30.05.2022

GÖD-Info: Einstellung des Fahrtkostenzuschusses „alt“ durch den Dienstgeber

Im Zuge der Pandemie ist es zu angeordnetem Homeoffice gekommen. Als Folge davon sind nun in vielen Ressorts Mitteilungen an DienstnehmerInnen bezüglich der Einstellung des Fahrtkostenzuschusses „alt“ ergangen (Fahrtkostenzuschuss gem. § 20b GehG in der Fassung vor 2008).

Begründet wird das im Wesentlichen damit, dass die für den Bezug des Fahrtkostenzuschusses „alt“ als Anspruchsvoraussetzung vorgesehene regelmäßige Zurücklegung der Wegstrecke zwischen Dienststelle und Wohnung nicht mehr gegeben sei.

Derselbe Einstellungsgrund liegt nach Ansicht des Dienstgebers auch vor, wenn eine Telearbeitsvereinbarung besteht, und sei es auch nur für einen Tag pro Woche. In diesem Zusammenhang ist bereits ein Musterverfahren mit gewerkschaftlichem Rechtsschutz anhängig, dessen Ausgang abzuwarten ist. KollegInnen, die eine Verständigung über die Einstellung ihres Fahrtkostenzuschusses „alt“ erhalten, lassen sich in drei Gruppen teilen:


Personen, die keinen Anspruch auf ein Pendlerpauschale haben: Es gibt keine Möglichkeit, den Fahrtkostenzuschuss „neu“ zu beziehen.
Personen, die das Pendlerpauschale bereits über den Arbeitgeber in Anspruch nehmen: Hier besteht zunächst kein Handlungsbedarf. Ab der Einstellung des Fahrtkostenzuschusses „alt“ wird der Fahrtkostenzuschuss „neu“ ausbezahlt.
Personen, die Anspruch auf ein Pendlerpauschale haben, dieses aber noch nicht über den Arbeitgeber in Anspruch nehmen: Diese Personen sollten möglichst rasch eine entsprechende Erklärung beim Dienstgeber abgeben mit dem Zusatz, dass dies keinen Verzicht auf etwaige Ansprüche nach dem Fahrtkostenzuschuss „alt“ darstellt.

Die Gründe für die Einstellung des Fahrtkostenzuschusses „alt“ können sehr unterschiedlich sein. In manchen Fällen ist eine Bekämpfung der Einstellung rechtlich völlig aussichtslos. In anderen Fällen wiederum sieht die GÖD die Rechtslage im Gegensatz zum Dienstgeber nicht als eindeutig an, weshalb wir auch Musterverfahren führen.


Ein Anspruch auf Leistungen verjährt erst nach drei Jahren. In dieser Zeit sollten die Verfahren abgeschlossen sein.

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Für weitere Fragen stehen die JuristInnen der GÖD Rechtsabteilung gerne zur Verfügung.

Mit kollegialen Grüßen

Daniela Eysn, MA, e.h.
Vorsitzender-Stellvertreterin Bereichsleiterin Besoldung

Mag. Dr. Eckehard Quin, e.h.
Vorsitzender-Stellvertreter Bereichsleiter Dienstrecht

Hier findest Du weitere Infos zum Fahrtkostenzuschuss