Arztweg nicht immer versichert
Wenn sich eine versicherte Person von der Dienststelle zum Arzt begibt, steht der Weg nicht immer unter Unfallversicherungsschutz. Eine entscheidende Relevanz kommt der Meldung an den Arbeitgeber zu.
Dieser Beitrag stammt aus dem GÖD-Magazin 6/2026 von Dr. Martin Holzinger
Arbeitsunfälle sind Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen (§ 175 ASVG1, § 90 B-KUVG2). Arbeitsunfälle sind aber auch Unfälle, die sich auf einem Weg zum Arzt3 ereignen. Das Gesetz4 unterscheidet zwei verschiedene Arztwege. Fall 1 erfasst den Schutz des Weges von der Wohnung oder der Arbeitsstätte zu einer ärztlichen Untersuchungsstelle zum Zweck der Inanspruchnahme einer ärztlichen Hilfe bzw. Zahnbehandlung oder einer Gesundenuntersuchung sowie des direkten Weges zurück zur Arbeitsstätte oder zur Wohnung. Hier ist Voraussetzung für den Versicherungsschutz, dass dem Dienstgeber (DG) oder seinem zur Entgegennahme der Meldung befugten Vertreter der Arztbesuch vorher bekannt gegeben wurde.5 Fall 2 schützt ebenfalls den Weg von der Arbeitsstätte oder der Wohnung zu einer ärztlichen Untersuchungsstelle und zurück zur Arbeitsstätte oder Wohnung, jedoch zu dem Zweck, sich einer gesetzlich gebotenen bzw. einer vom Sozialversicherungsträger oder vom DG angeordneten Untersuchung zu unterziehen. Die vorherige Verständigung des DG ist hier – unbeschadet der arbeitsrechtlichen Verpflichtung zur Bekanntgabe der Abwesenheit – für den UV-Schutz nicht erforderlich.6
Verständigung des Dienstgebers erforderlich
Der Judikatur des OGH folgend hat die Verständigung des DG in erster Linie den Zweck, den Arbeitnehmer (AN) durch eine genau im Vorhinein festgelegte Wegstrecke vor missbräuchlicher Inanspruchnahme zu schützen, etwa, dass andere eigenwirtschaftliche (privatmotivierte) Fahrten (Wege) nachträglich als Arztwege behauptet werden. Die Deponierung einer bloßen Nachricht im Betrieb bzw. am Dienstort schlechthin genügt nicht.7 Wie genau diese Ortsangabe zu sein hat, ging aus dem Gesetz nicht hervor. An sich gibt es auch keine Pflicht des AN bekannt zu geben, um welchen Arzt es sich handelt. Der AN ist jedoch verpflichtet, den Dienstverhinderungsgrund des Arztbesuches bei Verlangen des AG entsprechend nachzuweisen, etwa durch eine Zeitbestätigung des Arztes. Diese Zeitbestätigung dient dabei als objektiver Nachweis über die tatsächliche Dauer der Abwesenheit vom Arbeitsplatz. Aus der Zeitbestätigung ist abzuleiten, um welchen Arzt es sich handelt. Eine ärztliche Diagnose oder ein Grund, weshalb die Ordination aufgesucht wurde, muss diese Zeitbestätigung natürlich nicht enthalten.
Folgenden Fall hatte der OGH7 zu entscheiden: Eine AN teilte gesprächsweise zwei (gleichrangigen) Arbeitskolleginnen in der Abteilung mit, dass sie sich vor dem an die Arbeitszeit anschließenden Zahnarztbesuch im 10. Wiener Gemeindebezirk fürchte. Eine Meldung an einen Vorgesetzten über diesen bevorstehenden Zahnarztbesuch erstattete die AN jedoch nicht. Nach Ende der Dienstzeit fuhr die AN zu ihrem Zahnarzt. Nach der Behandlung nahm sie den direkten Weg nach Hause. Dabei passierte sie eine Baustelle, bei welcher eine Hausmauer einstürzte und sie unter sich begrub, wodurch sie schwer verletzt wurde. Sie befand sich unfallbedingt mehrere Monate im Krankenstand, seither beträgt die Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit 35 %. Da die AN vom Sozialversicherungsträger einen negativen Bescheid über die Anerkennung als Dienstunfall erhielt, brachte sie eine Klage beim Arbeits- und Sozialgericht ein. Das Erstgericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass der Unfall nicht unter gesetzlichem Unfallversicherungsschutz stand, weil es die Klägerin unterlassen habe, die vorgeschriebene vorherige Meldung des Arztbesuches gegenüber dem DG vorzunehmen. Das bloß gesprächsweise Erwähnen gegenüber gleichrangigen Mitarbeiterinnen könne nicht als eine solche Meldung interpretiert werden. Das Berufungsgericht gab jedoch ihrer Berufung Folge und änderte das angefochtene Urteil dahin ab, dass die beklagte Partei schuldig sei, der Klägerin für die Folgen des genannten Unfalles eine Versehrtenrente zu gewähren. Das Oberlandesgericht argumentierte damit, dass die AN ihren Arztbesuch nicht während der Dienstzeit, sondern in ihrer Freizeit vorgenommen habe. Daher komme der gesetzlichen Forderung nach Bekanntgabe nur der Beweischarakter zu, um im Rahmen des Dienstgeberbereiches Bescheid darüber zu wissen. Dieser Beweiszweck sei aber durch die Information zweier Arbeitskolleginnen sowohl über den bevorstehenden Zahnarztbesuch als auch über den Behandlungsort (10. Bezirk) „jedenfalls (noch) erreicht“ worden, sodass die Voraussetzungen gemäß § 175 Abs 2 Z 2 ASVG vorlagen.
Nicht als Dienstunfall anerkannt
Der OGH entschied jedoch anders: Der Umstand, dass der Arztweg erst nach Ende der regulären Arbeitszeit, also bereits in der Freizeit, angetreten wurde, steht dem Versicherungsschutz nicht entgegen. Die entscheidende Rechtsfrage ist hier, ob die AN der vom Gesetzgeber auch für den (Arzt-)Rückweg zwingend angeordneten Verständigung ihres DG entsprochen hat. Mag der bereits behandelte und im Gesetzestext zum Ausdruck gebrachte Beweissicherungszweck wie auch Manipulationsvermeidungseffekt bei einem Arztrückweg nicht so wie beim Hinweg im Vordergrund stehen, so ist doch davon auszugehen, dass der Gesetzgeber dieses Erfordernis gleichermaßen für beide Arten von Wegen ausdrücklich statuiert hat. Seit der 50. ASVG-Novelle8 wird ausdrücklich die Verständigung des DG (oder eines Vorgesetzten) verlangt, eine bloße Nachricht im Betrieb bzw. am Dienstort genügt nicht mehr. Im konkreten Fall hat die AN weder dem gesetzlichen Erfordernis der „Bekanntgabe an den Dienstgeber“ noch hinsichtlich der „Stätte der Behandlung“ entsprochen. Die Angabe „Zahnarzt im 10. Bezirk“ sei zu vage, auch wenn die Bekanntgabe an den Vorgesetzten nicht üblich war. Dieses Tatbestandsmerkmal kann nicht durch eine betriebliche Übung verändert werden. Bei dieser Dienstgebermeldung handelt es sich um eine unabdingbare, weil gesetzlich vorgesehene Voraussetzung für den Eintritt des Versicherungsschutzes. Daraus folgte, dass der Unfall nicht unter Unfallversicherungsschutz stand, die AN erhielt daher keine monatliche Versehrtenrente.
Auf Grund der äußerst restriktiven Interpretierung durch den OGH und der sich daraus ergebenden Realitätsfremdheit und möglichen Verletzung des Rechtes auf Achtung der Privatsphäre wurde das Gesetz mit 1.8.1999 geändert.9 Die Stätte der Behandlung muss nun nicht mehr angegeben werden.
Ergänzung: Versicherungsschutz auf dem Weg vom Arzt zum Betrieb besteht auch dann, wenn nach vorheriger Bekanntgabe im Betrieb die ärztliche Untersuchungsstelle am Morgen direkt von der Wohnung aus aufgesucht wird. Wenn jedoch der Arzt direkt von zu Hause aus während des Krankenstandes aufgesucht wird und sich auf diesem Weg ein Unfall ereignet, fehlt es am unmittelbaren Zusammenhang mit einem Weg von oder zur Arbeitsstätte, weshalb solche Wegunfälle generell nicht unter Unfallversicherungsschutz stehen, wenn sie dem Fall 1 zuzuordnen sind.10
1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz.
2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz.
3 Personenbezogene Bezeichnungen umfassen in diesem Rechtstext zum besseren inhaltlichen Verständnis gleichermaßen Personen - jeden Geschlechts.
4 § 175 Abs 2 Z 2 ASVG.
5 R. Müller SV-Komm § 175 ASVG Rz 215 (Stand April 2022).
6 R. Müller SV-Komm aaO RZ 216.
7 OGH 15. 10. 1997, 10 ObS 345/97a.
8 BGBl Nr. 676/1991 vom 27. 12. 1991.
9 BGBl I 173/1999 vom 19. 8. 1999, ErläutAB 2004 BlgNR 20. GP 2.
10 OGH 19. 1. 2026, 10 ObS 131/15k.