Teilpension: Jetzt auch im Öffentlichen Dienst
Mit 1. Jänner 2026 ist die Teilpension in Österreich in Kraft getreten. Dieses Modell ermöglicht es, die Arbeitszeit zu reduzieren und gleichzeitig eine anteilige Pension zu beziehen.
Dieser Beitrag stammt aus dem GÖD-Magazin 2/2026, von Mag.a Veronika Höfenstock, Bereichsleiterin Dienstrecht und Daniela Rauchwarter, Bereichsleiterin Besoldung.
In vielen Fällen entspricht das Nettoeinkommen aus Teilzeitarbeit und Teilpension in etwa dem bisherigen Verdienst. Zusätzlich werden weitere Pensionsgutschriften erworben, wodurch sich die spätere Vollpension erhöht. Ausführlich haben wir darüber bereits in der Ausgabe 7/25 berichtet – jedoch mit Fokus auf das Teilpensionsmodell im Allgemeinen Pensionsgesetz (APG).
Lesen Sie den Artikel in Ausgabe 7/25 des GÖD-Magazins online unter: goed.at/fileadmin/user_upload/web_GOED-7-25.pdf
Mit der Dienstrechtsnovelle 2025, beschlossen am 12. Dezember 2025 im Nationalrat und am 17. Dezember 2025 im Bundesrat, wurde die Teilpension nun auch für parallelgerechnete Beamtinnen und Beamte (zwischen dem 1. Jänner 1955 und dem 31. Dezember 1975 geboren) möglich. Diese Erweiterung war von der GÖD seit dem Frühsommer 2025 konsequent gefordert worden und konnte jetzt erfolgreich durch eigene pensionsrechtliche Bestimmungen im Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) umgesetzt werden. Darüber hinaus wurden die dienstrechtlichen Grundlagen für die Herabsetzung der Wochendienstzeit zur Erlangung einer Teilpension geschaffen. Damit wird die Teilpension für alle Bedienstetengruppen (Bundesbeamtinnen und -beamte sowie Landeslehrerinnen und Landeslehrer) praktisch nutzbar.
Im Folgenden geben wir einen Gesamtüberblick über die Teilpension und zeigen die Anspruchsvoraussetzungen und Besonderheiten dieses Modells im Öffentlichen Dienst auf.
Wer hat Anspruch auf eine Teilpension?
Teilpension kann beantragt werden, wenn Anspruch auf eine der folgenden Pensionsarten besteht:
- Korridorpension
- Langzeitversichertenregelung
- Schwerarbeitspension
- Reguläre Alterspension/Übertritt (Achtung: gilt für Vertragsbedienstete und Bedienstete mit Kollektivvertrag, nicht aber für Beamtinnen und Beamte – unabhängig davon, ob vollharmonisiert oder parallelgerechnet!)
Zusätzlich ist eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit erforderlich, um die Teilpension zu erhalten.
Achtung: Es besteht kein Rechtsanspruch auf Herabsetzung der Wochendienstzeit. Wir empfehlen, bereits im Vorfeld Gespräche mit der oder dem Vorgesetzten zu führen, um zu eruieren, ob eine Herabsetzung erfolgen kann oder nicht.
Bei Vertragsbediensteten ist eine schriftliche Vereinbarung mit dem Dienstgeber erforderlich, bei Beamtinnen und Beamten ein entsprechender Antrag sowie die Genehmigung durch die Dienstbehörde.
Für Beamtinnen und Beamte gilt weiters: Die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit kann frühestens sechs Monate nach Ablauf des Monats der Antragstellung beginnen. Eine Nichtgewährung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit ist der Beamtin oder dem Beamten spätestens zwei Monate nach dem der Antragstellung
folgenden Monatsersten schriftlich mitzuteilen.
Durch schriftliche Erklärung der Beamtin oder des Beamten, die binnen eines Monats ab Zugang der Mitteilung zu erfolgen hat, ist ihr oder sein Antrag auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit als schriftliche Erklärung auf Versetzung in den Ruhestand zu werten.
Ausgestaltung im Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) – Vertragsbedienstete, Bedienstete mit Kollektivvertrag und vollharmonisierte Beamtinnen und Beamte
Die pensionsrechtliche Grundlage für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Privatwirtschaft, Vertragsbedienstete und vollharmonisierte Beamtinnen und Beamte ist das Allgemeine Pensionsgesetz (APG).
Es gibt drei Varianten (Achtung: Im Öffentlichen Dienst wird generell auf 25 Prozent, 50 Prozent oder 75 Prozent reduziert – keine Bandbreiten mit Ausnahme der Lehrpersonen):
- Die Arbeitszeit wird auf 75 Prozent reduziert. In diesem Fall erhält man eine Teilpension von 25 Prozent der Gesamtgutschrift abzüglich Abschläge.
- Man reduziert die Arbeitszeit um 50 Prozent: Dann steht eine Teilpension von 50 Prozent der Gesamtgutschrift zu.
- Bei einer Reduktion um 75 Prozent, d.h. auf 25 Prozent der Arbeitszeit, erhält man eine Teilpension in der Höhe von 75 Prozent der Gesamtgutschrift.
Es gibt somit je nach Reduktionsstufe eine Teilpension von 25 Prozent, 50 Prozent oder 75 Prozent der Gesamtgutschrift des Pensionskontos. Der verbleibende Kontoteil bleibt weiterhin offen, wird durch laufende Beitragsgrundlagen und Versicherungszeiten ergänzt, jährlich aufgewertet und fließt später in die Berechnung der Vollpension ein. Beim
endgültigen Pensionsantritt wird dann der restliche Pensionsanspruch berechnet und das Pensionskonto
zur Gänze geschlossen.
Ausgestaltung im Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) – Beamtinnen und Beamte, die der Parallelrechnung unterliegen
Auch diese Bedienstetengruppe kann die Arbeitszeit um 25 Prozent, 50 Prozent oder 75 Prozent reduzieren und erhält die Teilpension im Ausmaß der Differenz auf 100 Prozent. Je nach Ausmaß der Herabsetzung ihrer Dienstzeit gebührt somit eine Teilpension im Ausmaß von 25 Prozent, 50 Prozent oder 75 Prozent des vollen vorzeitigen Ruhebezugs („Altast“ nach dem PG 1965 und „Neuast“ nach dem APG). Beim endgültigen Übertritt in den Ruhestand setzt sich die Gesamtpension dann wiederum aus zwei
Teilen zusammen:
- Altast (PG 1965): Der zu errechnende Ruhebezug gebührt zu jenem Prozentsatz, der der Differenz des Prozentsatzes, zu dem die Teilpension gebührt, auf 100 entspricht. Beispiel: Die Teilpension gebührt zu 25 Prozent, weil man das Beschäftigungsausmaß auf 75 Prozent reduziert hat. Entsprechend steht dann – im endgültigen Ruhestand – der zu errechnende Ruhebezug zu 75 Prozent zu.
- Neuast (APG): Der nach APG zu berechnende Teil ist nach den entsprechenden Bestimmungen zu berechnen (vergleiche „Ausgestaltung im APG“ oben).
Sonderregelung für Lehrpersonen Für Lehrpersonen ist die Teilpension besonders knifflig, da die Arbeitszeit von Lehrerinnen und Lehrern nicht punktgenau um 25 Prozent, 50 Prozent oder 75 Prozent reduziert werden kann. Deshalb gelten hier Bandbreiten statt fixer Prozentwerte:
- Reduktion auf 25–35 Prozent der Lehrverpflichtung → Teilpension von 75 Prozent
- Reduktion auf 45–55 Prozent der Lehrverpflichtung → Teilpension von 50 Prozent
- Reduktion auf 65–75 Prozent der Lehrverpflichtung → Teilpension von 25 Prozent
Das bedeutet: Eine Lehrperson kann die Lehrverpflichtung nur so reduzieren, dass sie in diese Bandbreiten fällt. Die verbleibende Unterrichtstätigkeit muss ganze Unterrichtsstunden umfassen, wobei auf die nächsthöhere bzw. nächstniedrigere Unterrichtsstundenanzahl abzustellen ist.
Diese Regelung sorgt dafür, dass die schulische Organisation praktikabel bleibt und gleichzeitig die Teilpension auch für Lehrkräfte nutzbar ist.
Abschläge und Zuschläge
Wer vor dem Regelpensionsalter in Teilpension geht, muss mit Abschlägen rechnen – entsprechend jener Pensionsvariante, die sie oder er als Teilpension in Anspruch genommen hat. Umgekehrt gibt es Zuschläge, wenn man über das Regelpensionsalter hinaus arbeitet. Den zweiten Teil der Pension treffen Abschläge jedoch nur dann, wenn man vor Erreichen des Regelpensionsalters vollumfänglich in Pension geht bzw. den Ruhestand antritt.
Wegfall der Teilpension
Die Teilpension entfällt im Bereich des APG, wenn im Durchschnitt eines Kalendermonats in mehr als drei Monaten das vereinbarte – und für die Teilpension maßgebliche – Arbeitszeitausmaß um mehr als 10 Prozent überschritten wird. Anders ausgedrückt: Man arbeitet mehr als erlaubt und unterschreitet damit die vereinbarte Arbeitszeitreduktion
um mehr als 10 Prozent. Außerdem fällt die Teilpension weg, wenn man eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt, die eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet oder aus der ein die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Monatseinkommen bezogen wird (2026: 551,10 Euro).
Abfertigung alt
Für die Berechnung der Höhe der Abfertigung ist das Beschäftigungsausmaß vor Inanspruchnahme der Teilpension zugrunde zu legen.
Fazit
Die Teilpension schafft Flexibilität für die Kolleginnen und Kollegen und ermöglicht einen sanften Übergang in die Pension. Gleichzeitig werden Anreize geschaffen, länger im Erwerbsleben zu verbleiben.
Der Bereich Dienstrecht unterstützt Sie sehr gerne bei weitergehendem Informationsbedarf und steht für individuelle Beratungen zur Verfügung.
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