31.07.2023

Menschen mit Behinderung im Öffentlichen Dienst

Moderne und effiziente Verwaltung – (k)ein Widerspruch !?

­In Anbetracht der Tatsache, dass der Zugang zu Ruhestandsversetzungen bzw. zu Pensionsarten aus gesundheitlichen Gründen vor dem Regelpensionsalter im Öffentlichen Dienst immer restriktiver wird, befinden sich immer mehr ältere Kolleginnen und Kollegen sowie chronisch kranke Personen immer länger im Dienststand und im Arbeitsleben.

Das Bild von Menschen mit Behinderung in der Arbeitswelt, welche ihr Dasein in einem geschützten Bereich verbringen, ist nachhaltig zu korrigieren. Der Gesetzgeber definiert in § 3 BEinstG Behinderung als Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Als begünstigt Behinderte dieses Bundesgesetzes sind gemäß § 2 leg. cit. österreichische Staatsbürger oder diesen gleichgestellte Personen anzusehen, welche einen Grad der Behinderung von mindestens 50 von Hundert aufweisen. Neben den Menschen mit Behinderungen, welche eine Behinderung schon ins Arbeitsleben einbringen, nimmt die Anzahl von Kolleginnen und Kollegen immer mehr zu, welche im Laufe ihrer Beschäftigung im Öffentlichen Dienst eine gesundheitliche Beeinträchtigung erleiden, die auch auf den Arbeitsdruck und auf konfliktbelastete Situationen am Arbeitsplatz zurückzuführen ist. Bei Vorliegen gesundheitlicher Leidenszustände haben alle Öffentlich Bediensteten, unabhängig ob sie in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis oder in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, die Möglichkeit, beim zuständigen Sozialministeriumservice (vormals Bundessozialamt) einen Antrag auf Feststellung des Grades der Behinderung zu stellen. Bei Feststellung eines Grades der Behinderung von 50 von Hundert ist man dem Personenkreis der begünstigt Behinderten zugehörig. Diese Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigt Behinderten hat Auswirkungen auf das Urlaubsausmaß, auf die Fürsorgepflicht des Dienstgebers gegenüber den Dienstnehmern und kann bei privatrechtlichen Dienstverhältnissen einen erhöhten Kündigungsschutz bedeuten.

Die Abteilung Behinderung, Gesundheit und Recht unterstützt, berät und vertritt gegebenenfalls vor den zuständigen Gerichten beziehungsweise Behörden im Rahmen des gewerkschaftlichem Rechtsschutzes GÖD-Mitglieder in allen speziellen Fragen des Sozialrechtes, des Arbeits- und Dienstrechtes im Zusammenhang mit einer anerkannten Behinderung. Mit aktuellem Präsidiumsbeschluss der GÖD ist die Abteilung Behinderung, Gesundheit und Recht ab sofort dem Bereich soziale Betreuung zugehörig und wird somit die Wichtigkeit der Unterstützung der behinderten Kollegenschaft unterstrichen.

Kontakt: goed.bgr@goed.at

GÖD-Magazin 5/23