Fragen rund um den Urlaub
Die Haupturlaubszeit steht wieder vor der Tür. Damit sind immer wieder Fragen zur Urlaubsvereinbarung und der Erreichbarkeit im Urlaub verbunden.
Dieser Beitrag stammt aus dem GÖD-Magazin 5/2026 von Dr. Martin Holzinger
Abhängig von der Rechtsnatur des Dienstverhältnisses sind Rechtsnormen aus unterschiedlichen Rechtsquellen zum Thema „Erholungsurlaub“ (im Folgenden „Urlaub“) zu berücksichtigen. Das Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG) sowie das Vertragsbedienstetengesetz (VBG) beinhalten nahezu idente Regelungen aber auch das Urlaubsgesetz hat vergleichbare Inhalte. Dazu können in den einzelnen Kollektivverträgen über das gesetzliche Rahmenrecht hinausgehende Bestimmungen getroffen werden, die von den gesetzlichen Grundlagen zum Vorteil der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (AN) abweichen.
Während das Ausmaß des Urlaubes – ausgedrückt in Stunden oder Tagen – sehr exakt normiert wird, gibt es bezüglich der Frage, wann Urlaub konsumiert werden kann, nur eher allgemeine gesetzliche Bestimmungen. Aus dem Wortlaut des BDG geht hervor, dass die kalendermäßige Festlegung des Urlaubes unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen ist, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten1 angemessen Rücksicht zu nehmen ist.2 Inhaltlich sehr ähnlich ist die Bestimmung des VBG, wo normiert wird, dass über den Verbrauch des Urlaubes rechtzeitig vor jedem Urlaubsantritt unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen eine Vereinbarung zu treffen ist, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Vertragsbediensteten angemessen Rücksicht zu nehmen ist.3 Betrachtet man die vergleichbare Bestimmung aus dem Urlaubsgesetz, welches – vereinfacht ausgedrückt – für alle privatrechtlich Beschäftigten gilt, die nicht im Öffentlichen Dienst tätig sind, zeigt sich, dass auch hier eine ähnliche Regelung besteht. Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes ist zwischen dem Dienstgeber (DG) und dem AN unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes und die Erholungsmöglichkeiten des AN zu vereinbaren.4
Vereinbarung erforderlich
Diesen Bestimmungen ist immanent, dass eine Vereinbarung zwischen DG und AN zu treffen ist. Diese Vereinbarung ist an sich an keine Form gebunden, sie kann daher schriftlich, mündlich und sogar schlüssig5 zustande kommen. In der Regel wird es jedoch „innerdienstliche“ Bestimmungen geben, die eine bestimmte Form der Antragstellung, aber auch der Genehmigung vorsehen. Der Begriff des „Dienstgebers“ ist hier weit zu interpretieren, gemeint ist hier der Dienststellenleiter6, üblicherweise wird der Urlaub mit der unmittelbaren Führungskraft vereinbart. Oft wird die Beantragung des Urlaubes mit digitalen Zeiterfassungssystemen kombiniert. Einer schriftlichen Vereinbarung ist aus Beweiszwecken grundsätzlich der Vorzug zu geben. Jedenfalls bedarf es einer übereinstimmenden Willenserklärung über den Beginn und das Ende des Urlaubes. Die gesetzliche Vorgabe der Abwägung der dienstlichen Interessen, aber auch der Interessen des AN ist jedenfalls zu beachten, wobei keiner der beiden Seiten der generelle Vorzug zu geben ist. Wenn der AN einen entsprechenden Urlaubsantrag stellt, der DG jedoch nicht darauf reagiert, stellt sich die Frage, ob und wenn ja, ab welchem Zeitpunkt von einer schlüssigen Zustimmung ausgegangen werden kann. Bei der Beurteilung einer schlüssigen Willenserklärung ist ein strenger Maßstab anzulegen. Eine konkludente Handlung darf nur angenommen werden, wenn sie nach den üblichen Gewohnheiten und Gebräuchen eindeutig in einer bestimmten Richtung zu verstehen ist. Es darf kein vernünftiger Grund bestehen, daran zu zweifeln, dass ein Rechtsfolgewille in einer bestimmten Richtung vorliegt. Die Erklärung gilt so, wie sie ein redlicher Empfänger verstehen durfte. Es kommt auf den objektiven Erklärungswert und nicht auf den Willen des Erklärenden oder das tatsächliche Verständnis des Empfängers an7, also darauf, welche Schlüsse der Erklärungsempfänger aus der Erklärung abzuleiten berechtigt war.8
Konkludente Zustimmung nicht ausgeschlossen
Eine stillschweigende Erklärung kann in einer positiven Handlung oder in einem Unterlassen (Schweigen) bestehen.9 Wenn der DG einen rechtzeitig geäußerten Urlaubswunsch des AN nicht ablehnt, kann sein Schweigen grundsätzlich konkludent als Zustimmung zu werten sein10. Ein AN beantragte im März einen 4-wöchigen Urlaub, den er ab 13.7. antreten wollte. Da keine Rückmeldung erfolgte, ging der AN von einer konkludenten Zustimmung aus. Drei Wochen vor Urlaubsantritt teilte der AG mit, dass er den Urlaub erst ein paar Tage später antreten könne. Der OGH entschied, dass eine Vereinbarung des Urlaubsantrittes ab 13.7. durch das Verschweigen zustande kam und nicht einseitig rückgängig gemacht werden konnte.11 Anders als das Dienstrecht sieht das Urlaubsgesetz eine besondere Durchsetzungsmöglichkeit vor. Hat der AN den von ihm gewünschten Zeitpunkt für den Antritt seines Urlaubes in der Dauer von mindestens zwölf Werktagen dem DG mindestens drei Monate vorher bekanntgegeben und kommt eine Einigung zwischen dem DG und dem AN nicht zustande, so sind die Verhandlungen unter Beiziehung des Betriebsrates fortzusetzen. Kommt auch dann keine Einigung zustande, so kann der AN den Urlaub zu dem von ihm vorgeschlagenen Zeitpunkt antreten, es sei denn, der DG bringt wegen des Zeitpunktes des Urlaubsantrittes eine Klage beim zuständigen Arbeitsgericht ein.12 Im Anwendungsbereich des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) gibt es die Notwendigkeit, die Personalvertretung bei Fragen rund um die Urlaubseinteilung – also der datumsmäßigen Festlegung – zu befassen13. Demnach ist das Einvernehmen mit der Personalvertretung herzustellen. Sie ist bei übergreifenden Regelungen zur Urlaubseinteilung einzubinden, nicht jedoch zwingend bei jeder einzelnen individuellen Urlaubsvereinbarung zwischen DG und AN. Praxistipp: Bei Beantragung des Urlaubes und Säumigkeit des DG freundlich und schriftlich den Entscheidungsträger daran erinnern und eventuell die PV einbinden.
Erreichbarkeit nicht geschuldet
Während des Urlaubes ist der AN unter Fortzahlung der Bezüge freigestellt, er schuldet also keine Arbeitsleistung. Daher liegt keine Dienstpflichtverletzung vor, wenn der AN während seines Urlaubes keine dienstlichen E-Mails liest. Es besteht auch keine Pflicht, Anrufe am Diensthandy entgegenzunehmen. Dies geht schon aus der Fürsorgepflicht des DG hervor. Eine Vereinbarung, die eine solche Verpflichtung dennoch vorsieht, widerspricht dem Zweck des Urlaubs. Verfügt der AN über wesentliche Informationen, deren Kenntnis für den DG wichtig ist und deren Vorenthaltung zu einem schweren wirtschaftlichen Schaden führen würde, kann aufgrund der allgemeinen Treuepflicht des AN eine eingeschränkte Erreichbarkeit, etwa in Form der Übernahme eines Telefonates, erforderlich sein.
1 Personenbezogene Bezeichnungen umfassen in diesem Rechtstext zum besseren inhaltlichen Verständnis gleichermaßen Personen jeden Geschlechts.
2 § 68 Abs 1 BDG.
3 § 27e Abs 1 VBG.
4 § 4 Abs 1 UrlG.
5 § 863 ABGB.
6 § 3 Abs 1 Z 1 DVV.
7 OLG Linz 21. 5. 2025, 12 Ra 15/25z.
8 OGH 28. 9. 1994, OGH 9 Ob A 139/94.
9 OGH 18. 4. 2012, 3 Ob 43/12p.
10 OGH 28. 6. 2012, 8 ObA 31/12k, RS0077450.
11 OGH 18. 10. 1989, 9 ObA267/89.
12 § 4 Abs 4 UrlG.
13 § 9 Abs 2 lit c PVG.