20.05.2026

Das ruhende Mandat

Ein Personalvertretungsmandat kann erlöschen, es kann aber auch „nur“ ruhen. Die Voraussetzungen für dieses Ruhen und die Konsequenzen werden in diesem Artikel erläutert. 

 

Dieser Beitrag stammt aus dem GÖD-Magazin 4/2026 von Dr. Martin Holzinger

 

Gleich vorweg: Die Rechtsansicht ist falsch, wonach ein Mandatar1 eines Personalvertretungsorgans (Dienststellen-, Fach- oder Zentralausschuss, im Folgenden „Ausschuss“) vorübergehend sein Mandat ruhen lassen kann, weil er etwa aus beruflichen oder privaten Gründen verhindert ist, das Mandat auszuüben. Das Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG) sieht vor, dass das Mandat unter anderem dann ruht, wenn man bestimmte berufliche Funktionen übernimmt, und zwar die Leitung einer Dienststelle bzw. die ständige Vertretung der Dienststellenleitung. Das Mandat ruht auch dann, wenn man als Personalreferent der Dienststelle fungiert, soweit man in dieser Funktion maßgebenden Einfluss auf Personalangelegenheiten hat.2 Der häufigste Fall des Eintretens des Ruhens hängt mit Dienstzuteilungen zusammen. Während der Zeit einer länger als drei Monate dauernden Zuteilung zu einer Dienststelle, die außerhalb des Wirkungsbereiches jenes Personalvertretungsausschusses liegt, dem der Bedienstete angehört, ruht das Mandat ebenfalls. Eine Dienstzuteilung darf ohne schriftliche Zustimmung des Betroffenen grundsätzlich höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden. Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung ist nur mit Zustimmung des Betroffenen zulässig. Ohne Zustimmung ist sie jedoch dann zulässig, wenn der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann oder die Dienstzuteilung zum Zwecke einer Ausbildung erfolgt.3 In diesem Fall tritt das Ruhen des Mandats erst dann ein, wenn die Zuteilung tatsächlich länger als drei Monate dauert, und zwar auch dann, wenn die Zuteilung von vornherein für eine länger als drei Monate dauernde Zeit verfügt wird.4 Wird die Ausübung dieser Aufgaben bzw. die Zuteilung beendet, lebt das ruhende Mandat wieder auf.

Ruhen durch Beschluss verhinderbar 
Während der Dauer einer Dienstenthebung (Suspendierung), eines strafgerichtlichen Verfahrens oder eines Disziplinarverfahrens darf das Mitglied eines Ausschusses seine Funktion nur dann ausüben, wenn der Ausschuss, dem das Mitglied angehört, einstimmig beschließt, dass die Funktion weiterhin ausgeübt wird, sonst tritt das Ruhen des Mandats ein5. Diese Einstimmigkeit bedeutet, dass bei der Beschlussfassung jeder Mandatar für die Ausübung des Mandats stimmen muss, wobei der Betroffene wegen Befangenheit an der Abstimmung nicht teilnehmen darf. Ein diesbezüglicher Beschluss in einem Ausschuss, wonach drei Mandatare für die Funktionsausübung gestimmt und sich zwei Mandatare der Stimme enthalten haben, kommt nicht zustande. Die Zählweise, wonach Stimmenthaltungen unbeachtlich sind und nur die abgegebenen Stimmen gezählt werden, gilt nur für Beschlüsse, für die vom Gesetz keine Einstimmigkeit gefordert wird. Sind nach einer Rechtsnorm nur die „abgegebenen“ Stimmen von Relevanz, bedeutet das, dass Stimmenthaltungen weder als Zustimmung noch als Ablehnung gewertet werden können, während bei Einstimmigkeit die explizite Zustimmung aller anwesenden Mitglieder des Ausschusses erforderlich ist.6 Wäre vom  Gesetzgeber keine Einstimmigkeit, sondern Stimmeneinhelligkeit wie etwas bei der Beschlussfassung im Umlaufweg7 gefordert, so wäre in diesem Fall ein Beschluss zustande gekommen. Andere Sachverhalte führen nicht zu einem Ruhen des Mandats. Dies bedeutet, dass auch längere Abwesenheiten wie z. B. Karenzen, nicht zum Ruhen des Mandats führen. Der Mandatar hat, wie auch bei anderen Verhinderungsumständen, selbst zu entscheiden, ob er an der Mandatsausübung verhindert ist, und kann daher ein Ersatzmitglied nominieren, welches ihn vertritt.8

Ersatzmitglied rückt nach
Wenn das Mandat ruht, bedeutet dies, dass ein Ersatzmitglied der Wählergruppe in den Status eines „Vollmitgliedes“ aufrücken kann. Hier liegt ein „besonderer Fall“ der Verhinderung vor. Ein DA-Mitglied, dessen Mitgliedschaft ruht, darf keine Handlungen und Unterlassungen für den Ausschuss ausüben, so auch nicht die Namhaftmachung eines Ersatzmitglieds für sich selbst.8 Im Fall des Ruhens eines Mandats tritt vertretungsweise an die Stelle des Mandatars ein Ersatzmitglied des Wahlvorschlages, der das Mitglied, dessen Mitgliedschaft ruht, enthalten hat.9 Die Auswahl dieses Ersatzmitgliedes haben die im Ausschuss verbliebenen Mandatare des Wahlvorschlages durch Mehrheitsbeschluss zu treffen. Wurde das Mitglied, dessen Mandat ruht, auch in eine Funktion gewählt (Vorsitz, Stellvertretung, Schriftführung), ist unverzüglich eine Nachfolge zu wählen.10 Nach Entfall des Grundes für das Ruhen des Mandats tritt das betreffende Ausschussmitglied wieder in seine frühere Position ein.11 In eine der oben erwähnten Funktionen tritt es hingegen nicht ein, weil diese Funktion durch (Mehrheits-)beschluss bereits einem anderen Mandatar übertragen wurde. Wirkt ein Personalvertreter, dessen Mitgliedschaft zu einem Ausschuss kraft Gesetzes ruht oder erloschen ist, an einer Beschlussfassung im Ausschuss mit, ist der Ausschuss gesetzwidrig zusammengesetzt und damit auch die Beschlussfassung gesetzwidrig. 

Über das Ruhen der Mitgliedschaft in einem Ausschuss entscheidet im Streitfalle der Zentralwahlausschuss (ZWA) auf Antrag des betroffenen Personalvertreters oder des Ausschusses, dem dieser Personalvertreter angehört. Kommt ein Antrag dieses Ausschusses nicht zustande, so ist jedes Mitglied des Ausschusses berechtigt, den Antrag an den ZWA zu stellen, der mit Bescheid zu entscheiden hat.12 Wann ein solcher Streitfall vorliegt, ist nicht ganz klar. Ein Streitfall setzt voraus, dass Meinungsverschiedenheiten unter den Mitgliedern des Ausschusses bezüglich der Frage des Ruhens aufgetreten sind.13 Es ist jedoch jedenfalls davon auszugehen, dass während der Zeit, wo der Streitfall noch vorliegt, der Personalvertreter diese Funktion noch innehat. Mandatare nach dem PVG sind unter anderem besser vor Versetzungen geschützt. Da § 27 Abs. 1 PVG den Versetzungsschutz „während der Dauer ihrer Funktion“ gewährt und das Mandat während des Ruhens rechtlich weiterbesteht (es wird lediglich nicht aktiv ausgeübt), spricht die systematische Auslegung dafür, dass der Versetzungsschutz auch während des Ruhens der Mitgliedschaft fortbesteht. Die Mitgliedschaft endet erst mit ihrem Erlöschen nach § 21 Abs. 3 PVG, nicht mit ihrem bloßen Ruhen.



1  Personenbezogene Bezeichnungen umfassen in unseren Rechtstexten zum besseren inhaltlichen Verständnis gleichermaßen Personen jeden Geschlechts.
2  § 21 Abs 1 iVm § 15 Abs 6 PVG mit Normierung weiterer, in der Praxis weniger relevanter Ruhenstatbestände.
3  § 39 Abs 2 und Abs 3 BDG, § 6a VBG.
4  Schragel, PVG § 21, RZ 2, GÖD-PVG 2024, 398.
5  Der jeweilige Eintrittszeitpunkt wird in § 21 Abs 2 PVG definiert.
6  PVAB 25. 4. 2026, A 9-PVAB/16, Schragel, PVG, § 22, Rz 43.
7  § 22 Abs 9 PVG.
8  § 22 Abs 3 PVG.
9  § 21 Abs 4 PVG iVm § 21 Abs. 5 PVG.
10  § 32 Abs 2 PVGO.
11  PVAB 5. 3. 2021, A3-PVAB/21.
12  § 21 Abs 6 PVG.
13  Schragel aaO § 21 RZ 11.