19.10.2023

GÖD-Info: Schutzklausel für Pensionsantritte 2024

Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege!

Gestern wurden im Nationalrat die Pensionsanpassung 2024 und eine Schutzklausel für Pensionsantritte 2024 beschlossen.
Aufgrund der enorm hohen durchschnittlichen Inflation im Zeitraum vom August 2022 bis Juli 2023 (9,7 %) werden Pensionen und Ruhebezüge, die bereits vor 2024 bezogen worden sind, um 9,7 % erhöht, höchstens jedoch um 567,45 Euro.

Pensionen und Ruhebezüge, die erst im Kalenderjahr 2024 neu anfallen, würden oft niedriger ausfallen als Ruhebezüge und Pensionen, die erstmals im Jahr 2023 anfallen und mit 1. Jänner 2024 um 9,7 % erhöht werden, da die Aufwertung der für die Berechnung der Pensionen und Ruhebezüge entscheidenden Werte deutlich unter 9,7 % liegen (Gesamtgutschrift im Pensionskonto + 3,5 %, Beitragsgrundlagen im „Altast“ von Beamt:innen im Rahmen der Parallelrechnung + 5,8 %).

Um diese Benachteiligung auszugleichen und nicht einen Anreiz für ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Dienststand zu schaffen, wurde gestern eine Schutzklausel beschlossen.

Pensionen nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (betrifft Vertragsbedienstete und Beamt:innen, die nach dem 31. Dezember 1975 geboren oder nach dem 31. Dezember 2004 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eingetreten sind): Diese Pensionen sind um einen Erhöhungsbetrag im Ausmaß von 6,2 % der Gesamtgutschrift des Jahres 2022 zu erhöhen (entspricht der Differenz der Aufwertungszahl von 3,5 % zum Anpassungsfaktor von 9,7%).

Diese Schutzklausel gilt für
1. Alterspensionen ab Erreichen des Regelpensionsalters, Erwerbsunfähigkeitspensionen, Schwerarbeitspensionen und Pensionen nach der Langzeitversichertenregelung, deren Stichtag im Jahr 2024 liegt.

2. Korridorpensionen, deren Stichtag im Jahr 2024 liegt, wenn
a. die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Korridorpension bereits im Jahr 2023 vorgelegen sind oder
b. wegen des Erreichens der Voraussetzungen im Jahr 2024 der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe endet.

Ruhebezüge (betrifft Beamt:innen, die bis zum 31. Dezember 1975 geboren und bis zum 31. Dezember 2004 ins öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eingetreten sind; sie unterliegen der Parallelrechnung):

Im „Altast“ der Parallelrechnung (jener Teil, der nach dem Pensionsgesetz 1965 berechnet wird) erfolgt die Aufwertung der Beitragsgrundlagen um 9,7 % anstelle von 5,8 %. Im „Neuast“ der Parallelrechnung (jener Teil, der nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz und somit mit Hilfe des „Pensionskontos“ berechnet wird) steht der anteilige Erhöhungsbetrag im Ausmaß von 6,2 % der Gesamtgutschrift des Jahres 2022 zu (siehe oben).

Diese Schutzklausel gilt für Ruhestandsversetzungen im Jahr 2024
1. aufgrund des Erreichens des Regelpensionsalters, wegen dauernder Dienstunfähigkeit oder bei Inanspruchnahme der Schwerarbeits- oder Langzeitversichertenregelung oder
2. bei Inanspruchnahme der Korridorpension, wenn die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme bereits im Jahr 2023 vorgelegen sind.

Mit kollegialen Grüßen


                    Daniela Rauchwarter, MA, e.h.                                                             Mag. Dr. Eckehard Quin, e.h.
Vorsitzender-Stellvertreterin Bereichsleiterin Besoldung                          Vorsitzender  Bereichsleiter Dienstrecht