21.11.2019

Katastrophenfonds bietet finanzielle Unterstützung für GÖD-Mitglieder

Ein großer Dank gilt unseren Kolleginnen und Kollegen, die im Dauereinsatz sind, um die Unwetterschäden zu beseitigen.

„Angesichts der gewaltigen Unwetterschäden sowie Murenabgänge in Österreich in den vergangenen Tagen sind unsere Kolleginnen und Kollegen der Straßenmeistereien, der Polizei, des Bundesheeres sowie in vielen anderen Bereichen unermüdlich für die Bevölkerung im Dauereinsatz. Das zeigt das unverzichtbare Leistungsspektrum des Öffentlichen Dienstes für die Sicherheit und Stabilität unseres Landes“, spricht GÖD-Vorsitzender Norbert Schnedl allen Einsatzkräften seinen Dank aus.

Die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (GÖD) ist eine große Solidargemeinschaft und bietet betroffenen Mitgliedern neben vielen anderen Leistungen finanzielle Unterstützung durch den Katastrophenfonds. 

„Gerade in schwierigen Situationen, welche durch Murenabgänge sowie Hochwasser-, Brand-, Lawinen-, Hagel- bzw. Sturmschäden entstehen, benötigen die Kolleginnen und Kollegen rasche Unterstützung. Unser Katastrophenfonds bietet solidarische sowie finanzielle Hilfe“, so Romana Deckenbacher, Stellvertretende GÖD-Vorsitzende und Leiterin des Bereichs Soziale Betreuung in der GÖD. 

Wir unterstützen unsere GÖD-Mitglieder rasch und unbürokratisch ! 

Unterstützung aus dem Katastrophenfonds des ÖGB bei Hochwasser-, Brand-, Lawinen-, Hagel- bzw. Sturmschaden
 
Nähere Informationen und das Formular im Mitgliedernetz.

Bitte das ausgefüllte Formular samt Beilagen an Deinen GÖD-Landesvorstand bzw. für Wien an den Bereich Soziale Betreuung senden.

Richtlinien für einen Leistungsanspruch aus dem „KATASTROPHEN-FONDS“ des ÖGB 

  1. Die Schadensmeldung muss vollständig ausgefüllt sein. 
  2. Die Schadenshöhe ist durch Belege oder/und Kostenvoranschläge nachzuweisen. 
  3. Auf der Schadensmeldung muss eine gemeindeamtliche Bestätigung aufscheinen, dass der Schaden am Hauptwohnsitz entstanden ist. 
  4. Es können nur Schäden am und im Wohnhaus bzw. an/in der Wohnung (Hauptwohnsitz) anerkannt werden. Keinesfalls werden Schäden an Nebengebäuden, Garagen (auch dann nicht, wenn die Garage direkt an das Wohnhaus angebaut ist) landwirtschaftlichen Geräten und Maschinen, an Gärten, Gartenmöbel, Kraftfahrzeugen u. dgl. berücksichtigt. 
  5. Beim Schadenseintritt muss eine mindestens zweijährige ununterbrochene Mitgliedschaft vorliegen. 
  6. Anschlussmitglieder sind auf Unterstützung aus dem „Katastrophen-Fonds“ nicht anspruchsberechtigt.
  7. Die Schadenshöhe muss mindestens € 700,-- betragen. 
  8. Der Termin für die Einreichung ist mit sechs Monaten nach Eintritt des Schadens befristet. Alle nach diesem Zeitpunkt eingelangten Meldungen können keinesfalls berücksichtigt werden. 

Diese Richtlinien gelten für Schäden, die ab dem 01. Juni 2013 eingetreten sind. 

Schlagworte

Förderungen

Mehr zum Thema