Spezialfall Vorbildungsausgleich
In welchen Fällen darf ein Abzug beim Besoldungsdienstalter erfolgen?
Dieser Beitrag stammt aus dem GÖD-Magazin 1/2026 von Mag.a Angelika Noschiel, LL.M.
Mit der Besoldungsreform 2015 wurde ein Besoldungssystem geschaffen, in dem die erforderlichen Ausbildungszeiten für akademische Entlohnungsgruppen bereits in der ersten Gehaltsstufe abgegolten sind.1 Um zu vermeiden, dass es zu unsachlichen Ergebnissen kommt, weil die für eine akademische Entlohnungsgruppe vorgesehenen Studienzeiten gar nicht oder nur teilweise absolviert wurden oder diese Studienzeiten (teilweise) mit angerechneten Vordienstzeiten oder anrechenbaren Zeiten im aktuellen Dienstverhältnis zusammenfallen, wird das Besoldungsdienstalter um einen sogenannten Vorbildungsausgleich (VBA) gekürzt.
Der VBA besteht aus zwei Teilen:
- Fester VBA: Er wird abgezogen, wenn ein für die Entlohnungsgruppe erforderliches Studium nicht oder nur teilweise absolviert wurde.
- Individueller VBA: Er stellt sicher, dass derselbe Zeitraum nicht doppelt in der Besoldung berücksichtigt wird, nämlich dann, wenn sich die pauschal eingepreisten Studienzeiten mit anrechenbaren Vordienstzeiten oder mit Zeiten des laufenden Dienstverhältnisses überschneiden.2
Berechnung des VBA
Für jedes relevante Studium erfolgt eine eigene Ermittlung. Die Höhe des festen VBA ist gesetzlich normiert, zum Beispiel:
- Im Master-Bereich:
• Zwei Jahre, wenn ein Bachelor (180 ECTS) vorliegt, ein Masterabschluss jedoch fehlt.
• Ein Jahr, wenn ein Bachelor (240 ECTS) vorliegt, ein Masterabschluss jedoch fehlt.
• Fünf Jahre, wenn weder Bachelor noch Master abgeschlossen wurden.3
Nach Abschluss eines berufsbegleitenden Studiums hat der Dienstgeber zwar eine Neubemessung des VBA vorzunehmen.4 Es ist dabei aber nicht zwingend eine Verbesserung des Besoldungsdienstalters zu erwarten, da sich der feste VBA in den individuellen VBA verwandelt. Für den individuellen VBA sind gesetzliche Höchstgrenzen festgelegt, die auch bei allfälliger längerer Studiendauer gelten, z. B.:
- Bachelor im Master-Bereich: max. drei Jahre (< 240 ECTS), max. vier Jahre (≥ 240 ECTS).
- Master: max. zwei Jahre, wenn der vorangehende Bachelor weniger als 240 ECTS hat.
- Master: max. ein Jahr, wenn der vorangehende Bachelor zumindest 240 ECTS hat.5
Änderung des individuellen VBA durch die Dienstrechts-Novelle 2022
Alte Fassung (Rechtslage bis 30. Juni 2022)
Maßgeblich war rein die tatsächliche Studien dauer. Auch längere Studienverläufe im Rahmen der jeweiligen Höchstgrenzen konnten daher in den individuellen VBA einfließen – abhängig davon, inwieweit sich die Studienzeit mit anrechenbaren (Vor-)Dienstzeiten überschnitten hat.
Beispiel:
Eine Person mit Bachelorabschluss (180 ECTS) trat am 1. November 2020 ein Dienstverhältnis in der masterwertigen Entlohnungsgruppe v1 an. Da der Masterabschluss zu diesem Zeitpunkt fehlte, war ein fester VBA von zwei Jahren zu bemessen.6 Die Inskription für das Masterstudium erfolgte im Oktober 2018 und der Abschluss mit 11. September 2021 (Tag der Masterprüfung). Bei Dienstantritt befand sich der Bedienstete7 außerhalb der zweijährigen Regelstudiendauer. Während des gesamten Bachelorstudiums und der Regelstudiendauer des Masterstudiums übte der Bedienstete keine Beschäftigung aus, die als Vordienstzeit angerechnet wurde. Nach Abschluss des Masters war der VBA neu zu bemessen: Der feste VBA entfiel, stattdessen war für das berufsbegleitend abgeschlossene Masterstudium ein individueller VBA zu bemessen. Dieser beträgt aufgrund der Überschneidung von Studienzeit und Dienstzeit im Zeitraum vom 1. November 2020 bis 11. September 2021 315 Tage.
Neue Fassung (Rechtslage ab 1. Juli 2022)
Mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2022 wurde das Ausmaß des individuellen VBA mit der Regelstudiendauer beschränkt. Nur Überschneidungen innerhalb der Regelstudiendauer sind zu berücksichtigen.
Änderung im oben angeführten Beispiel:
Da der Bedienstete erst nach der Regelstudiendauer (hier: 1. Oktober 2018 bis 30. September 2020) zu arbeiten begann (1. November 2020) und sich die Regelstudiendauer nicht mit anrechenbaren (Vor-)Dienstzeiten überschneidet, wird kein individueller VBA abgezogen. Der bisherige feste VBA entfällt ersatzlos. Damit in diesem Fall die neue Rechtslage zur Anwendung kommt, muss der Bedienstete einen Antrag stellen.
Ein vorzeitiger Studienabschluss (Tag der Beurteilung der letzten Prüfung, Lehrveranstaltung oder wissenschaftlichen Arbeit) vor Ablauf der Regelstudiendauer verkürzt den Betrachtungszeitraum für den individuellen VBA nur dann, wenn die akademische Studienleistung faktisch schneller erbracht wurde – wenn der schnellere Studienverlauf also nicht auf angerechnete Leistungen zurückzuführen ist, die vor Studienbeginn an einer anderen Einrichtung erbracht wurden (wie z. B. bei Anerkennung der bisherigen Berufspraxis oder einer nicht hochschulischen Ausbildung). Dabei bleiben Leistungen außer Betracht, die erst nach Studienbeginn an einer anderen Einrichtung erbracht und von der Hochschule als Ersatz für Studienleistungen anerkannt wurden (z. B. Wahlfächer an anderen Hochschulen, Auslandssemester, Pflichtpraktika).8
Anwendungsbereich der alten Fassung9
Diese gilt für Bedienstete, die
- vor 1. Juli 2022 in ein Dienstverhältnis aufgenommen bzw. in eine akademische Entlohnungsgruppe überstellt wurden, oder
- das relevante Studium vor 1. Juli 2022 abgeschlossen haben (unabhängig vom Zeitpunkt des Dienstantritts/der Überstellung).
Besonderheiten für Lehrpersonen
Diese ist vor allem anzuwenden, wenn Lehrpersonen
- im neuen Dienstrecht vor 1. Juli 2022 in ein Dienstverhältnis aufgenommen wurden, oder
- im alten Dienstrecht vor 1. Juli 2022 in das Entlohnungsschema I L übernommen wurden, oder
- das relevante Studium vor 1. Juli 2022 abgeschlossen haben (unabhängig vom Zeitpunkt des Dienstantritts bzw. der Übernahme in das Entlohnungsschema I L).
Beispiel:
Ein Lehrer trat am 5. September 2022 in den Dienst ein (pd-Schema). Der Dienstantritt liegt nach dem 30. Juni 2022, weshalb grundsätzlich die neue Rechtslage anzuwenden wäre. Die früheren Studienabschlüsse (BEd: 1. Dezember 2019, MEd: 1. Dezember 2021) führen aber dazu, dass die alte Fassung zur Anwendung kommt – Abschlüsse vor dem 1. Juli 2022.
Antrag auf Anwendung der neuen Fassung
Bedienstete, die unter die alte Fassung fallen, können die Anwendung der neuen Fassung beantragen. Das dadurch neu bemessene Besoldungsdienstalter wird für die Bezüge ab dem Monatsersten der Antragstellung wirksam. Personen, die ihr Studium dadurch vorzeitig abgeschlossen haben, weil ihnen von der Hochschule vor Studienbeginn erbrachte Leistungen als Ersatz für Studienleistungen anerkannt wurden, profitieren häufig von der alten Fassung – dort ist die kürzere Studiendauer entscheidend. Die neue Fassung bringt in diesem Fall bei der Berechnung des VBA keinen Vorteil, da eine Unterschreitung der Regelstudiendauer – wie bereits erwähnt – durch Anrechnung von Studienleistungen, die vor Studienbeginn erbracht wurden, ausgeschlossen ist.
Ob die neue Fassung günstiger ist, lässt sich nur im Einzelfall beurteilen. Es empfiehlt sich, vor einer Antragstellung die Auswirkungen genau abzuwägen.
Auf einen Blick:
- Der feste und der individuelle VBA bilden gemeinsam den VBA.
- Seit 1. Juli 2022 ist für den individuellen VBA die Regelstudiendauer maßgeblich.
- Die alte Fassung gilt weiterhin für „Alt-Fälle“, sofern kein Antrag gestellt wird.
1 BGBl. I 2015/65; novelliert durch BGBl. I Nr. 64/2016, BGBl. I 2018/60, BGBl. I Nr. 137/2022, BGBl. I Nr. 143/2024.
2 Steininger, Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 15; § 15 Abs. 4 und 5 VBG.
3 Beachte weitere Grenzen nach § 15 Abs. 5 VBG. In der Entlohnungsgruppe v1 werden ausnahmsweise 7 Jahre VBA abgezogen, da sich zusätzlich zum festen VBA von 5 Jahren das Besoldungsdienstalter um einen besonderen VBA von 2 Jahren reduziert, solange keine entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung vorliegt (§ 77 VBG).
4 § 15 Abs. 1 VBG.
5 Beachte weitere Höchstgrenzen nach § 15 Abs. 4 VBG.
6 Ein besonderer VBA kam nicht zur Anwendung, da zumindest eine entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung (Bachelor) vorlag.
7 Personenbezogene Bezeichnungen umfassen in unseren Rechtstexten zum besseren inhaltlichen Verständnis gleichermaßen Personen jeden Geschlechts.
8 Steininger, Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 15.
9 § 100 Abs. 100 Z 2 VBG.