07.11.2023

News aus dem GÖD-Bereich Familie

Die sogenannte „Work-Life-Balance“-Richtlinie der EU sieht bestimmte Mindestrechte für erwerbstätige Eltern und pflegende Angehörige vor.

 

Dieser Artikel stammt aus dem GÖD-Magazin 7/2023
von Mag.a Ursula Hafner, Bereichsleiterin Familie

 

Durch einen verbesserten Rechtsrahmen sollen mehr Väter für die Kinderbetreuung gewonnen und die Gleichberechtigung der Geschlechter in der Arbeitswelt gefördert werden. Dabei liegt das Augenmerk auch auf einer Steigerung der Väterbeteiligung und einer Förderung der partnerschaftlichen Teilung der Kinderbetreuung, in dem zwei Monate Karenz unübertragbar nur mehr vom 2. Elternteil beansprucht werden können. Die Karenzmöglichkeiten in Österreich bis zum 2. Geburtstag des Kindes bieten EU-weit die besten Bedingungen. Durch den Einsatz des GÖD-Bereiches Frauen mit der Bereichsleiterin und GÖD-Vorsitzender-Stellvertreterin Monika Gabriel und ebenso aller ÖGB-Frauen konnten wir zwei Jahre erfolgreich verhindern, dass durch die Umsetzung dieser EU-Richtlinie eine Verkürzung der Karenzmöglichkeiten für die Mütter in Österreich passiert.

Im Juni 2023 kam das Gesetz zur Umsetzung der „Work-Life-Balance“-Richtlinie im Zuge des parlamentarischen Verfahrens in Österreich in Begutachtung. Die GÖD hat in ihrer Stellungnahme die Verkürzung der Karenzzeit um zwei Monate mit aller Entschiedenheit abgelehnt. Seitens der GÖD wurde für die Umsetzung der EU-Vereinbarkeitsrichtlinie ein Modell „24+2“, also ein ungekürzter Anspruch auf Karenzurlaub nach MSchG oder VKG gefordert, wenn ein Elternteil die Karenz in Anspruch nimmt, und weitere zwei Monate, wenn auch der/die Partner/in einen solchen konsumieren möchte. Im September 2023 wurde im Nationalrat die Umsetzung der EU-Vereinbarkeitsrichtlinie trotz aller Widerstände beschlossen. Das bedeutet, dass für Geburten ab 1.11.2023 nur mehr dann der Anspruch auf die vollen 24 Monate Elternkarenz laut MSchG bzw. VKG besteht, wenn zwei Monate vom zweiten Elternteil in Anspruch genommen werden. Geht nur ein Elternteil in Karenz, verkürzt sich die mögliche Dauer auf 22 Monate. Eine Ausnahme gibt es für Alleinerziehende. Sie können nach wie vor bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres ihres Kindes in Karenz gehen.  Wenn ein Elternteil keinen Anspruch auf Karenz hat, können 24 Monate vom anderen Elternteil ausgeschöpft werden.

Die Verdoppelung des Familienzeitbonus von 23,91 auf 47,82 Euro pro Tag soll es mehr Vätern ermöglichen, einen Frühkarenzurlaub in Anspruch zu nehmen. Die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes bleibt unabhängig von der Bezugsdauer gleich. Sämtliche Änderungen können online unter parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/BNR/801 nachgelesen werden. Eine erfreuliche Neuerung gibt es für Eltern von Kindern, die eine REHA benötigen: Ab 1.11.2023 haben ArbeitnehmerInnen einen Anspruch auf eine bis zu vierwöchige Freistellung pro Jahr, um ihr Kind bei einem Reha-Aufenthalt zu begleiten, wenn es das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Für die Freistellung soll den ArbeitnehmerInnen Pflegekarenzgeld und ein besonderer Kündigungsschutz zustehen. Die Elternteile können sich die Freistellung aufteilen, aber bis auf Ausnahmefälle nicht gleichzeitig in Anspruch nehmen. Im Zuge der derzeit stattfindenden Dienstrechtsnovelle-Verhandlung wird auch für den Bundesdienst eine ähnlich lautende Regelung verhandelt.