20.05.2026

Mehrfachbefristung bei Vertretung

Jede zulässige Verlängerung eines Vertrags muss zur Vertretung erfolgen.

Dieser Beitrag stammt aus dem GÖD-Magazin 4/2026 von Mag. Stefan Jöchtl

 

Die wiederholte Aneinanderreihung von befristeten Arbeitsverträgen ist für den Arbeitnehmer1 in der Regel nachteilig und daher nur unter besonderen Umständen zulässig. Eine einmalige Befristung ist umgekehrt grundsätzlich zulässig. 

Gesetzliche Regelung
In der Privatwirtschaft besteht keine allgemeine gesetzliche Regelung, in welchen Fällen eine weitere Befristung zulässig ist. Die Bewertung ihrer Zulässigkeit muss anhand der Rechtsprechung erfolgen, nach der Kettenarbeitsverträge nur dann rechtmäßig sind, wenn die Aneinanderreihung durch besondere soziale oder wirtschaftliche Gründe gerechtfertigt ist. Darin unterscheidet sich die Privatwirtschaft vom Dienstrecht der Gebietskörperschaften. Hier bestehen an sich durchgehend abschließende Regelungen, inwieweit ein befristet abgeschlossenes Dienstverhältnis wirksam befristet verlängert werden kann. Die unzulässige befristete Verlängerung führt in allen Fällen zum Vorliegen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses. Diese Einschränkung bewirkt auch, dass die Vereinbarung eines beliebigen Beschäftigungsausmaßes, die dem Dienstgeber die jederzeitige einseitige Änderung des Beschäftigungsausmaßes ermöglicht, grundsätzlich nicht zulässig ist.2

Vertretungsdienstverhältnisse
Ein häufiger Grund für eine wiederholte befristete Beschäftigung ist die Aufnahme zur Vertretung. Im Bundesdienst gilt bezüglich Befristungen zwar die Grundregel, dass ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, nur einmal auf bestimmte Zeit verlängert werden darf und dass diese Verlängerung drei Monate nicht überschreiten darf.3 Diese Begrenzung gilt jedoch nicht, wenn der Dienstnehmer nur zur Vertretung aufgenommen wurde.4 Diese Ausnahme ist dadurch eingeschränkt, dass die zulässige Gesamtdauer von befristeten Vertretungsdienstverhältnissen mit fünf Jahren begrenzt ist (unabhängig davon, ob diese unmittelbar aneinander anschließen). Diese Höchstgrenze kann auch durch eine einmalige Befristung nicht überschritten werden.
Für eine wirksame Befristung zur Vertretung ist es an sich erforderlich, dass der Vertrag Bestimmungen darüber enthält, für welche Person die Aufnahme als Ersatzkraft erfolgen soll.5 Da diese Angabe im Dienstvertrag (bzw. im Nachtrag) nach der Judikatur aber als bloße Ordnungsvorschrift anzusehen ist, kommt es lediglich darauf an, dass materiell ein Vertretungsfall vorliegt.6

Begriff der Vertretung
Für das Vorliegen der Vertretung als Ausnahme vom Kettenvertragsverbot ist eine tatsächliche Vertretung zu verlangen, die aber nicht notwendiger weise exakt denselben Tätigkeiten entsprechen muss, die der vorübergehend abwesende Bedienstete zu  verrichten hatte.7 Dies bedeutet nicht, dass eine Vertretungstätigkeit nur dann vorliegt, wenn eine einzige Person vertreten wird und der Vertreter ausschließlich deren Stelle voll einnimmt. Ein Vertretungsfall liegt auch dann vor, wenn an einer Schule zwei oder drei konkret benannte Personen dienstverhindert sind und jemand in einer Mischverwendung eine Aufgabe übernimmt, die sich aus Teilaufgaben zusammensetzt, die zuvor von zwei oder mehreren Personen wahrgenommen wurden.8 Erforderlich ist aber, dass es sich der Art nach um eine Verwendung handelt, die der des Vertretenen entspricht.9 Ist auch nur teilweise eine Tätigkeit zu verrichten, die nicht als Vertretung in diesem Sinne zu qualifizieren ist, so ist der wiederholte Abschluss befristeter Dienstverträge nicht zulässig.
Ist eine Planstelle vakant, so kommt eine Vertretung nicht in Frage.10

Ausnahme eng zu begrenzen
Diese Ausnahmebestimmung ist nach der Rechtsprechung so zu verstehen, dass sie nur zum Tragen kommt, wenn die Verlängerung dem Kriterium der Vertretung entspricht. Bei Vorliegen einer einschränkenden Regelung im Gesetz bilden befristete Dienstverträge nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme, die daher nur in den im Gesetz umschriebenen Fällen zulässig sein sollen. Die Absicht des Gesetzgebers ist es, die Umgehung der Bestimmungen, die den sozialen Schutz der Dienstnehmer bei unbefristeten Dienstverhältnissen gewährleisten, zu verhindern. Die enge Umschreibung der Zulässigkeit von wiederholten befristeten Dienstverhältnissen soll sicherstellen, dass Dienstverhältnisse grundsätzlich unbefristet begründet werden und wiederholte Befristungen nur dann wirksam erfolgen können, wenn es sich um einen tatsächlichen Vertretungsfall handelt. Nur dann tritt nach dem Willen des Gesetzgebers das Interesse des Dienstnehmers an der Begründung eines den vollen sozialen Schutz des Gesetzes genießenden unbefristeten Dienstverhältnisses gegenüber den Interessen des Dienstgebers an einer Vorsorge für einen bloß vorübergehenden Einsatz des Dienstnehmers zurück.11

Es kommt also für die Zulässigkeit der Verlängerung nicht darauf an, dass die erste Befristung zu Vertretungszwecken erfolgt ist. Zulässige befristete Verlängerungen liegen also entgegen dem Wortlaut der Bestimmung immer dann vor, wenn die Verlängerungen zur Vertretung erfolgt ist.12 Damit kann umgekehrt ein Dienstverhältnis, das ursprünglich zur Vertretung begründet wurde, dann aber ohne Vorliegen dieser Voraussetzung weiter verlängert werden soll, nur wie jedes andere Dienstverhältnis auch um maximal drei Monate befristet verlängert werden.

 

1 Personenbezogene Bezeichnungen umfassen in unseren Rechtstexten zum besseren inhaltlichen Verständnis gleichermaßen Personen jeden Geschlechts.
2 OGH 8 ObA 59/13d.
3 § 4 Abs 4 VBG.
4 § 4a Abs 2 Z 1 VBG, ident z. B. § 4 Abs 5 Z 1 OÖ LVBG, ähnlich etwa § 12 Abs 4 NÖ LBG.
5 § 4 Abs 1 Z 6 VBG. 
6 OGH 9 Ob A 95/14g. 
7 OGH 9 Ob A 88/25v. 
8 OGH 9 ObA 141/87. 
9 OGH 9 ObA 10/96. 
10 OGH 9 Ob A 141/87. 
11 OGH 9 ObA 7/98i.
12 OGH 9ObA 14/25m.