03.12.2019

Mehr Unterstützung für Mütter und Väter

Endlich wurden die gewerkschaftlichen Forderungen nach besseren Rahmenbedingungen für Jungfamilien erfüllt und noch vor der Sommerpause 2019 im Parlament beschlossen.

 

Text: Doris Bayer, GÖD-Frauensekretärin

 

Diese Neuerungen bringen wesentliche Verbesserungen für Eltern: 1. Die Novelle zum Mutterschutzgesetz führt zu Änderungen bei der Anrechnung von Karenzen für Geburten ab 1. August 2019. Für Kolleginnen und Kollegen im Öffentlichen Dienst ändert sich jedoch nichts, weil der Öffentliche Dienst bei Anrechnung der Karenzzeiten längst vorbildlich und eine Berücksichtigung von Zeiten einer Karenz nach Mutterschutz- bzw. Väterkarenzgesetz für alle zeitabhängigen Rechte schon lange Realität ist. Die Gesetzesnovelle (§ 15f MSchG) bringt jedoch eine Verbesserung für Kolleginnen der ausgegliederten Bereiche, wenn die Karenzzeiten nach dem Mutterschutzgesetz bis dato in ihrem Kollektivvertrag noch nicht berücksichtigt wurden. Die Änderung wirkt sich damit auch auf die Bemessung der Kündigungsfrist durch den Arbeitgeber, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankenstand und auf das frühere Erreichen der sechsten Urlaubswoche aus. Ebenso gibt es während einer Karenz nach MSchG nun keine Benachteiligung mehr bei Umreihungen, Gehaltsvorrückungen etc. – ein wichtiger Meilenstein zum Schließen des „Gender Pay Gaps“ und des „Gender Pension Gaps“. 2. Die Novellen zum Kinderbetreuungsgeldgesetz hebt die Zuverdienstgrenze beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld für Geburten ab 1. Jänner 2020 von 6.800 auf 7.300 Euro an. 3. Die Novellen zum Väterkarenzgesetz ermöglichen nunmehr allen unselbstständig beschäftigten Vätern, unentgeltlich einen Papamonat in Anspruch zu nehmen. Im Bundesdienst wurde dieser Rechtsanspruch seit seiner Einführung 2011 schon von einem Fünftel aller Väter in Anspruch genommen. Derzeit liegt dem parlamentarischen Ausschuss für Familie und Jugend auch ein Antrag auf Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes vor, in dem eine OGH-Entscheidung umgesetzt werden soll, in der es um die notwendige Dauer von Kind und Eltern im gemeinsamen Haushalt geht. Um Kinderbetreuungsgeld zu beziehen, sind 91 Tage erforderlich. Diese erreichen Krisenpflegeeltern aber oftmals nicht. Ab dem Zeitpunkt der Übernahme des Kindes sind Krisenpflegeeltern jedoch zur Erbringung aller Betreuungsleistungen verpflichtet. Der OGH hat nun entschieden, dass mit dem ersten Tag der Übernahme ein gemeinsamer Haushalt begründet wird. Äußerst positiv zu sehen ist auch, dass ein Entschließungsantrag zum Kindesunterhalt eingebracht wurde, der das Kinderunterhaltsrecht vereinfachen, die damit verbundenen Prozesse optimieren und das Unterhaltsvorschussrecht evaluieren soll. Ein unterstützender Schritt in die richtige Richtung für alle AlleinerzieherInnen. 

 

Erschienen im GÖD-Magazin 9/19.

Schlagworte

Frauen

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