Rufbereitschaften wurden in Vergangenheit nicht immer zur Dienstzeit gerechnet. Zu Unrecht, wie aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in der Rechtssache C-518/15 in Bezug auf einen konkreten Einzelfall eines belgischen Feuerwehrmannes hervorgeht. Darin wurde nun geklärt wann Bereitschaftsdienste, mit der Verpflichtung einem Ruf des Arbeitgebers zum Einsatz innerhalb kurzer Zeit zu folgen, als „Arbeitszeit“ zu werten sind.
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Wer kennt es nicht: Im alltäglichen Chaos zwischen Arbeit, Chef, Kolleginnen und Kollegen lässt Arbeitsdruck oftmals keine Mittagspause zu. Kurz vor der Mittagszeit erhält man einen wichtigen Auftrag, der die sofortige Erledigung erfordert und die Pause verkürzt. Es bleibt dadurch wenig Zeit, um die eigenen Batterien wieder aufzuladen. In der einen Hand das belegte Brot, in der anderen das Smartphone, um E-Mails zu beantworten. Arbeitszeit und Arbeitsdichte stimmen nicht immer überein.
Die nun seit über einem Jahr andauernde, außergewöhnliche und sehr fordernde Zeit der Pandemie zeigt auch die Defizite von Fairness im privaten und familiären „Miteinander“.
Die GÖD-Rechtsexperten beraten zu den für den Öffentlichen Dienst relevanten Themen Dienst- und Arbeitsrecht, Kollektivvertrag und Arbeitsverfasssungsrecht.
Kaum hat man sich gut eingearbeitet, steht der Wechsel des Arbeitsplatzes bevor. Eine Langzeitanstellung gilt längst nicht mehr als Regelfall und fällt heutzutage eher in die Kategorie einer aussterbenden Spezies.