetten äußern1:

•     Poster von Pin-ups im Arbeitsbereich (auch am PC)
•     pornografische Bilder am Arbeitsplatz (auch am PC bzw. Mousepad)
•     Anstarren, taxierende Blicke
•     anzügliche Witze, Hinterherpfeifen
•     anzügliche Bemerkungen über Figur oder sexuelles Verhalten im Privatleben
•     eindeutige verbale sexuelle Äußerungen
•     unerwünschte Einladungen mit eindeutiger (benannter) Absicht
•     Telefongespräche und Briefe oder E-Mails (oder SMS-Nachrichten) mit sexuellen Anspielungen
•     Versprechen von beruflichen Vorteilen bei sexuellem Entgegenkommen
•     Androhen von beruflichen Nachteilen bei sexueller Verweigerung
•     zufällige/gezielte körperliche Berührungen (z. B. Po-Kneifen und -Klapsen)
•     Aufforderung zu sexuellen Handlungen
•     exhibitionistische Handlungen

Typische Rechtfertigungsmuster von Belästigern sind Bagatellisierung, Opferumkehr, Leugnung, Schuldzuschiebung oder Verharmlosung. Es ist wichtig zu betonen, dass derartige Versuche, sich aus der Verantwortung zu ziehen, nicht akzeptiert werden dürfen. Aus meiner Sicht gilt für uns alle in solchen Situationen das Prinzip „Hinschauen und reagieren, nicht wegschauen“. Wer sich belästigt fühlt, sollte sich an Vorgesetzte wenden; diese sind dazu verpflichtet, umgehend Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Belästigungen zu verhindern. Gleichbehandlungsbeauftragte, Frauenbeauftragte, Personalvertretung, Betriebsrat, GÖD-Funktionär:innen oder auch unsere GÖD-Rechtsabteilung beraten das Opfer.

Nur gemeinsam können wir erreichen, dass ein diskriminierungsfreier und somit respektvoller und achtungsvoller Umgang am Arbeitsplatz in Zukunft selbstverständlich ist.

 

1 oesterreich.gv.at/themen/notfaelle_unfaelle_und_kriminalitaet/sexuelle_belaestigung_am_arbeitsplatz.html, 29. 1. 2024