GÖD-Info: Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters (BDA) mit 1. August 2025 in Kraft getreten
Im Rahmen der Umsetzung der Besoldungsreform 2023 wurde ersichtlich, dass das Ziel der vollständigen Beseitigung altersdiskriminierender Regelungen bei der Anrechnung von Vordienstzeiten nicht in allen Fällen erreicht wurde. Ursache dafür waren die halbjährlichen Vorrückungstermine (1. Jänner / 1. Juli), die sich aus dem früheren Vorrückungsstichtag ableiteten. Um diese Unstimmigkeiten zu beheben, wurde eine gesetzliche Anpassung beschlossen, die nun sicherstellt, dass
- bei der Neufestsetzung des BDA nicht mehr auf die zeitliche Differenz zwischen dem Vorrückungsstichtag und dem Vergleichsstichtag abgestellt wird, sondern auf die zeitliche Differenz zwischen dem alten Vorrückungsanfangstermin (bezogen auf den Vorrückungsstichtag) und dem fiktiven Vorrückungsanfangstermin (bezogen auf den Vergleichsstichtag) und
- Personen mit identem Lebenslauf ausnahmslos das gleiche BDA aufweisen.
Als Anfangstermin ist dabei für einen Vorrückungs- oder Vergleichsstichtag
- von 1. Jänner bis 31. März der 1. Jänner desselben Kalenderjahres,
- von 1. April bis 30. September der 1. Juli desselben Kalenderjahres und
- von 1. Oktober bis 31. Dezember der 1. Jänner des nachfolgenden Kalender-jahres
heranzuziehen.
Die neue Rechtslage kann eine Veränderung des aufgrund der Besoldungsreform 2023 ermittelten BDA um maximal sechs Monate bewirken. Eine Verschlechterung in Bezug auf die Besoldungsreform 2019 ist ausgeschlossen. Wir haben in unserer GÖD-Info vom 16. Juni 2025 darüber berichtet.
Seit 1. August 2025 ist die neue Berechnungslogik verbindlich anzuwenden. Sind im Rahmen der Umsetzung der Besoldungsreform 2023 bereits Zahlungen des Dienst-gebers erfolgt und ergibt die Neuberechnung eine Verschlechterung, so gelten laut Rundschreiben des Bundeskanzleramts vom 29. Juli 2025 die bis 31. Juli 2025 ausgezahlten Beträge als im guten Glauben verbraucht und müssen daher nicht zurück-gezahlt werden. Ab In-Kraft-Treten der neuen Rechtslage, also ab 1. August 2025, kann kein Verbrauch in gutem Glauben mehr geltend gemacht werden.
Falls sich das BDA durch die Neuberechnung erhöht, kommt es zu einer weiteren Nachzahlung rückwirkend bis 1. Mai 2016.
Die rechtlichen Änderungen wurden bereits in PM-SAP umgesetzt. Ab sofort können dienstgeberseitig Berechnungen aufgrund der neuen Rechtslage vorgenommen werden.
Mit kollegialen Grüßen
Daniela Rauchwarter, MA, e.h. Vorsitzender-Stellvertreterin Bereichsleiterin Besoldung | Maga. Veronika Höfenstock, e.h. Präsidiumsmitglied Bereichsleiterin Dienstrecht |