Beförderungen im Betrieb: Mitspracherecht des Betriebsrats
Werden Beschäftigte befördert, ist nicht nur die Entscheidung des Arbeitgebers gefragt. Auch der Betriebsrat hat nach der Arbeitsverfassung bestimmte Mitwirkungsrechte.
Dieser Beitrag stammt aus dem GÖD-Magazin 6/2026 von Mag.a Jasmin Benesch
Für viele Menschen sind Aufstiegs- und Entwicklungsmöglichkeiten ein wichtiger Grund, sich für einen Arbeitgeber zu entscheiden und langfristig im Unternehmen zu bleiben. Beförderungen wirken sich aber nicht nur auf die Karriere einzelner Mitarbeitender aus. Sie beeinflussen auch das Betriebsklima, da Personen, die eine Führungsposition übernehmen, den Arbeitsalltag ihres Teams maßgeblich prägen. Ob Beschäftigte mit ihrer Arbeitssituation zufrieden sind, hängt daher oft auch von ihren Vorgesetzten ab.1 Deshalb muss der Arbeitgeber den Betriebsrat bei beabsichtigten Beförderungen möglichst früh einbinden.2
Was ist unter „Beförderung“ zu verstehen?
Eine Gehaltserhöhung allein reicht nicht aus. Ebenso wenig genügt die Verleihung eines neuen Titels. Von einer Beförderung spricht das Gesetz erst dann, wenn zwei Elemente zusammentreffen: Die betroffene Person übernimmt eine höherwertige Funktion im Betrieb und erhält dafür auch eine bessere finanzielle Einstufung oder ein höheres Entgelt.3 Wer etwa zur/zum Teamleiter:in oder zur/zum Abteilungsleiter:in aufsteigt und damit zugleich in eine höhere Gehaltsgruppe eingereiht wird, wird rechtlich befördert. Erfolgt zunächst die Übertragung der neuen Aufgabe und erst später die finanzielle Besserstellung, kann dennoch ein einheitlicher Beförderungsvorgang vorliegen. Entscheidend ist der innere Zusammenhang zwischen beiden Schritten.
Nicht jede Veränderung der Tätigkeit ist allerdings eine Beförderung. Wird jemand zwar mit neuen Aufgaben betraut, ohne dass sich die Entlohnung verbessert, handelt es sich meist um eine Versetzung. Für solche Fälle gelten die Mitwirkungsrechte des Betriebsrats nach § 101 ArbVG.4 Die Mitwirkungsrechte greifen nur bei bereits im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Wird eine Führungsposition mit einer externen Person besetzt, handelt es sich rechtlich nicht um eine Beförderung, sondern um eine Einstellung. Dafür gelten wiederum andere Beteiligungsrechte des Betriebsrats.5
Welche Mitwirkungsrechte hat der Betriebsrat?
Das Arbeitsverfassungsgesetz räumt dem Betriebsrat Informations- und Beratungsrechte ein. Der Arbeitgeber muss ihn über geplante Beförderungen möglichst frühzeitig informieren. Die Informationspflicht entsteht, sobald der Arbeitgeber den ernsthaften Entschluss gefasst hat, eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer zu befördern.6 Auf Verlangen des Betriebsrats ist anschließend eine Beratung durchzuführen. Dabei kann der Betriebsrat Bedenken äußern oder auf mögliche Probleme hinweisen. Denkbar ist beispielsweise, dass aus Sicht der Belegschaft eine andere Person besser geeignet wäre oder dass die Auswahlkriterien als unfair empfunden werden. Rechtlich bindend sind solche Stellungnahmen aber nicht. Der Arbeitgeber bleibt letztlich frei in seiner Entscheidung. Dennoch schafft das Verfahren Transparenz und ermöglicht eine zusätzliche Kontrolle.
Der Betriebsrat darf aber mehr als nur reagieren. So können Vorschläge für Beförderungen gemacht werden, wenn dies den Interessen der Belegschaft dient. Dabei geht es nicht um die Förderung einzelner Personen, sondern um die Frage, welche Besetzungen für den Betrieb insgesamt sinnvoll erscheinen.7 Wer für eine Führungsposition in Betracht gezogen wird, hat ein Interesse daran, dass sensible Informationen vertraulich behandelt werden. Deshalb unterliegen die Betriebsratsmitglieder bei Beförderungen der Verschwiegenheitspflicht: Persönliche Daten oder Informationen über Bewerbungen dürfen nicht an andere Beschäftigte weitergegeben werden.
Unterlässt ein Arbeitgeber die gesetzlich vorgeschriebene Information oder Beratung, kann dies Konsequenzen haben. Der Betriebsrat hat die Möglichkeit, eine Verwaltungsstrafe zu beantragen. Vor Gericht kann außerdem geklärt werden, ob in einem konkreten Fall tatsächlich eine mitbestimmungspflichtige Beförderung vorgelegen hat. Die Beteiligung des Betriebsrats bei Beförderungen verfolgt damit ein wichtiges Ziel: Personalentscheidungen sollen nicht nur aus Sicht des Unternehmens sinnvoll sein, sondern auch den Interessen der Beschäftigten Rechnung tragen. Wer Führungsverantwortung übernimmt, beeinflusst schließlich nicht nur betriebliche Abläufe, sondern auch die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten. Genau deshalb sieht das Arbeitsrecht hier eine besondere Form der Mitbestimmung vor.
1 Resch in Jabornegg/Resch, ArbVG § 104, mit Verweis auf ErläutRV 840 BlgNR 13. GP 86.
2 § 104 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG).
3 Reissner in Neumayr/Reissner, ZellKomm4 § 104 ArbVG, Rz 5ff.
4 Goricnik in Gahleitner/Mosler, Arbeitsverfassungsrecht 25 (2015) § 104 Rz 2.
5 Vor allem § 99 ArbVG.
6 Resch in Jabornegg/Resch, ArbVG § 104, Rz 5.
7 Goricnik in Gahleitner/Mosler, Arbeitsverfassungsrecht 25 (2015) § 104 Rz 5.