Neben der Gehaltserhöhung für 2017 (staffelwirksam um 1,3 % ab 01.01.2017) enthält die 2. Dienstrechts-Novelle 2016 eine ganze Reihe weiterer Verbesserungen für die Kollegenschaft. In der GÖD-Info zur 2. Dienstrechts-Novelle finden Sie Details zu folgenden Punkten:
Audiovisuelle Vernehmung im Disziplinarverfahren (§ 125b Abs. 2 BDG)
Zuweisung auch von gleich hoch bewerteten Arbeitsplätzen ohne Ausschreibung im Bereich der allgemeinen Verwaltung bzw. im militärischen Bereich (§ 141a Abs. 7, § 152c Abs. 7 BDG)
Redaktionelle Anpassungen im Zuge der Zusammenlegung der Verwendungsgruppen MBUO1/MZUO1 und MBUO2/MZUO2 bei der Dienstrechtsnovelle 2016
Reduktion der Mindestdienstleistungsdauer als Person im Ausbildungsdienst als Ernennungserfordernis für die Verwendungsgruppe M BUO1 (Anlage 1 zum BDG Zi. 14.10. lit. c)
Verbesserungen der Bestimmungen über die Urlaubsersatzleistung (§ 13e GehG)
Dienstzulage auch für Lehrpersonen, die an Sonderschulen nach dem Lehrplan der Neuen Mittelschule unterrichten (§ 59 b Abs. 1a GehG, § 90q Abs. 1a VBG)
Rückwirkende Bereinigung der Höhe der Differenzzulagen für an Pädagogischen Hochschulen unterrichtende LehrerInnen, welche die Zielstufe im Zuge der Besoldungsreform 2015 erreicht haben (§ 59e GehG)
Textliche Klarstellung, sodass die Bildung von Arbeitsgruppen zur Vorbereitung auf die mündliche Diplomprüfung oder Abschlussprüfung von der bereits bestehenden gehaltsgesetzlichen Regelung (§ 63b Abs. 3 GehG) unmissverständlich umfasst ist
Schließung von Gesetzeslücken im Lehrerdienstrecht (§§ 38 Abs. 10a, 39 Abs. 13, 90d Abs. 4a und 4b VBG)
Zusätzliche Zulassungsvoraussetzungen für Personen, die den richterlichen Vorbereitungsdienst anstreben (§§ 2, 3 RStDG)
Eigene Gerichtsabteilungen für SprengelrichterInnen (§ 65a Abs. 2 RStDG) - Ernennungserfordernisse für die Verwendung an einer Neuen Mittelschule oder an einer Hauptschule (Art. I Abs. 14 der Anlage zum LDG)
Aliquote Dienstzulage für Vertragslehrpersonen im neuen Lehrerdienstrecht (§ 19 Abs. 6 LVG)
Vorsehung einer Freistellung von der Unterrichtsverpflichtung für den Besuch von Lehrveranstaltungen an der Pädagogischen Hochschule (§ 90 Abs. 5 VBG, §§ 30,31 LVG)
Übergangsbestimmungen im Bundes-Personalvertretungsgesetz (§§ 42o, 42p, 42q, 42r PVG)
Arbeitnehmerfreizügigkeit (Bundesgesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/54/EU über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die ArbeitnehmerInnen im Rahmen der Freizügigkeit zustehen
Mit dem Beschluss des parlamentarischen Verfassungsausschusses vom 26. Juni 2017 zur unbeschränkten pensionsrechtlichen Anrechnung der Dienstzeiten von Zeitsoldaten wird einer jahrelangen Forderung der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (GÖD) entsprochen.
Die GÖD fordert mit Nachdruck eine Dienstrechtsnovelle, in der Verbesserungen für die im Dienst befindlichen Kolleg:innen ohne ungeheuren Verwaltungsaufwand umgesetzt werden.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) vertritt die Auffassung, dass DienstnehmerInnen Anspruch auf finanzielle Vergütung für nicht konsumierten Urlaub haben, wenn der Arbeitgeber sie nicht rechtzeitig und unmissverständlich auf den drohenden Verfall des Urlaubsanspruchs hingewiesen und ihnen die Möglichkeit des Urlaubsverbrauchs eingeräumt hat.
Am 21. Oktober 2021 wurde im parlamentarischen Ausschuss für Arbeit und Soziales die Umsetzung zweier wichtiger Forderungen der GÖD auf den Weg gebracht.