17.11.2025

Telearbeitsgesetz (Teil 1)

Der Öffentliche Dienst war Vorreiter in der Umsetzung der normierten Vereinbarung der Erbringung der Arbeitsleistung außerhalb der gewohnten Büroräumlichkeiten. Im allgemeinen Arbeitsrecht wurde nun legistisch nachgezogen.

 

Dieser Beitrag stammt aus dem GÖD-Magazin 7/2025 von Dr. Martin Holzinger

 

Im April 2021 wurde als Folge der Covid-19-Pandemie unter Einbindung der Sozialpartner ein „Homeoffice-Maßnahmenpaket“ geschaffen. Durch die zunehmende Digitalisierung und die damit verbundene Vereinfachung der Bedingungen für die Ausweitung von Telearbeit nimmt die Arbeit im Homeoffice mittlerweile einen bedeutenden Stellenwert ein.1 Der Öffentliche Dienst nahm aber bereits im Jahre 2005 – also lange vor der Pandemie – eine legistische Vorreiterrolle ein, indem im Dienstrecht Bestimmungen über Telearbeit geschaffen wurden – natürlich mit maßgeblicher Beteiligung der GÖD.2 Den Gesetzesmaterialien folgend sollte mit diesen Rechtsnormen eine ausdrückliche dienstrechtliche Grundlage für eine örtliche Flexibilisierung der Dienstverrichtung geschaffen werden. Bei Telearbeit-Pilotprojekten wurde durch diese Dienstflexibilisierung ein Attraktivitätszuwachs festgestellt, der sich in einer höheren Motivation der Beschäftigten durch die Übernahme von mehr Eigenverantwortung und in der besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie zeigte.3

Verbesserte gesetzliche Bestimmungen 
Telearbeit kann nur dann vereinbart werden, wenn keine dienstlichen oder sonstigen öffentlichen Interessen entgegenstehen. Überdies müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen, so muss unter anderem bei den in Form von Telearbeit zu verrichtenden dienstlichen Aufgaben eine ergebniskontrolle möglich sein. Diese Eignung der dienstlichen Aufgaben für Telearbeit ist von der Dienstbehörde (Personalstelle) zu beurteilen. Zudem hat der Bedienstete4 Vorkehrungen für die Datensicherheit nach dem Datenschutzgesetz und andere Geheimhaltungspflichten zu treffen. Die Durchführung von Telearbeit erfolgt auf Basis einer Anordnung, die jedoch die Zustimmung des Bediensteten voraussetzt. Kein Bediensteter hat einen Anspruch auf Gewährung oder Beibehaltung dieser Dienstverrichtungsform, ebenso wenig kann sie gegen seinen Willen fortgesetzt angeordnet werden. Telearbeit nach dem Dienstrecht muss nicht zwingend schriftlich vereinbart werden, die Personalvertretung ist jedenfalls von der Absicht gemäß § 9 Abs 3 lit m PVG davor schriftlich zu informieren.

Mit Wirksamkeit 1. Jänner 2025 trat das Telearbeitsgesetz (TelearbG)5 in Kraft. Dabei handelt es sich nicht um ein einzelnes Gesetz, sondern wird darunter die Novellierung einiger Gesetze hinsichtlich der Telearbeit verstanden, unter anderem des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) sowie der einschlägigen sozialrechtlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit Dienst- und Arbeitsunfällen.6 Diese neuen gesetzlichen Bestimmungen haben eine Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Erbringung von Arbeitsleistungen durch Arbeitnehmer (AN) in Telearbeit zum Ziel.

Telearbeit räumlich flexibel
Durch die Schaffung von ergänzenden Regelungen im Bereich des Arbeitsrechts sowie des Sozialversicherungs-und Steuerrechts werden nun die Möglichkeiten von Arbeitgebern (AG) und AN verbessert, in vermehrtem Umfang die Arbeitsleistungen in Form von Telearbeit an nicht zum Unternehmen gehörigen Örtlichkeiten erbringen zu können.7 Das AVRAG gilt zwar nicht für öffentlich Bedienstete, jedenfalls aber für jene AN in ausgegliederten Einrichtungen, auf die das Dienstrecht der Bundesbediensteten keine Anwendung findet. Einer Änderung des Dienstrechts bedurfte es diesbezüglich nicht, da bereits die bisherigen Telearbeit-Bestimmungen nicht auf die Wohnstätte der Bediensteten abstellten. Bisher lag nach dem AVRAG Arbeit im Homeoffice dann vor, wenn ein AN regelmäßig Arbeitsleistungen in der Wohnung erbringt. Die neue Überschrift zu dieser Bestimmung (§ 2h) lautet nun „Telearbeit“ und verdeutlicht damit, dass die arbeitsrechtlichen Bestimmungen zum Homeoffice nunmehr auch auf Arbeiten außerhalb der Wohnstätte Anwendung finden. Telearbeit liegt dann vor, wenn regelmäßig Arbeitsleistungen, insbesondere unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT), erbracht werden und dies entweder in der Wohnstätte des AN oder in einer von ihm selbst gewählten, nicht zum Unternehmen gehörenden Örtlichkeit erfolgt. Somit kommen als Örtlichkeiten für Telearbeit neben der Wohnung bzw. dem Wohnhaus am Haupt- oder Nebenwohnsitz der AN und einer Wohnung von deren Angehörigen etwa auch vom AN angemietete Büroräumlichkeiten oder andere vom AN gewählte Orte in Betracht (wie etwa Internetcafés). Im Vergleich dazu sind die Gesetzesmaterialien zu den bundesdienstrechtlichen Regelungen nicht so ausführlich formuliert, zweifellos war bereits bei deren Einführung keine Einschränkung auf die Wohnstätte des Bediensteten vorgesehen. 

Datenschutz weiter zu beachten 
Der Begriff „Telearbeit“ schränkt örtlich grundsätzlich nicht ein, dennoch wird wohl ein „geeigneter“ Platz dafür zu wählen sein. Ist Telearbeit mit der Notwendigkeit der Führung von Telefongesprächen verbunden, wird schon aufgrund datenschutzrechtlicher Schutzbestimmungen so manche Örtlichkeit dafür nicht in Frage kommen. Die gleichen Überlegungen sind auch dann anzustellen, wenn man Telearbeit in öffentlichen Verkehrsmitteln ausübt. Entsprechende Judikatur bezüglich der Frage des „geeignet seins“ liegt jedoch noch nicht vor. Das Gesetz knüpft Telearbeit nicht zwingend an den Einsatz von IKT, weil normiert wird, dass die Arbeitsleistung „insbesondere unter Einsatz der dafür erforderlichen IKT“ erfolgt. Dies bedeutet, dass die berufiche Tätigkeit im Rahmen der Telearbeit gerade nicht ausschließlich über IKT-Verwendung erfolgen muss. Wesentlich ist, dass diese in einem groben Zusammenhang mit der Verwendung der IKT steht. Die Erbringung von Arbeitsleistungen mit anderen Mitteln wie z. B. die Bearbeitung von Papierunterlagen kann etwa im Rahmen der Telearbeit erbracht werden, wenn diese Unterlagen zuvor ausgedruckt wurden. Auch das Studium berufsspezifischer Fachliteratur in analoger Form wird wohl im Rahmen von Telearbeit möglich sein.

Vereinbarung erforderlich
Nach dem AVRAG ist die Telearbeit an sich sowie die Orte, an denen diese erbracht werden kann, zwischen AG und AN aus Beweisgründen schriftlich zu vereinbaren, da die Verlagerung des Ortes der Erbringung in der Regel eine grundlegende Abweichung von der bisherigen arbeitsvertragsrechtlichen Vereinbarung darstellt. Weder kann Telearbeit einseitig durch den AG angeordnet werden, noch hat der AN einen Rechtsanspruch auf Telearbeit. Das Fehlen der Schriftlichkeit führt entsprechend der bisherigen Rechtslage zu den Bestimmungen des Homeoffice nicht zur Nichtigkeit der Telearbeitsvereinbarung. Eine Unterschrift ist nicht zwingend erforderlich, die Vereinbarung kann auch im elektronischen Weg (betriebliche IT-Tools, Handy-Signatur, E-Mail) zustande kommen.7 Dem Ergebnis nach ähnlich ist die Formulierung im Dienstrecht, wonach die Durchführung der Telearbeit auf Basis einer Anordnung erfolgt, die jedoch die Zustimmung des Bediensteten voraussetzt. Wesentlich für die Telearbeit im Sinne des AVRAG ist, dass die Arbeitsleistung im Rahmen der Telearbeit regelmäßig und damit wiederholt in bestimmten Zeitabständen erbracht werden soll. Bei einer Arbeitsleistung lediglich im Anlassfall außerhalb der Örtlichkeiten des Unternehmens liegt keine Telearbeit vor. Bei den dienstrechtlichen Bestimmungen wird zwar auch die „Regelmäßigkeit“ dieser Art der Tätigkeit vorausgesetzt, jedoch wird auch ausdrücklich eine Abweichung normiert, wenn es heißt, dass Telearbeit auch anlassbezogen, für bestimmte dienstliche Aufgaben und tageweise angeordnet werden kann.

 

1 ErläutRV 2597 BlgNR 27. GP 1.
2 § 36a BDG, § 5c VBG, Dienstrechtsnovelle 2004, BGBl I 176/2004.
3 ErläutRV 685 BlgNR 22. GP 7.
4 Personenbezogene Bezeichnungen umfassen in unseren Rechttexten zum besseren inhaltlichen Verständnis gleichermaßen Personen jeden Geschlechts.
5 BGBl I 110/2024.
6 § 90 B-KUVG, § 175 ASVG.
7 Lindmayr, Telearbeitsgesetz (Lexis Briefings in lexis360.at).