08.03.2024

Die Tätigkeit im Wahlausschuss

Die Personalvertretungswahlen Ende November 2024 werfen bereits erste Schatten voraus. In diesem Artikel wird die wichtige und interessante Aufgabe der Mitglieder der Wahlausschüsse dargestellt.

Wenn Ende November 2024 die Bundes- Personalvertretungswahlen in ganz Österreich abgehalten werden, übernimmt eine bestimmte Personengruppe eine verantwortungsvolle und sehr interessante Aufgabe – die Mitglieder der einzelnen Wahlausschüsse. Für die Wahl der Dienststellen-, Fach- und Zentralausschüsse werden jeweils eigene Wahlausschüsse gebildet. Die Rechtsgrundlagen für diese Wahl sind das Bundes- Personalvertretungsgesetz (PVG) sowie die Bundes- Personalvertretungs-Wahlordnung (PVWO).

Die Wahlausschüsse gelten als „Organe der Personalvertretung.“1 Wann genau diese Wahlausschüsse bestellt werden, lässt der Gesetzgeber offen, spätestens Anfang September sollte jedenfalls die Bildung der Wahlausschüsse erfolgen. Um den Mitgliedern mehr Vorbereitungszeit zu ermöglichen, werden in den meisten Fällen die Wahlausschüsse bereits vor dem Sommer 2024 gebildet werden.

Der Dienststellenwahlausschuss (DWA) oder Fachwahlausschuss besteht aus drei, fünf oder sieben Mitgliedern, der Zentralwahlausschuss aus bis zu neun Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder ist davon abhängig, wie viele Bedienstete von dem jeweiligen Personalvertretungsausschuss vertreten werden.2 Nach derzeitiger Rechtslage ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied im Verhinderungsfalle vertritt.3 Die Mitglieder des DWA werden nicht gewählt, sondern sind vom Dienststellenausschuss (DA) zu bestellen. Dabei ist das Stärkeverhältnis der im DA vertretenen Wählergruppen zu berücksichtigen. Die Auswahl der zu bestellenden Bediensteten obliegt jeweils jenen Mitgliedern des DA, deren Wählergruppe zu berücksichtigen ist.4 Eine Person kann nur einem Wahlausschussangehören, kann jedoch sowohl Mitglied in einem Wahlausschuss sein als auch für ein Personalvertretungsorgan kandidieren.

Die Mitglieder der Wahlausschüsse müssen für das jeweilige Personalvertretungsorgan wählbar sein, also beispielsweise die Mitglieder des DWA müssen zum DA gewählt werden können. Sie müssen somit über das so genannte „passive Wahlrecht“ verfügen. Wählbar sind alle wahlberechtigten Bediensteten, die am Stichtag – das ist der 49. Tag vor dem Wahltag – das 15. Lebensjahr vollendet haben, sich mindestens sechs Monate in einem Dienst- oder Lehrverhältnis zum Bund befinden und die österreichische Staatsbürgerschaft haben oder den unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt besitzen.5 Vom passiven Wahlrecht ausgeschlossen sind jedenfalls die ständigen Vertreterinnen oder Vertreter der Dienststellenleitung sowie Bedienstete, die als Repräsentantinnen oder Repräsentanten der Dienstbehörde (des Dienstgebers) gegenüber den Dienststellenangehörigen fungieren. Darunter werden typischerweise Personalreferentinnen oder Personalreferenten verstanden. Dies gilt aber nur dann, soweit sie maßgebenden Einfluss auf Personalangelegenheiten haben.

Die Tätigkeit der Mitglieder der Wahlausschüsse endet nicht mit dem Ablauf des Wahltermins, sondern im Zeitpunkt des ersten Zusammentrittes des an seine Stelle tretenden neu bestellten Wahlausschusses, weshalb die Funktionsdauer in der Regel etwa 5 Jahre beträgt. Die WA-Mitglieder haben nach der Ermittlung des Wahlergebnisses und Durchführung der Abschlussarbeiten praktisch keine weiteren Aufgaben in dieser Funktion zu erledigen. Davon gibt es wenige Ausnahmen. Beispielsweise hat der Zentralwahlausschuss darüber zu entscheiden, ob einer Personalvertreterin oder einem Personalvertreter, der die obliegende Verschwiegenheitspflicht verletzt, das Mandat aberkannt werden soll.6 Diese Mandatsaberkennung ist auch bei einem Mitglied eines Wahlausschusses möglich.

Die Mitglieder eines Wahlausschusses wählen aus ihrem Kreis jene Personen, welche die Funktion des Vorsitzes, der Stellvertretung und der Schriftführung übernehmen. Der Wahlausschuss ist ein Kollegialorgan, welches seine Entscheidung mit (Mehrheits-)beschluss trifft. Daher bedarf es regelmäßig einberufener Sitzungen, die in Präsenz, als Videokonferenz oder als Mischform derselben abgehalten werden können.7

Der Wahlausschuss hat sowohl die Vorbereitung der Wahl als auch die Wahlhandlung zu organisieren und durchzuführen. Er hat eine Prüfung der einzelnen Wahlberechtigungen vorzunehmen und ein Wählerverzeichnis zu erstellen. Dazu wird vom Dienstgeber ein Bedienstetenverzeichnis zur Verfügung gestellt. Über allfällige Einwendungen gegen die Wählerliste hat der WA zu entscheiden.

Der DWA hat innerhalb der Einreichungsfrist – das ist spätestens 5 Wochen vor dem ersten Wahltag – die bei ihm schriftlich eingebrachten Wahlvorschläge zu prüfen. Werden Mängel beim Wahlvorschlag festgestellt, so sind die festgestellten Mängel umgehend dem Vertreter des Wahlvorschlages mit der Aufforderung mitzuteilen, diese innerhalb von drei Arbeitstagen zu beheben. Die zugelassenen Wahlvorschläge sind dann entsprechend kundzumachen.

Der Wahlausschuss hat auch die Möglichkeit der Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post, Dienst- oder Kurierpost (Briefwahl) zu organisieren und die entsprechenden Wahlunterlagen an die Wahlberechtigten, die zur Briefwahl zugelassen werden, zu übermitteln.8

Weiters hat sich der DWA um die Bereitstellung eines entsprechenden Wahllokals zu kümmern, damit die Wahlberechtigten von ihrem geheimen und unmittelbaren Wahlrecht Gebrauch machen können. Während der Wahl haben sie jenen Personen, die von ihrem Wahlrecht Gebrauch machen wollen, die Stimmzettel (für Dienststellen- und Zentralausschuss und wo vorhanden für den Fachausschuss, Vertrauenspersonen9 und Behindertenvertrauenspersonen, welche von begünstigen Behinderten gewählt werden) und das Wahlkuvert auszuhändigen.

Nach Ablauf der für die Stimmabgabe vorgesehenen Zeitspanne hat der DWA die Auszählung der Stimmen durchzuführen und zu entscheiden, ob eine Stimme allenfalls ungültig ist. Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate wird vom DWA unter Anwendung des so genannten d’Hontschen10 Verfahrens für die Mandatsverteilung im DA errechnet. Das Wahlergebnis und die zu seiner Ermittlung führenden Feststellungen und Berechnungen sind in der Niederschrift festzuhalten.

Das in der Dienststelle erzielte Ergebnis der Wahl zum Fachausschuss ist vom DWA dem Fachwahlausschuss und das Ergebnis für den Zentralausschuss ist dem Zentralwahlausschuss ohne Verzug mitzuteilen – bevorzugt auf elektronischem Weg, aber auch telefonisch oder per Telefax (falls noch vorhanden) ist die Mitteilung zulässig.

Da Mitglieder in einem Wahlausschuss einem Personalvertretungsorgan angehören, gelten auch für diese Personen die dienstrechtlichen Schutzbestimmungen des PVG. Es besteht ein erhöhter Kündigungs- und Entlassungsschutz, weiters unterliegen sie einem höheren Schutz vor dienstrechtlicher Verantwortung. Dies gilt jedoch nur dann, wenn das ihnen vorgeworfene Verhalten mit der Tätigkeit als Mitglied eines Wahlausschusses im Zusammenhang steht. Darüber hinaus gibt es noch einen über den dienstrechtlichen Versetzungsschutz hinausgehenden Schutz vor Versetzung. Ein Mitglied eines Wahlausschusses darf während der Dauer der Funktion nur mit seinem Willen zu einer anderen Dienststelle versetzt oder einer anderen Dienststelle dienstzugeteilt werden.11

Die Tätigkeit im Wahlausschuss ist eine interessante und verantwortungsvolle Aufgabe. Die GÖD bietet Schulungen an, wo das entsprechende Fachwissen vermittelt wird.

 

1 § 3 Abs 1 lit e PVG.

2 § 1, § 31 und § 40 PVWO.

3 Hier ist eine gesetzliche Änderung in Vorbereitung, wonach keine persönliche Zuordnung des Ersatzmitgliedes zu einem „Hauptmitglied“ mehr besteht.

4 § 16 Abs 3 PVG.

5 § 15 Abs 5 PVWO.

6 § 26 Abs 4 PVG.

7 § 22 Abs 2a PVG 1Vm § 3 PVWO.

8 § 20 Abs 7 PVG, § 11 PVWO.

9 Vertrauenspersonen werden dort gewählt, wo einer Dienststelle weniger als 20 Bedienstete angehören.

10 Das Verfahren geht auf den belgischen Juristen Victor d’Hondt (1841–1901) zurück (Quelle: Wikipedia).

11 § 27 Abs 1 PVG.