WAHL DER BEHINDERTENVERTRAUENSPERSONEN IN DIENSTSTELLEN DES BUNDES
Auf der Ebene der Dienststellenausschüsse:
In Dienststellen des Bundes, in denen mindestens fünf begünstigte Behinderte beschäftigt sind, ist eine Behindertenvertrauensperson (BVP) und ein Stellvertreter tunlichst im Rahmen der Personalvertretungswahl auf Dienststellenausschussebene (DA) zu wählen, wobei die Wahl vom Zentralwahlausschuss unter Bekanntgabe des Wahltages auszuschreiben ist.
Bei mindestens 15 begünstigten Behinderten sind zwei Stellvertreter zu wählen, bei mindestens 40 drei Stellvertreter:innen.
Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle begünstigten Behinderten der Dienststelle. Begünstigt Behinderte sind österreichische Staatsbürger und gleichgestellte andere Personen mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 50 %. Die Behindertenvertrauenspersonen sind berufen, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturelle Interessen der begünstigten Behinderten im Einvernehmen mit der Personalvertretung wahrzunehmen. Vor allem haben sie auf die Anwendung und Einhaltung der Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes hinzuwirken und kommt der Behindertenvertrauensperson rechtlich die Stellung eines Personalvertreters zu und ist z.B. dazu berufen, an allen Sitzungen und Ausschüssen mit beratender Stimme teilzunehmen.
Auf der Ebene der Fach- bzw. Zentralausschüsse:
Aus dem Kreis der gewählten BVP auf Dienstellenausschussebene sind auf Fach- und Zentralausschussebene Behindertenvertrauenspersonen und Stellvertreter aus deren Mitte in einem eigenen Wahlgang nach der PV-Wahl und nach der BVP-Wahl auf DA-Ebene zu wählen. Die Tätigkeitsdauer beträgt in beiden Fällen fünf Jahre. Die gewählten Behindertenvertrauenspersonen sind ein unverzichtbarer Bestandteil der gesamten Dienstnehmervertretung.und als wichtiger Ansprechpartner und Schnittstelle für die Dienstgeber- und Dienstnehmerseite zu sehen.
➤ Siehe §§ 22a und 22b BEinstG (abgedruckt im GÖD Jahrbuch).