27.06.2024

Das Wahlrecht zur Personalvertretung

Am 27. und 28. November 2024 besteht die Möglichkeit, die Personalvertretung zu wählen. In diesem Artikel werden Fragen rund um das aktive und das passive Wahlrecht erläutert.

Dieser Artikel stammt aus dem GÖD-Magazin 5/2024
von Dr. Martin Holzinger, Leitender Zentralsekretär

 

Die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst nahm ihre Aufgabe der Festsetzung der Wahltage für die 14. Bundes-Personalvertretungswahl wahr und veröffentlichte dies am 27. 3. 2024 „offiziell“ auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI, vormals Amtsblatt zur Wiener Zeitung).1 Über 240.000 Bedienstete werden wieder aufgerufen, IHRE Personalvertretung gemäß den Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) und der Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung zu wählen.

Nach dem ersten Weltkrieg und nach dem Zerfall der Habsburgermonarchie wurde das allgemeine und gleiche Wahlrecht in Österreich für alle Staatsbürgerinnen und Staatsbürger durchgesetzt. Die Provisorische Nationalversammlung der neuen Republik beschloss 1918 für die Wahl der Konstituierenden Nationalversammlung das Wahlrecht für Frauen und Männer gleichermaßen. 1920 wurde das allgemeine und gleiche Wahlrecht von Männern und Frauen im neuen Bundes-Verfassungsgesetz verankert.2 Demgegenüber ist das Recht, eine Personalvertretung zu wählen, relativ jung – das PVG stammt aus dem Jahr 1967.

Bei den Bundes-Personalvertretungswahlen übten relativ viele Wahlberechtigte ihr Wahlrecht aus, im Jahre 2019 waren es über 75 %. Wenn man bedenkt, dass das Recht, bei einer Wahl seine Stimme abgeben zu können, von unseren Vorfahren erkämpft werden musste, so könnte man durchaus provokant behaupten, dass dieses Wahlrecht durchaus als „moralische Pflicht“ verstanden werden sollte, seine Stimme bei den Wahlen abzugeben.

Bei diesen Wahlen werden auf Dienststellenebene Dienststellenausschüsse gewählt. Ebenso werden Zentralausschüsse gewählt, die am Sitz der Zentralstellen3 (bei den Ministerien) eingerichtet sind. Bei im Gesetz aufgezählten Dienststellen wie beispielsweise bei den Landespolizeidirektionen, den Bildungsdirektionen und beim Kommando Streitkräfte werden Fachausschüsse gewählt.4 Weiters besteht für begünstigte Behinderte die Möglichkeit, Behindertenvertrauenspersonen zu wählen.

Worin bestehen nun die Voraussetzungen, dass man bei der kommenden Bundes-Personalvertretungswahl wählen darf? Jede Beamtin und jeder Beamte des Bundes, alle Vertragsbediensteten des Bundes sowie Bundeslehrlinge sind grundsätzlich wahlberechtigt, ebenso alle Landeslehrerinnen und Landeslehrer. Nicht dem PVG unterliegen Richterinnen, Richter, Richteramtsanwärterinnen oder Richteramtsanwärter, sie sind daher hier nicht wahlberechtigt. Das gleiche gilt für Rechts- und Verwaltungspraktikantinnen und -praktikanten.

Zur Wahl der Personalvertretungsausschüsse sind jene Bediensteten berechtigt, die am Stichtag – das ist der 9. 10. 2024 – einer Dienststelle angehören, deren Dienststellenausschuss gewählt wird, und zu diesem Zeitpunkt mindestens 3 Wochen ein entsprechendes Dienstverhältnis haben. Wer also mit 1. 9. 2024 ein solches Dienst- oder Lehrverhältnis begründet, ist grundsätzlich wahlberechtigt, wer dies am 1. 10. 2024 tut, besitzt kein Wahlrecht für diese Wahl 2024. Weiters müssen sie natürlich auch am Tag der Ausübung des Wahlrechtes in einem aufrechten Dienst- oder Lehrverhältnis zum Bund stehen und einer Dienststelle angehören, die in den Anwendungsbereich des PVG fällt. Wer also vor dem 27. 11. 2024 in den Ruhestand tritt bzw. pensionsbedingt ausscheidet, darf hier nicht mehr mitwählen. Das Lebensalter und die Staatsbürgerschaft sind hier nicht von Relevanz. Nicht wählen dürfen Personen, die vom Wahlrecht in den Nationalrat ausgeschlossen sind.5

Das Wahlrecht ist bei jener Dienststelle auszuüben, der man am Stichtag angehört. Wird also jemand beispielsweise mit 1. 11. 2024 und damit nach dem Stichtag an eine andere Dienststelle versetzt, so kann diese Person sein Wahlrecht nur bei ihrer ursprünglichen Dienststelle ausüben und nicht dort, wohin sie versetzt wurde. Dienstzuteilungen an andere Dienststellen wirken sich grundsätzlich nicht aus, das Wahlrecht ist an der „Stammdienststelle“ auszuüben.

Bei Beschäftigten in ausgegliederten Einrichtungen ist zu unterscheiden: Mit der Ausgliederung einer Bundesdienststelle erfolgt üblicherweise bei übergeleiteten Vertragsbediensteten ein gesetzlich vorgesehener Dienstgeberwechsel. Der Dienstgeber ist dann nicht mehr der Bund, sondern der neu geschaffene Betrieb. Diese Betriebe haben als innerbetrieblich gewählte Interessensvertretung keine Personalvertretung, sondern einen Betriebsrat nach dem Arbeitsverfassungsgesetz. Beamte werden bei solchen Ausgliederungen in den meisten Fällen dem neu geschaffenen Betrieb zur dauernden Dienstleistung zugewiesen – sie bleiben in jedem Fall der Ausgliederung öffentlich-rechtliche Bedienstete, es erfolgt gerade kein Dienstgeberwechsel. Sie sind für den Zentralausschuss ihres Ressorts wahlberechtigt. Sie haben auch das Wahlrecht für den Betriebsrat. Ein Dienststellenausschuss, der nach dem PVG gewählt wird, ist für sie hingegen nicht mehr zuständig.

Das passive Wahlrecht – also das Recht, sich als Kandidatin oder als Kandidat der Wahl zu stellen – steht wahlberechtigten Bediensteten zu, die am Stichtag das 15. Lebensjahr vollendet haben und sich mindestens sechs Monate – also am 9. 4. 2024 – in einem Dienst- oder Lehrverhältnis zum Bund befinden. Wer sein Dienst- oder Lehrverhältnis zum Beispiel am 1. 4. 2024 begründet hat, kann grundsätzlich als Personalvertreterin oder Personalvertreter gewählt werden, wer dies hingegen nach dem 9. 4. 2024 tut, besitzt das passive Wahlrecht anlässlich dieser Wahl nicht. Weitere Voraussetzung ist die österreichische Staatsbürgerschaft oder der unbeschränkte Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt. Bestimmte Personen, die nach diesen Regeln diese Voraussetzungen erfüllen, besitzen dennoch nicht das passive Wahlrecht, und zwar deshalb nicht, weil sie bestimmte Dienstgeberfunktionen ausüben. Leiterinnen oder Leiter jener Dienststellen, bei denen der Dienststellenausschuss errichtet ist, anlässlich der Wahl der Fachausschüsse die Leiter jener Dienststellen, bei denen die Fachausschüsse errichtet sind, und anlässlich der Wahl der Zentralausschüsse die Leiter jener Dienststellen, bei denen die Zentralausschüsse errichtet sind sowie die ständigen Vertreterinnen oder Vertreter dieser dienststellenleitenden Personen sind vom passiven Wahlrecht ausgeschlossen. Weiters können jene Bedienstete nicht gewählt werden, die als Repräsentantinnen oder Repräsentanten der Dienstbehörde (des Dienstgebers) gegenüber den Dienststellenangehörigen fungieren. Darunter sind Personalreferentinnen oder Personalreferenten zu verstehen, soweit sie maßgebenden Einfluss auf Personalangelegenheiten haben. Der Grund besteht darin, dass hier immer wieder oder sogar permanent eine Befangenheitssituation entstehen würde, wenn man trotz Ausübung dieser Dienstgeberfunktion gleichzeitig ein Personalvertretungsmandat ausübt. Keinen Einfluss auf die Wählbarkeit hat die Ausübung einer Funktion als Führungskraft an sich. Alle Bediensteten, welche beispielsweise die Aufgabe der Referatsleitung, Abteilungsleitung, Bereichsleitung ausüben, können bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auf einem Wahlvorschlag als Kandidatin oder Kandidat genannt werden.

Die Personalvertretung übernimmt wichtige Aufgaben der Mitwirkung bei vielen, das Personal betreffenden Maßnahmen. Diese wird durch eine Wahl mit einer besonders hohen Wahlbeteiligung zusätzlich gestärkt. Machen Sie im Herbst von diesem Wahlrecht Gebrauch.

 

1 evi.gv.at/b/pi/blz-694

2 parlament.gv.at/verstehen/historisches/wahlen/ geschichte-des-wahlrechts

3 § 13 PVG.

4 § 11 PVG.

5 § 22 NRWO.