06.12.2021

GÖD-Info: Jubiläumszuwendung

Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege!

Aufgrund einiger Anfragen wollen wir die derzeit geltenden Regelungen über die Jubiläumszuwendung erläutern.

Die Jubiläumszuwendung ist eine finanzielle Belohnung, die Bedienstete aufgrund treuer Dienste nach vollendeten 25 und 40 Dienstjahren erhalten.

Wie die Anzahl dieser Dienstjahre berechnet wird, hängt davon ab, wann jemand in den Öffentlichen Dienst eingetreten ist.

Für Bedienstete, die sich am 11. Februar 2015 bereits im Dienststand befunden haben bzw. deren Dienstverhältnis vor diesem Datum begonnen hat, gelten weiterhin die vor dem 12. Februar 2015 geltenden Regelungen (§ 169e Abs. 1 GehG, § 94a Abs. 2 VBG). Für diese Bediensteten wurde ein Jubiläumsstichtag errechnet. Das jeweilige Dienstjubiläum vollenden sie 25 bzw. 40 Jahre nach diesem Datum. Der Jubiläumsstichtag ist zumeist im Employee Self Service (ESS) bzw. über das Portal Austria abrufbar, kann aber auch bei der zuständigen Personalabteilung erfragt werden.

Bedienstete, die nach dem 11. Februar 2015 in das öffentlich-rechtliche oder vertragliche Dienstverhältnis eingetreten sind, erreichen die Dienstjubiläen nach Vollendung eines Besoldungsdienstalters (BDA) von 25 bzw. 40 Jahren.

Für alle gilt, dass sich Änderungen des BDA durch die Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung im Rahmen der Besoldungsreform 2019 auch auf den Zeitpunkt der Dienstjubiläen auswirken können. Karenzurlaube, die nicht für zeitabhängige Rechte (z. B. Gehaltsvorrückungen) berücksichtigt werden, zählen auch nicht für das Erreichen des Dienstjubiläums.

Die Jubiläumszuwendung beträgt zwei Monatsbezüge beim 25-jährigen („kleine Jubiläumszuwendung“) und vier Monatsbezüge beim 40-jährigen Dienstjubiläum („große“ Jubiläumszuwendung). Es ist jener Monatsbezug (Gehalt / Monatsentgelt und allfällige Zulagen ohne Sonderzahlungen, siehe § 3 Abs. 2 GehG bzw. § 8a Abs. 1 VBG) heranzuziehen, der der besoldungsrechtlichen Stellung im Monat des Dienstjubiläums entspricht.

Für teilbeschäftigte Vertragsbedienstete ist die Jubiläumszuwendung nach dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im gesamten bisherigen Dienstverhältnis zu berechnen (§ 22 Abs. 1 VBG).

Die Auszahlung erfolgt in der Regel automatisch (ohne Antrag) im auf das Dienstjubiläum nächstfolgenden Jänner oder Juli.

Für Bedienstete, die frühestens mit dem Regelpensionsalter in den Ruhestand treten bzw. in Pension gehen, besteht eine Sonderregelung. Sie erhalten die „große“ Jubiläumszuwendung mit ihrer Ruhestandsversetzung bzw. mit dem Enden des Dienstverhältnisses schon vor Erreichung der 40 „Dienstjahre“, wenn zu diesem Zeitpunkt mindestens 35 Jahre seit ihrem Jubiläumsstichtag vergangen sind bzw. sie ein BDA von mindestens 35 Jahren aufweisen.

Mit kollegialen Grüßen

Daniela Eysn, MA, e.h.
Vorsitzender-Stellvertreterin
Bereichsleiterin Besoldung

Mag. Dr. Eckehard Quin, e.h.
Vorsitzender-Stellvertreter
Bereichsleiter Dienstrecht

 

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