14.12.2020

Pensionsanpassung 2018

Im Rahmen des gewerkschaftlichen Rechtsschutzes wurde die Pensionsanpassung 2018 bekämpft.

Der VfGH hat bei den mit gewerkschaftlichem Rechtsschutz geführten Verwaltungsverfahren (Ruhebezug von BeamtInnen) die Behandlung der Beschwerde mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt und an den VwGH zur Entscheidung abgetreten. Der VwGH hat einen Beschluss auf Einholung einer Vorabentscheidung durch den EuGH gefasst. Es ist nicht absehbar, wie der EuGH entscheiden wird.

Obwohl der VfGH negativ entschieden hat, können jene BeamtInnen im Ruhestand, die mit der vorgenommenen, nach Höhe des Ruhebezugs gestaffelten Anpassung nicht einverstanden sind, einen Antrag auf Neubemessung des Ruhebezugs stellen, um eine allfällige Verjährung zu unterbrechen. Wir empfehlen, einen allfälligen Antrag so rechtzeitig zu stellen, dass dieser noch im Jahr 2020 bei der pensionsauszahlenden Stelle einlangt. Bei später gestellten Anträgen verjährt auf Grund der dreijährigen Verjährungsfrist jeweils ein Monat (Beginn der Verjährung ab 1.1.2021). 

Zu diesem Zweck stellt die GÖD einen Musterantrag zur Verfügung. (In Hinblick auf ASVG-PensionistInnen ist der Rechtsweg mit gewerkschaftlichem Rechtsschutz durch ein negatives OGH-Urteil bereits zur Gänze ausgeschöpft worden.)

 
   

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