FAQs: Häufig gestellte Fragen

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Themen: GÖD-Mitgliedschaft, Anmeldung, GÖD-Ermäßigungen, Behinderung, Gesundheit und Recht, Besoldungsrecht, Pensionsrecht, Pflegefreistellung, Babymonat/Frühkarenz, Kollektivvertrags- und Arbeitsverfassungsrecht, Schulungskurse, Pensionist:innen, GÖD-Bildunsgförderung und vieles mehr! Jetzt einloggen!

GÖD-Mitgliedschaft & Mitgliederbereich

Du findest den großen Downloadbereich inklusiver aller Gehaltstabellen und Kollektivverträge in unserem Mitgliederbereich. Jetzt einloggen und in nur wenigen Minuten herunterladen!

Ab dem ersten Tag der Mitgliedschaft können GÖD-Vorteilsangebote in Anspruch genommen werden!

Unterstützung durch unseren GÖD-Rechtsschutz gibt es ab dem 6. Monat der Mitgliedschaft. Alle Informationen zu unseren Leistungen findest du hier.

Wirf auch einen Blick auf unsere GÖD-Ermäßigungen oder buche eines unserer GÖD-Hotels!

Sämtliche Drucksorten erhältst du im Bereich Presse- und Öffentlichkeitsarbeit: pressesymbolgoedpunktat oder 01/53454-203 bzw. -366.

Gerne hilft dir unsere Mitgliederverwaltung unter mvsymbolgoedpunktat weiter.

Telefonische Auskünfte erhältst du außerdem bei deinem Landesvorstand oder unter 01 53 454–139.

 

Der Mitgliedsbeitrag berechnet sich wie folgt:

Berufstätige: Der monatliche Mitgliedsbeitrag beträgt 1 % des Bruttobezuges, höchstens jedoch 1 % des Referenzbetrags gem. § 3 Abs. 4 GehG (Stand 1.1.2025: max. 34,10 Euro).

Pensionist:innen: Der monatliche Mitgliedsbeitrag beträgt 0,5 % der Bruttopension (Stand 1.1.2025: max 13,72 Euro).

Personen in einem Ausbildungsverhältnis (Lehrlinge, Verwaltungsassistent:innen, Krankenpflegeschüler:innen und Personen im Ausbildungsdienst) zahlen ab 1.1.2025 0,75 % ihres Einkommens aus dem Ausbildungsverhältnis. Dieser Prozentsatz wird mit 1.1.2026 auf 1,0 % erhöht.

Personen ohne Einkommen (Schüler:innen und Student:innen ohne Dienstverhältnis, Arbeitslose und Personen in Familienhospizfreistellung oder Karenz) bezahlen einen Anerkennungsbeitrag von 4,50 Euro monatlich (Stand 1.1.2025).

Ausnahmen: Personen im Präsenz- oder Zivildienst, in der Schutzfrist oder in Karenz nach MSchG und Personen in Karenz nach dem VKG bleiben beitragsfrei Mitglieder, wenn sie vor Beginn dieser beitragsfreien Zeiten mindestens sechs Monate Vollbeiträge entrichtet haben. Ist das nicht der Fall, bleibt die Mitgliedschaft nur durch Bezahlung des Anerkennungsbeitrag von € 4,50 monatlich (Stand 1.1.2025) aufrecht.

Kontodaten

Konto lautend auf: Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
IBAN: AT22 6000 0000 0180 8029
BIC: OPSKATWW

Bitte beim Verwendungszweck unbedingt die Mitgliedsnummer angeben.

Für allfällige Rückfragen steht das Team der Mitgliederverwaltung gerne unter mv@goed.at oder 01/53 454 - 139 zur Verfügung.

Der GÖD-Beitritt dauert nur wenige Minuten. Hier geht’s zum online Anmeldeformular.

Alternativ kannst du auch ein Anmeldeformular ausfüllen:

Bitte sende es unterschrieben an:

Gewerkschaft Öffentlicher Dienst 
Mitgliederverwaltung
Teinfaltstraße 7
1010 Wien

oder maile es eingescannt an: 
mvsymbolgoedpunktat

Vielen Dank!

GÖD Vorteile - Ermäßigungen

Eine genaue Zusammenfassung und Auflistung der Vorteile ist auf goedvorteil.at zu finden. Auf der Homepage kannst du Angebote nach Bundesländern bzw. Rubriken filtern sowie nach Begriffen suchen. Mit der Umgebungssuche kannst du bequem von deinem aktuellen Standort Angebote in deiner Nähe aufrufen. Weiters gibt es online die Möglichkeit, sich zu unserem Newsletter anzumelden. Dieser informiert dich regelmäßig über unsere Angebote und Vorteile.

Diverse Unterlagen erhältst du nach Anmeldung in unserem Mitgliederbereich oder direkt vom Bereich Schulung, Mitgliederwerbung und -betreuung. Für die Inanspruchnahme von Ermäßigungen bei unseren Kooperationspartnern bitten wir um Berücksichtigung, dass größtenteils vor Ort die GÖD-Mitgliedskarte vorzulegen ist.

Unter der Telefonnummer 01/53454-288 erreichst du die zuständigen Mitarbeiter:innen des Bereiches Schulung, Mitgliederwerbung und -betreuung. Schriftlich nehmen wir deine Anliegen gerne unter goedvorteilsymbolgoedpunktat entgegen.

Unter goed.at/aktuelles/newsletter kannst du dich schnell und einfach für unseren Newsletter anmelden. Einfach Name, Mitgliedsnummer sowie Mail-Adresse angeben und anschließend in den Checkboxen den gewünschten Newsletter anklicken. Der GÖD-Vorteilsnewsletter informiert dich regelmäßig über die aktuellsten Angebote, der allgemeine Newsletter hält dich zu den wesentlichsten Themen rund um den Öffentlichen Dienst und die GÖD am Laufenden. 

Über uns

Die GÖD ist überparteilich, aber nicht unpolitisch. Am 27. und 28. November 2024 fanden die 14. Bundes-Personalvertretungswahlen statt. Dabei stellen sich gewerkschaftliche Fraktionen der Wahl. In den meisten Bereichen werden die Ergebnisse dieser Wahlen als Grundlage für die Zusammensetzung der gewerkschaftlichen Gremien herangezogen. Das Wahlergebnis der Bundespersonalvertretungswahlen hier zum Nachlesen.

Mitglieder für Mitglieder

Weitere FAQs

Fragen zu Behinderung, Gesundheit, Recht, Pflegefreistellung, Papamonat, Schulungskursen und Dienstrecht sind exklusive Inhalte für GÖD-Mitglieder.

Dieser Inhalt ist nur für GÖD-Mitglieder sichtbar.

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Im öffentlichen Dienst ist im Dienstrecht regelmäßig vorgesehen, dass ab einer Dauer von mehr als drei Arbeitstagen (dienstfreie Tage während der Erkrankung sind daher nicht zu zählen) unaufgefordert eine ärztliche Bestätigung beizubringen ist.

Die:der Vorgesetzte oder die:der Dienststellenleiter:in (Schulleiter:in) kann diese Vorlage aber auch bereits am ersten Tag verlangen. Dieses Verlangen muss aber immer im Einzelfall erfolgen, eine pauschale Anordnung („Bei jedem Krankenstand ist immer ab dem ersten Tag eine ärztliche Bestätigung vorzulegen.“) wäre unzulässig.

Bei der Ausstellung der Bestätigung besteht eine freie Arztwahl, es kann also von grundsätzlich von jedem (Fach-)Arzt (ausgenommen aber Radiologie oder Labordiagnostik) eine derartige Bestätigung stammen. Zu beachten ist, dass für den allfälligen Anspruch auf Krankengeld die Krankschreibung auch der Krankenversicherung zu melden ist. Wenn die Krankschreibung durch einen Wahlarzt erfolgt, muss diese dem Krankenversicherungsträger selbst mitgeteilt werden.

Die Vorlage der Bestätigung an den Dienstgeber hat zeitnah, daher grundsätzlich binnen drei Tagen, aber nicht zwingend unverzüglich, also nicht unbedingt bereits am Tag der Ausstellung, zu erfolgen.

Im öffentlichen Dienst ist im Dienstrecht regelmäßig vorgesehen, dass ab einer Dauer von mehr als drei Arbeitstagen (dienstfreie Tage während der Erkrankung sind daher nicht zu zählen) unaufgefordert eine ärztliche Bestätigung beizubringen ist.

Die:der Vorgesetzte oder die:der Dienststellenleiter:in (Schulleiter:in) kann diese Vorlage aber auch bereits am ersten Tag verlangen. Dieses Verlangen muss aber immer im Einzelfall erfolgen, eine pauschale Anordnung („Bei jedem Krankenstand ist immer ab dem ersten Tag eine ärztliche Bestätigung vorzulegen.“) wäre unzulässig.

Bei der Ausstellung der Bestätigung besteht eine freie Arztwahl, es kann also von grundsätzlich von jedem (Fach-)Arzt (ausgenommen aber Radiologie oder Labordiagnostik) eine derartige Bestätigung stammen. Zu beachten ist, dass für den allfälligen Anspruch auf Krankengeld die Krankschreibung auch der Krankenversicherung zu melden ist. Wenn die Krankschreibung durch einen Wahlarzt erfolgt, muss diese dem Krankenversicherungsträger selbst mitgeteilt werden.

Die Vorlage der Bestätigung an den Dienstgeber hat zeitnah, daher grundsätzlich binnen drei Tagen, aber nicht zwingend unverzüglich, also nicht unbedingt bereits am Tag der Ausstellung, zu erfolgen.