16.03.2026

Verhängnisvolle WhatsApp-Nachricht

Nachrichten, die über soziale Medien versendet werden, können in Einzelfällen als dienstrechtliche Verfehlungen geahndet werden. Dies gilt auch dann, wenn in diese Kommunikation die Personalvertretung eingebunden wird.

 

Dieser Beitrag stammt aus dem GÖD-Magazin 2/2026 von Dr. Martin Holzinger

 

Eine pragmatisierte Person (im Folgenden „A“) wurde wegen der Versendung von einigen WhatsApp-Nachrichten an den Vorsitzenden eines Dienststellenausschusses disziplinarrechtlich verurteilt und eine Geldbuße verhängt. In diesen elektronischen Nachrichten forderte A die Personalvertretung nicht nur zur Unterstützung beim Versetzungswunsch auf, sondern hat sie in diesen Nachrichten Kollegen auf das Übelste beschimpft und mit Krankenstand „gedroht“, falls sie weiterhin mit einzelnen Kollegen Dienst versehen müsse. Die Versendung dieser Nachrichten über mehrere Monate erfolgte teilweise über ihr Privathandy, teilweise über das Diensthandy. Gemäß § 43 Abs 2 BDG hat der Beamte1 in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Dabei sind insbesondere Interessenkonflikte zu vermeiden, soweit dies zumutbar ist. Diese Dienstpflicht wurde hier vorsätzlich verletzt.

Gegen die Verurteilung erhob A Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Das BVwG bestätigte jedoch die Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde. In der Begründung wird ausgeführt, dass jedenfalls ein dienstlicher Zusammenhang dieser Nachrichten bestehe, weil dem Personalvertreter mit der Intention geschrieben wurde, von diesem beim Versetzungswunsch unterstützt zu werden und A sich über Kollegen und Vorgesetzte beschwerte. A sei daher weder subjektiv von einer privaten Kommunikation ausgegangen, noch sei dies objektiv der Fall. Es liegt ein dem Dienst zuzurechnendes Verhalten vor, unabhängig davon, ob die Nachrichten in der Dienst- oder Freizeit versendet wurden. 

Beschimpfung beeinträchtigt Zusammenarbeit 
Aussagen, die das Ansehen und die Ehre von Mitarbeitern herabsetzen, die auf keiner sachlichen Kritik basieren, stellen ein Verhalten dar, das geeignet ist, das Vertrauen der Bevölkerung in die sachliche Wahrnehmung der Aufgaben dieser Person, also das ordnungsgemäße Funktionieren der Verwaltung, zu zerstören. Eine durchschnittliche Person werde dadurch nämlich nicht mehr glauben, dass die betroffene Person mit Mitarbeitern, die sie dermaßen beleidigt hat, weiterhin hinreichend friktionsfrei zusammenarbeiten könne und ein notwendiges Mindestmaß an Respekt nicht mehr gegeben sei, was sich auch aus dem langen Zeitraum der Beschimpfungen ergebe. Ob die Beschimpfungen an die Öffentlichkeit dringen, spielt bei dieser Beurteilung keine Rolle. Die gegenständlichen Äußerungen waren auch keine Kritik, sondern enthielten lediglich Beleidigungen, weshalb sich A auch nicht auf das Recht auf freie Meinungsäußerung berufen konnte.2 Das BVwG stellte auch eine Verletzung des § 43a BDG fest, wo der achtungsvolle Umgang normiert wird, da in zwei Nachrichten auch der Personalvertreter beleidigt wurde. Beamte haben demnach als Vorgesetzte ihren Mitarbeitern oder als Mitarbeiter ihren Vorgesetzten gegenüber sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kollegen sowie Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind. Zwar müsse sich ein Personalvertreter Kritik an seiner Arbeit gefallen lassen, aber zumindest bei schriftlichen Äußerungen – worunter auch WhatsApp-Nachrichten zu verstehen sind – stellen Beleidigungen keine hinnehmbare Form der Kritik dar.

Kein Verstoß gegen die Pflicht zur Verschwiegenheit
Der disziplinarrechtlich verurteilte Beamte erhob gegen die Entscheidung des BVwG Revision an den VwGH.3 Dieser bestätigte die Entscheidungen und brachte noch eine weitere Rechtsnorm ins Spiel, nämlich die Verschwiegenheitspflicht der Personalvertreter gemäß § 26 PVG. Darin heißt es unter anderem, dass diese zur Verschwiegenheit über alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet sind, die der Sache nach oder auf Wunsch des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind. A zog aus dem Umstand, dass es ihr frei stand, sich an die Personalvertretung zu wenden oder eben nicht, die Schlussfolgerung, dass ihr Handeln nicht der dienstlichen Sphäre zuzuordnen war. Selbst wenn jedoch von einem dienstlichen Handeln auszugehen wäre, läge keine Dienstpflichtverletzung vor, weil die Kommunikation in einer nach § 26 PVG besonders geschützten Sphäre erfolgte, die einer disziplinären Qualifikation der Handlung entgegenstehe.

Der VwGH folgte dieser Rechtsmeinung nicht. Nicht jede unpassende Äußerung und nicht jedes Vergreifen im Ausdruck ist eine Dienstpflichtverletzung. Die Grenze der Pflichtwidrigkeit ist jedoch dann erreicht, wenn die menschliche Würde eines Kollegen oder Vorgesetzten verletzt oder wenn der Betriebsfriede und die dienstliche Zusammenarbeit ernstlich gestört werden.4 Jedenfalls kann auch außerdienstliches Verhalten zu einer Dienstpflichtverletzung führen, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen. Mit den Beleidigungen in WhatsApp-Nachrichten, die an einen Personalvertreter gesendet wurden, kann hier keinesfalls von einem Freizeitverhalten gesprochen werden. Auch die Argumentation, dass die Nachrichten an den Kollegen wegen seiner Funktion als Personalvertreter geschrieben wurden, ändert nichts an dem dienstrechtlichen Fehlverhalten, die Nachrichten hatten jedenfalls dienstlichen Bezug. 

Die Verschwiegenheitsverpflichtung, welcher die Personalvertreter unterliegen, führt nicht zu einer „beleidigungsfreien Sphäre“. Ein durch die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht erlangtes Beweismittel unterliegt in einem Disziplinarverfahren keinem Beweisverwertungsverbot.5 Personalvertreter sind zudem nach § 26 Abs. 2 PVG nur hinsichtlich jener Mitteilungen von Bediensteten zur Verschwiegenheit verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind. Einen ausdrücklichen Wunsch, dass die an den Personalvertreter geschickten WhatsApp-Nachrichten vertraulich zu behandeln sind, gab es nicht. Auch „der Sache nach“ konnten die Mitteilungen nicht als vertraulich eingestuft werden, da die Personalvertretung bei dem Wunsch, sich für eine Versetzung von A einzusetzen, bei der Anonymisierung dieses Wunsches die Vertretung nach außen hin nicht möglich gewesen wäre. Überdies stand bei den Mitteilungen nicht der Wunsch auf Versetzung im Vordergrund, sondern die Beschimpfung anderer Kollegen. 

Diese gegenüber einem Personalvertreter erfolgte grobe Herabsetzung anderer Beamter ist schon für sich keine Mitteilung, die der Sache nach in die Verschwiegenheitspflicht der Personalvertretung fällt. Für die Qualifikation als Dienstpflichtverletzung ist es ausreichend, dass das Verhalten seinem objektiven Inhalt nach geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den Beamten infrage zu stellen. Ob das vorgeworfene Verhalten in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist, ist nicht relevant. WhatsApp-Nachrichten können sowohl bei Verwaltungsverfahren als auch bei Gerichtsverfahren als Beweismittel herangezogen werden. Dieser Umstand ist gerade vor dem Versenden „emotional geprägter“ Nachrichten zu beachten.

 

1 Zum Zweck der leichteren Lesbarkeit sowie aus Gründen des Umfanges wird in diesem Artikel auf die geschlechtsspezifische Schreibweise verzichtet und die gewohnte männliche Sprachform bei personenbezogenen Substantiven und Pronomen verwendet. Dies impliziert jedoch keine Benachteiligung des weiblichen Geschlechts, sondern ist im Sinne der sprachlichen Vereinfachung als geschlechtsneutral zu verstehen.
2 Art. 10 EMRK.
3 VwGH 21. 3. 2022, Ro 2022/09/0001. 
4 VwGH 24. 5. 2017, Ra 2016/09/0115. 
5 VwGH 29. 11. 2000. 2000/09/0079.