Erholungsurlaub wird bei Krankheit unterbrochen, wenn:
- die Erkrankung länger als drei Kalendertage dauert,
- die Erkrankung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde,
- die Erkrankung der Dienststelle nach dreitägiger Krankheitsdauer unverzüglich mitgeteilt wird und
- bei Dienstantritt ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers über Beginn und Dauer der Dienstverhinderung vorgelegt wird.
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