27.02.2017

Gewaltfrei. Leben.

Text: Monika Gabriel: GÖD-Vorsitzender-Stellvertreterin
und Bereichsleiterin der GÖD-Frauen

 

„Die Würde des Menschen besteht in der Wahl.“ Max Frisch (1911–1991), Schweizer Schriftsteller

Auszug aus der Rechtsvorschrift:

Bei einer sexuellen Belästigung nach § 6 oder einer geschlechtsbezogenen Belästigung nach § 7 hat die betroffene Person gegenüber dem/der Belästiger/in und im Fall des § 6 Abs. 1 Z 2 oder § 7 Abs. 1 Z 2 auch gegenüber dem/der Arbeitgeber/in Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens. Soweit der Nachteil nicht nur in einer Vermögenseinbuße besteht, hat die betroffene Person zum Ausgleich der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung Anspruch auf angemessenen, mindestens jedoch auf 1000 Euro Schadenersatz.

Auf Grund dieser seit langem bekannten und gesetzlich verankerten Rechtsvorschriften sollte man meinen, dass sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz – ein Anschlag auf die Menschenwürde! – kein Thema mehr sein dürfte. Sexuelle Belästigung stellt eine Zumutung für die Betroffenen dar und ist außerdem strafrechtlich relevant, dies sollte in den Köpfen der „Belästiger“ schon angekommen sein.

Leider musste ich in den letzten Monaten (aufgrund mehrerer anlassbezogener Beratungen) zur Kenntnis nehmen, dass sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz nach wie vor „Thema“ ist. Wir schreiben das Jahr 2017, und die von den KollegInnen geschilderten Tatbestände sind so erniedrigend, diskriminierend, verletzend, kränkend und Macht demonstrierend wie vor 20 Jahren. Ich möchte hier bewusst keine Berufsgruppen und konkrete Beispiele anführen, aber ich darf Ihnen versichern, dass manche geschilderte und dann auch im Rechtsweg verfolgte Erlebnisse kaum zu fassen sind… Tatsache ist leider auch, dass sich manche Kollegin bzw. mancher Kollege erst nach Monaten oder Jahren des „Ertragens“ an die Personalvertretung, den Betriebsrat oder GÖD-FunktionärInnen mit einem Hilferuf wendet.

Aus meiner Sicht werden Argumente wie diese zu oft bemüht: „Na ja, ist ja doch ein Kollege.“ „Ich war der Meinung, der ‚kriegt sich wieder ein‘.“ „Ich will meinen Arbeitsplatz nicht verlieren.“ „Wie soll ich das ‚beweisen‘?“ „Vielleicht liegt’s doch an mir.“ Manche Kollegin, oder manchmal auch Kollege, berichtet davon, dass sie sehr wohl „NEIN, ich will das nicht, oder STOP, du gehst zu weit“ gesagt und dies auch gezeigt hat, dennoch machte der/die TäterIn weiter. Oft erzählen Betroffene erst davon, wenn sie einer Depression oder einem Burn-out nahe sind und/oder sich in psychologischer Betreuung befinden.

Mir ist vollkommen bewusst, dass die subjektive Wahrnehmung einer Belästigung sehr unterschiedlich sein kann, aber wenn sich jemand belästigt fühlt, das auch artikuliert und sich bereits hilfesuchend an Vorgesetzte, Personalvertretung bzw. Betriebsrat oder GÖD wendet und trotzdem keine Änderung des Verhaltens des Belästigers erfolgt, ist das Bundesgleichbehandlungsgesetz heranzuziehen.

Es bleibt zu hoffen, dass dies im Sinne eines respektvollen und achtungsvollen Umgangs am Arbeitsplatz in Zukunft immer weniger notwendig sein wird. Selbstverständlich stehen Ihnen die Personalvertretung, der Betriebsrat oder auch die GÖD zwecks Beratung der möglichen weiteren Maßnahmen zur Seite.

Erschienen im GÖD-Magazin 02/17

Schlagworte

News-Archiv, Frauen

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