18.12.2017

„Pensionen“ ein „Dauerdiskussionsthema“?

Meinung der Vorsitzenden des GÖD-Bereiches Frauen Monika Gabriel

Gesundheit, Freude an und mit der Arbeit, ein regelmäßiges Einkommen zum „Auskommen“ sind wohl die besten Voraussetzungen, sich mit diesem Thema kaum zu beschäftigen. Doch selten „spielt“ das „Leben“ so wie wir uns das wünschen.

Die erhöhten Arbeitsanforderungen und -bedingungen, keine gelebte Wertschätzung, Mobbing, burn out bringen viele von uns auf die „Idee“ sich mehr und intensiver mit dem Gedanken – ich kann nicht mehr/ich will nicht mehr/ich will nur mehr in „Pension/Ruhestand“…. Spätestens zu diesem Zeitpunkt holt der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin konkrete Informationen bei der GÖD (Bereich Dienstrecht, BL Dr. Norbert Schnedl) ein und merkt alsbald, dass unser „Rentensystem“ insgesamt sehr kompliziert ist.

Die „einen“ haben quasi ein „Versicherungssystem“ (ASVG = Vertragsbedienstete), die anderen haben ein „Alimentationsprinzip“ = (öffentlich rechtliche – BeamtInnen). Im ASVG ist das Pensionsantrittsalter zwischen Männern und Frauen unterschiedlich. Grob gesagt Männer – 65 Jahre, Frauen – 60 Jahre. Aufgrund der vielen Änderungen in unseren Pensionsgesetzen in den letzten 15 Jahren, gibt es aber für einige Jahrgänge „noch“ Übergangsbestimmungen für zB lange Versicherungsdauer.

Der/die VB „muss“ beim Dienstgeber „kündigen“ bzw. sein Dienstverhältnis auflösen, damit er/sie seine/ihre Pension (Versicherungsleistung-PVA) erhält.

Für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte gilt seit Jahren, dasselbe Ruhestandsantrittsalter = Ruhestandsversetzungen mit 65.

Aber auch hier gibt es noch einige wenige „Übergangsbestimmungen“. Der/Die Beamtin „muss“ beim Dienstgeber um Versetzung in den Ruhestand „ansuchen“, damit er/sie ein „Ruhestandsentgelt“ (Alimentationsprinzip auf Lebenszeit!!) erhält.

Viele Frauen im Öffentlichen Bundes- oder Landesdienst (Beamtin) fühlen sich aufgrund der Tatsache, dass sie bis 65 arbeiten dürfen/müssen diskriminiert gegenüber den ASVG = Vertragsbediensteten Frauen im öffentlichen Dienst, da diese mit 60 in Pension gehen dürfen. VB können aber, wenn sie das wünschen, auch bis 65 erwerbstätig bleiben. Dazu kommt, dass ASVG Kolleginnen (VB) die Kindererziehungszeiten „besser“ angerechnet bekommen als die Beamtinnen. Auch diese Tatsache hat einen „sehr bitteren Beigeschmack“ für unsere etwa 30.000 BeamtInnen.

Als GÖD haben wir diesbezüglich schon einiges unternommen (auf Anfrage schicke ich Ihnen gerne unsere „Legende“ hiezu zu), damit diese – aus meiner Sicht – Ungleichbehandlung der Anrechenbarkeit der Kindererziehungszeiten „behoben“ wird und wir - GÖD-Verhandlungsausschuss - werden weiterhin alles uns mögliche versuchen, damit diese Form der Diskriminierung „abgestellt“ wird.

Leider sieht „unsere Frauenministerin“ und Beamtenministerin Gabriele Heinisch-Hosek, diesbezüglich keinen „Handlungsbedarf“, da sie – lt. Auszug aus einem Brief (April 2013) an eine Bundesbeamtin – nachfolgende Meinung zu diesem Thema vertritt:

„Die fehlende Anrechnung von Kindererziehungszeiten bei ansonsten identischen zeitlichen Voraussetzungen für einen vorzeitigen Pensionsantritt kann auf den ersten Blick zweifellos als Nachteil für Beamtinnen gesehen werden. Allerdings übersieht auch diese Sichtweise den Zweck dieser Regelung: Sie hatte ausschließlich den Zweck die im Versicherungssystem durch das Fehlen von Erwerbszeiten entstehenden Lücken zu füllen und damit die niedrigen Frauenpensionen spürbar anzuheben. Diese niedrigen Frauenpensionen existieren aber im Beamtenpensionssystem nicht, daher bestand und besteht in diesem System auch nicht die Notwendigkeit, die Anrechnung von Kindererziehungszeiten einzuführen. Die Anrechnung von Kindererziehungszeiten hatte nie den Zweck, Frauen einen früheren Pensionsantritt zu ermöglichen.“

Ich wünsche Ihnen erholsame Sommerurlaubstage, trotz der derzeit herrschenden Sommerhitze!

Ihre
Monika Gabriel

Schlagworte

News-Archiv, Frauen

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