18.05.2020


Arbeiten in Form von Homeoffice ist nicht neu. Durch COVID-19 boomt jedoch diese Möglichkeit, von zu Hause aus zu arbeiten. Wie ist ein dort erlittener Unfall sozialversicherungsrechtlich zu bewerten? 

Dieser Beitrag stammt aus unserem GÖD-Magazin 3/Mai 2020.

In Österreich leben wir zum Glück in einem Land, wo man bei Unfällen entsprechend medizinisch versorgt wird, ohne gesondert finanzielle Aufwendungen leisten zu müssen. Dennoch kann die Anerkennung als Arbeitsunfall nach dem ASVG bzw. Dienstunfall nach dem B-KUVG Vorteile bringen (beispielsweise Gewährung einer Versehrtenrente). Arbeitsunfälle bzw. Dienstunfälle (im folgenden Arbeitsunfall) sind Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen.1 Darüber hinaus gibt es gesetzlich normierte Umstände, die einen Unfall als Arbeitsunfall qualifizieren, wie zum Beispiel der Weg von zu Hause zur Arbeitsstätte und zurück, der Weg, um ein Kind zu einer Kinderbetreuungseinrichtung oder zur Schule zu bringen bzw. abzuholen, oder der Weg zur Einnahme des Essens während der Pause. Auch der Weg von der Arbeitsstätte oder der Wohnung zum Arzt zur Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe und anschließend auf dem Weg zurück zur Arbeitsstätte oder zur Wohnung, sofern dem Dienstgeber der Arztbesuch vor Antritt des Weges bekanntgegeben wurde, gelten als versicherter Weg. Weiters gibt es noch solchen Unfällen gleichgestellte Unfälle, etwa bei der Mandatsausübung als Betriebsrat oder Personalvertreter. 

Mit dem 3. COVID-19-Gesetz2 wurden im § 175 ASVG die Absätze 1a und 1b (gleichlautend mit dem neu eingefügten § 90 Abs. 1a und 1b B-KUVG) eingefügt, die zum Inhalt haben, dass für die Dauer von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-193 Arbeitsunfälle auch Unfälle sind, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung am Aufenthaltsort der versicherten Person (Homeoffice) ereignen. Der Aufenthaltsort des Versicherten (Homeoffice) gilt als Arbeitsstätte. Diese Bestimmungen wurden zeitlich befristet und gelten für Versicherungsfälle, die im Zeitraum vom 11. März bis 31. Dezember 2020 eintreten.4 Da der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht hat, dass diese Sonderregelung für die Dauer der Maßnahmen, wie sie im COVID- 19-Maßnahmengesetz aufgezählt sind, gilt, kann diese Regelung auch schon früher außer Kraft treten. 

Welcher Bereich ist versichert? 

Tatsache ist, dass der Gesetzgeber bei den Bestimmungen über den Arbeitsunfall die Arbeitsverrichtung im Zuge von Homeoffice bis dato nicht geregelt hatte. Während davon auszugehen ist, dass die Wege, die ein Arbeitnehmer bzw. eine Arbeitnehmerin (AN) an seinem Arbeitsplatz (etwa von einem in das andere Zimmer) zurücklegt, in einem versicherten Bereich liegen, ist das bei Homeoffice nicht so klar. Den Materialien5 zu dieser Novelle ist zu entnehmen, dass es in den Sozialversicherungsgesetzen keine Sonderregelungen für die Fragen des Unfallversicherungsschutzes (UV-Schutz) bei „Arbeit zu Hause“ gibt. Bei Homeoffice stellen sich Schwierigkeiten in der Abgrenzung zwischen betrieblichen und privaten Tätigkeiten. Nach der Rechtsprechung muss das Risiko, das den Unfall herbeigeführt hat, einen betrieblichen Bezug haben. Der örtliche Zusammenhang ist dann zu bejahen, wenn der Unfall in einem wesentlich betrieblich genutzten Teil des Hauses (etwa im eigenen Arbeitszimmer) stattgefunden hat. Bei gemischt genutzten Räumen unterliegt die Tätigkeit nur dann dem UV-Schutz, wenn diese im wesentlichen Umfang betrieblich genutzt werden.

Im Zusammenhang mit COVID-19 und dem damit oft kurzfristig angeordneten Homeoffice sind die strengen Abgrenzungen der Judikatur unzumutbar, weil die Versicherten notgedrungen in den ihnen zur Verfügung stehenden Privaträumlichkeiten ihre beruflichen Tätigkeiten verrichten müssen. Das Gesetz sieht UV-Schutz auch dann vor, wenn sich ein Unfall am Weg von und zu einem Ort ereignet, an dem lebenswichtige persönliche Bedürfnisse (also z. B. Essen, WC-Besuch) befriedigt werden. Unfallversichert ist auch die Tätigkeit als solche (also etwa die Einnahme einer Mahlzeit), sofern sie außerhalb der Wohnung erfolgt. Daher sind in die vorgesehenen Regelungen auch die Wegbestimmungen des § 175 Abs. 2 ASVG bzw. § 90 Abs. 2 B-KUVG in den Homeoffice-Bereich einzubeziehen, weil der Aufenthaltsort zugleich der Arbeitsort ist. 

Auch bei Homeoffice gilt für die Anerkennung als Arbeitsunfall, dass sich der Unfall im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignet. Die unfallverursachende Handlung muss mit dem die Versicherungspflicht auslösenden Dienstverhältnis in einem inneren Zusammenhang stehen.6 Beim örtlichen Zusammenhang wird dieser in der Regel dann vorliegen, wenn der AN sich an dem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsplatz oder auf einer Dienstreise oder damit im Zusammenhang stehenden auswärtigen Dienstverrichtung befindet. Der Arbeitsort ist üblicherweise ein solcher, den der AN nicht selbst bestimmen kann. Die Judikatur7 hat für die Fälle der „Verwirklichung der Wohnungsgefahr“ eine Rechtsprechungslinie entwickelt, die darauf abstellt, ob ein Raum wesentlich betrieblich Zwecken dient (z. B. ein Arbeitszimmer). Ist dies der Fall, so sind Unfälle in diesen in der Regel Arbeitsunfälle, ansonsten eben nicht. Im umgekehrten Fall könnte der AN bei jedem dabei im Haushalt erlittenen Unfall behaupten, mit dem Mobiltelefon ein dienstliches Gespräch geführt zu haben, oder er war z. B. beim Sturz im Wohnzimmer auf dem Weg zum Balkon, wo sein Dienstnotebook stand. Aber auch bei „gemischt“ (also für private und dienstliche Zwecke) genutzten Räumen ist der UV-Schutz nicht generell ausgeschlossen. Wenn das Risiko, das den Unfall herbeigeführt hat, einen betrieblichen Bezug hat, liegt UV-Schutz vor. Es komm also nicht darauf an, dass die Tätigkeit, bei der sich der Unfall unmittelbar ereignet, eine betriebliche gewesen sei, sondern vielmehr auf die Gefahr, die sich verwirklicht hat. Das Risiko, das den Unfall herbeigeführt hat, muss daher einen betrieblichen Bezug haben.8 Ein Unfall, der sich als „Verwirklichung der Wohnungsgefahr“ darstellt, ist kein Arbeitsunfall. Entscheidend ist, ob für den Unfall ein betriebliches oder ein aus der eigenen Sphäre des Versicherten stammendes Risiko wesentlich ursächlich gewesen ist.9 

Aufenthaltsort als Arbeitsstätte 

Aber: Den Materialien folgend sind im Zusammenhang mit verordnetem Homeoffice die strengen Abgrenzungen der Judikatur unzumutbar, weil die AN praktisch ohne entsprechende Vorlaufzeit in den zur Verfügung stehenden Privaträumlichkeiten ihre beruflichen Tätigkeiten verrichten müssen. Der Aufenthaltsort (z. B. Wohnstätte) wird gesetzlich zur Arbeitsstätte erklärt, auch durch „Wohnungsgefahren“ verursachte Unfälle können als Arbeitsunfälle qualifiziert werden. Ob nur solche Unfälle erfasst sind, die sich in der „üblichen Arbeitszeit“ ereignen (= zeitlicher Zusammenhang), ist unklar, zumal bei Homeoffice die Arbeitszeitaufzeichnung nicht immer automatisch durch „Einloggen in ein EDV-System“ erfolgt. Man wird davon ausgehen können, dass gerade im erwähnten Zeitraum die Sozialversicherungsträger, aber auch die Gerichte die zu lösende Rechtsfrage für AN „großzügig“ interpretieren. 

Autor:  Mag. Martin Holzinger, leitender Zentralsekretär der GÖD. 

 

Fußnoten:
1 § 175 Abs. 1 ASVG bzw 90 Abs. 1 B-KUVG. 
2 BGBl. I 23/2020 vom 4. 4. 2020. 
3 Nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020. 
4 § 734 ASVG. 
5 402/A 27. GP 45. 
6 OGH 10 Ob S 245/93. 
7 Zu selbstständig Beschäftigten. 
8 10 Ob S 275/01s. 
9 Risak, a. a. O.  

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