17.11.2025

Teilpension: Teilweise im Job, teilweise in Pension

Mit 1. Jänner 2026 wird in Österreich die Teilpension eingeführt. Für wen gilt diese neue Regelung und was konkret bringt sie?

Dieser Beitrag stammt aus dem GÖD-Magazin 7/2025 von Veronika Höfenstock

 

Die Teilpension ist ein neues Modell, das abgeht vom „Alles-oder-nichts“-Prinzip, also entweder ganz zu arbeiten oder ganz in Pension zu gehen. Es ist nun möglich, beispielsweise zwei oder drei Tage pro Woche oder auch halbtags weiterzuarbeiten – und das mit grundsätzlich wenig finanziellen Einbußen, da das Nettoeinkommen aus der Teilzeitbeschäftigung und die Teilpension in vielen Fällen ungefähr dem bisherigen Verdienst entspricht. Ein großer Vorteil ist, dass man weiterhin Pensionsgutschriften sammelt und dadurch seine künftige Gesamtpension nach der Teilpension erhöht.

Für wen gilt die Teilpension?
Die Teilpension kann in Anspruch genommen  werden, wenn ein Anspruch auf eine der folgenden Pensionsarten besteht:

  • Korridorpension (ab aktuell noch 62 Jahren und mindestens 40 Versicherungsjahren; ab 1. Jänner 2026 gilt eine stufenweise Erhöhung auf  63 Jahre, außerdem werden die Versicherungsjahre stufenweise auf 42 Jahre angehoben)
  • Langzeitversichertenpension (ab 62 Jahren und mindestens 45 Beitragsjahren)
  • Schwerarbeitspension (ab 60 Jahren und mindestens 45 Versicherungsjahren; zusätzlich müssen innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag mindestens 120 Schwerarbeitsmonate liegen)
  • reguläre Alterspension (Männer ab 65 Jahren, Frauen gemäß Übergangsregelung bis 2033, z.B. muss eine Frau, die mit 1. Jänner 2026 in Alterspension gehen kann, mindestens 61 Jahre alt sein)

Zusätzlich ist zu beachten, dass die Teilpension im Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) verankert ist. Daher ist dieses Modell auf Arbeitnehmer:innen der Privatwirtschaft sowie Bedienstete in ausgegliederten Einrichtungen und Vertragsbedienstete anwendbar. Beamtinnen und Beamte, die ab dem 1. Jänner 1976 geboren oder ab dem 1. Jänner 2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufgenommen wurden (so genannte „Vollharmonisierte“), unterliegen ebenfalls im vollen Umfang dem APG. Die pensionsrechtlichen Bestimmungen über die Teilpension kommen daher in beiden Fällen zur Anwendung, da aber derzeit eine dienstrechtliche Grundlage für die Herabsetzung der Wochendienstzeit zur Erlangung einer Teilpension fehlt, greifen die Bestimmungen ins Leere. Jedenfalls nicht gilt die Teilpension im APG für Beamtinnen und Beamte, die der Parallelrechnung unterliegen (im Zeitraum ab 1. Jänner 1955 bis 31. Dezember 1975 geboren). Für diese Personengruppe ist zusätzlich eine eigene pensionsrechtliche Regelung im Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) erforderlich, deren Ausarbeitung von der GÖD bereits mehrfach gefordert wurde. 

Zu 25 bis 75 Prozent in Pension
Es muss eine schriftliche Vereinbarung über die Herabsetzung der Normalarbeitszeit (Dauer, Ausmaß, zeitliche Einteilung) geschlossen werden. Auf die Teilpension besteht daher kein Rechtsanspruch. Die Reduktion der Arbeitszeit hat zwischen 25 und 75 Prozent (im Vergleich zum überwiegenden Beschäftigungsausmaß im Vorjahr) auszumachen. Es gibt drei Möglichkeiten: 

1. Die Arbeitszeit wird um 25 Prozent bis 40 Prozent reduziert. In diesem Fall erhält man eine Teilpension von 25 Prozent der Gesamtgutschrift. 
2. Man reduziert die Arbeitszeit um 41 Prozent bis 60 Prozent: Dann steht eine Teilpension von 50 Prozent der Gesamtgutschrift zu. 
3. Bei einer Reduktion zwischen 61 Prozent und 75 Prozent erhält man eine Teilpension in der Höhe von 75 Prozent der Gesamtgutschrift. 

Das Pensionskonto wird für den beanspruchten Teil geschlossen (25, 50 oder 75 Prozent). Der verbleibende Kontoteil bleibt weiterhin offen, wird durch laufende Beitragsgrundlagen und Versicherungszeiten ergänzt, jährlich aufgewertet und fließt später in die Berechnung der Vollpension ein. Beim endgültigen Pensionsantritt wird dann der restliche Pensionsanspruch berechnet und das Pensionskonto zur Gänze geschlossen. 

Abschläge und Boni
Möchte man vor dem Regelpensionsalter in Teilpension gehen, etwa mit der Korridorpension, so ist – genauso wie wenn man die Korridorpension regulär in Anspruch nimmt – mit Abschlägen zu rechnen. Die Abschläge entsprechen jenen, die für die jeweilige Pensionsform vorgesehen sind (Korridorpension: 5,1 Prozent pro Jahr, Langzeitversichertenpension:  4,2 Prozent pro Jahr, Schwerarbeitspension: 1,8 Prozent pro Jahr). Den zweiten Teil der Pension treffen Abschläge nur, wenn man vor Erreichen des Regelpensionsalters vollumfänglich in Pension geht. Arbeitet man länger, gibt es dafür sogar Zuschläge (5,1 Prozent pro Jahr für maximal drei Jahre).

Wegfall der Teilpension
Vereinfacht gesagt kommt es zum Wegfall der Teilpension, wenn man zu viel arbeitet. Konkret bedeutet das: Wenn im Durchschnitt eines Kalendermonats in mehr als drei Monaten das vereinbarte – und für die Teilpension maßgebliche – Arbeitszeitausmaß um mehr als 10 Prozent überschritten wird, fällt die Teilpension weg. Anders ausgedrückt: Man arbeitet mehr als erlaubt und unterschreitet damit die vereinbarte Arbeitszeitreduktion um mehr als 10 Prozent. Die Teilpension fällt auch weg, wenn man eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt, die eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet oder aus der ein das die Geringfügigkeitsgrenze übersteigende Monatseinkommen bezogen wird (551,10 Euro im Jahr 2025). 

Wichtig zu wissen:

  • Wenn man einmal eine Teilpension bezieht, kann später kein Anspruch mehr auf eine Langzeitversichertenpension, eine Schwerarbeitspension oder eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit entstehen.
  • Nicht mehr zulässig ist ein Antrag auf Teilpension, wenn bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus eigener Pensionsversicherung besteht bzw. während einer Wiedereingliederungsteilzeit.
  • Versteuerung: Derzeit ist eine gleichzeitige monatliche Versteuerung von Pension und Erwerbseinkommen nicht möglich. Die Nachversteuerung erfolgt im Rahmen der Arbeitnehmer:innenveranlagung. 

Beispiel: 
Korridorpension als Teilpension Herr Steiner, 63 Jahre Gesamtgutschrift auf  
dem Pensionskonto:   . . . . . . . . . . . . . . . . 44.800 Euro
Bruttopension monatlich (:14)   . . . . . . . .  3.200 Euro

Herr Steiner erfüllt alle Voraussetzungen für die Korridorpension. Mit seinem Dienstgeber vereinbart er eine Reduktion der Arbeitszeit um 50 Prozent. Die Teilpension beträgt in diesem Fall 50 Prozent der aus der Gesamtgutschrift resultierenden monatlichen Bruttopension, das sind 1.600 Euro. Da Herr Steiner die Korridorpension als Teilpension in Anspruch nimmt, sind noch die Abschläge von 5,1 Prozent pro Jahr zu berücksichtigen (hier im Beispiel: für zwei Jahre vor Vollendung des 65. Lebensjahres, daher 10,2 Prozent). Die Teilpension brutto beträgt daher im angenommenen Fall 1.436,80 Euro.