12.12.2025

GÖD-Info: Teilpension

Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege!

Heute, am 12. Dezember 2025, wurde im Nationalrat die Teilpension für den Öffentlichen Dienst beschlossen, wofür sich die GÖD in den vergangenen Monaten vehement eingesetzt hat. Damit ist ein gleitender Übergang vom aktiven Dienst in den Ruhestand bzw. in die Pension möglich (Inkrafttreten 1.1.2026).

Überblick und Eckpunkte
Die Teilpension kann in Anspruch genommen werden, wenn ein Anspruch auf eine der folgenden Pensionsarten besteht:
• Korridorpension
• Langzeitbeamtenpension / Langzeitversichertenpension
• Schwerarbeitspension
• Alterspension (Vertragsbedienstete, Bedienstete mit Kollektivvertrag)
Zusätzlich ist eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit erforderlich.
• Bei Vertragsbediensteten ist eine schriftliche Vereinbarung mit dem Dienstgeber erforderlich.
• Bei Beamt:innen ist ein Antrag und die Genehmigung durch die Dienstbehörde erforderlich.
In beiden Fällen besteht kein Rechtsanspruch auf Herabsetzung.

Für Beamt:innen gilt: Die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit kann frühestens sechs Monate nach Ablauf des Monats der Antragstellung beginnen. Eine Nichtgewährung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit ist der Beamtin oder dem Beamten spätestens zwei Monate nach dem der Antragstellung folgenden Monatsersten schriftlich mitzuteilen. Durch schriftliche Erklärung der Beamtin oder des Beamten, die binnen eines Monats ab Zugang der Mitteilung zu erfolgen hat, ist ihr oder sein Antrag auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit als schriftliche
Erklärung auf Versetzung in den Ruhestand zu werten.

Ausgestaltung APG
Arbeitszeitreduktion: 25 %, 50 % oder 75 %
Es gibt drei Möglichkeiten:
1. Die Arbeitszeit wird um 25 % reduziert. In diesem Fall erhält man eine Teilpension von 25 % der Gesamtgutschrift.
2. Man reduziert die Arbeitszeit um 50 %: Dann steht eine Teilpension von 50 % der Gesamtgutschrift zu.
3. Bei einer Reduktion um 75 % erhält man eine Teilpension in der Höhe von 75 % der Gesamtgutschrift.

Das Pensionskonto wird für den beanspruchten Teil geschlossen (25 %, 50 % oder 75 %). Der verbleibende Kontoteil bleibt weiterhin offen, wird durch laufende Beitragsgrundlagen und Versicherungszeiten ergänzt, jährlich aufgewertet und fließt später in die Berechnung der Vollpension ein. Beim endgültigen Pensionsantritt wird dann der restliche Pensionsanspruch berechnet und das Pensionskonto zur Gänze geschlossen.

Ausgestaltung – PG 1965
Arbeitszeitreduktion: 25 %, 50 % oder 75 %
Parallelgerechneten Beamt:innen gebührt – je nach Ausmaß der Herabsetzung ihrer Dienstzeit – eine Teilpension im Ausmaß von entweder 25 %, 50 % oder 75 % des vollen vorzeitigen Ruhebezugs („Altast“ und „Neuast“).

Beim endgültigen Übertritt in den Ruhestand setzt sich die Gesamtpension (wiederum) aus zwei Teilen zusammen:
• „Altast“ (PG 1965): Beim Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand gebührt der dann zu errechnende Ruhebezug nur zu jenem Prozentsatz, der der Differenz des Prozentsatzes, zu dem die Teilpension gebührt, auf 100 entspricht. Gebührt z.B. die Teilpension zu 25 %, so gebührt der Ruhebezug zu
75 %.
• „Neuast“ (APG): Der nach APG zu berechnende Teil ist nach den entsprechenden Bestimmungen des reduzierten Pensionskontos zu berechnen.

In beiden Fällen darf der bzw. die Bedienstete nur dann über die für ihn bzw. sie maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung herangezogen werden, wenn dies zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein anderer Bediensteter bzw. eine andere Bedienstete nicht zur Verfügung steht.

Sonderregelung für Lehrpersonen
Da es aufgrund der dienstrechtlichen Vorschriften praktisch unmöglich ist, die Arbeitszeit von Lehrer:innen um genau 25 %, 50 % oder 75 % zu reduzieren, sind für diese Berufsgruppe Bandbreiten vorgesehen.
• An die Stelle der Herabsetzung auf 25 % der regelmäßigen Wochendienstzeit tritt eine Herabsetzung auf mindestens 25 % und höchstens 35 % der
Lehrverpflichtung.
• An die Stelle der Herabsetzung auf 50 % der regelmäßigen Wochendienstzeit tritt eine Herabsetzung auf mindestens 45 % und höchstens 55 % der
Lehrverpflichtung.
• An die Stelle der Herabsetzung auf 75 % der regelmäßigen Wochendienstzeit tritt eine Herabsetzung auf mindestens 65 % und höchstens 75 % der
Lehrverpflichtung.

Die verbleibende Unterrichtstätigkeit muss ganze Unterrichtsstunden umfassen, wobei stets auf die nächsthöhere bzw. nächstniedrigere Unterrichtsstundenanzahl abzustellen ist.

Was ist sonst noch wichtig?
Für die Teilpension sind dieselben Abschläge vorgesehen wie bei der Pensionsart, auf der das Ansuchen beruht (siehe oben „Überblick und Eckpunkte“). Den zweiten Teil der Pension treffen Abschläge nur, wenn man vor Erreichen des Regelpensionsalters vollumfänglich in Pension geht.

Im Bereich des APG kann es unter gewissen Umständen zum Wegfall der Teilpension kommen. Wenn im Durchschnitt eines Kalendermonats in mehr als drei Monaten das vereinbarte – und für die Teilpension maßgebliche – Arbeitszeitausmaß um mehr als 10 % überschritten wird, fällt die Teilpension weg. Anders ausgedrückt: Man arbeitet mehr als erlaubt und unterschreitet damit die vereinbarte Arbeitszeitreduktion um mehr als 10 %.

Bei Nicht-Beamt:innen fällt die Teilpension fällt auch weg, wenn sie eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen, die eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet oder aus der ein das die Geringfügigkeitsgrenze übersteigende Monatseinkommen bezogen wird (2026 € 551,10).

Für Detailfragen steht der Bereich Dienstrecht gerne zur Verfügung (dienstrecht@goed.at).
                                                                  
Mit kollegialen Grüßen

Daniela Rauchwarter, MA, e.h.  
Vorsitzender-Stellvertreterin 
Bereichsleiterin Besoldung 
Maga. Veronika Höfenstock, e.h.
Präsidiumsmitglied
Bereichsleiterin Dienstrecht 

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