14.10.2026

GÖD-Info: Aktivpension ab 1. Jänner 2027

Die sogenannte Aktivpension wurde am 23. September 2026 im Nationalrat beschlossen; am 8. Oktober 2026 beschloss der Bundesrat, keinen Einspruch zu erheben. Unter diesem Begriff werden neue steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Regelungen zusammengefasst, die ab 1. Jänner 2027 die Weiterarbeit nach Erreichen des gesetzlichen Regelpensionsalters attraktiver machen sollen.

Grundsätzlich betroffen sind Kolleg:innen, die das gesetzliche Regelpensionsalter erreicht haben und entweder 

  • die Alterspension (den Ruhebezug) ab dem Regelpensionsalter in Anspruch nehmen und dazuverdienen (Zuverdienst) oder
  • den Bezug der Alterspension (Übertritt in den Ruhestand) über das Regelpensionsalter hinaus aufschieben und regulär weiterarbeiten (Aufschub) oder
  • eine Teilpension als Alterspension beziehen (Achtung: gilt nur für Vertragsbedienstete sowie Bedienstete mit Kollektivvertrag).

Wichtig: Die unter Punkt 2. dargestellte Regelung zum Entfall des Dienstnehmer:innenbeitrags zur Pensionsversicherung gilt für Vertragsbedienstete, Bedienstete mit Kollektivvertrag und vollharmonisierte Beamt:innen uneingeschränkt; für Beamt:innen des Bundes sowie der Länder und beamtete Landeslehrer:innen, die pensionsrechtlich nicht dem ASVG/APG unterliegen, sind eigene Regelungen in den entsprechenden Rechtsgrundlagen erforderlich. 

Im Folgenden werden die wichtigsten Maßnahmen der Aktivpension und ihre Auswirkungen für unsere Kolleg:innen im Überblick dargestellt. 

1. Aktivitätsfreibetrag: Steuerbegünstigung für Aufschieber:innen und Zuverdiener:innen
Beim Aktivitätsfreibetrag handelt es sich um eine steuerliche Begünstigung, die sowohl für Beamt:innen, Vertragsbedienstete und Bedienstete mit Kollektivvertrag gilt und mit 1. Jänner 2027 in Kraft tritt. Die neue Regelung ist grundsätzlich erstmals auf Einkünfte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2026 erzielt werden. 

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Das gesetzliche Regelpensionsalter wurde erreicht.
  • Es besteht ein Anspruch auf eine Alterspension. Als solche gelten neben Pensionen nach dem APG, ASVG, GSVG, FSVG und BSVG auch gleichartige Bezüge aus bestimmten Versorgungseinrichtungen sowie ein Ruhegenuss nach dem PG 1965 oder vergleichbaren Bestimmungen.
  • Es werden sogenannte begünstigte Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit erzielt. Dazu zählen insbesondere Einkünfte aus einer nichtselbständigen Beschäftigung, aber auch Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb sowie Land- und Forstwirtschaft. Nicht umfasst sind beispielsweise Sonderzahlungen.

Aufschieber:innen (Beamt:innen und VB) sowie Vertragsbedienstete oder Bedienstete mit Kollektivvertrag, die eine Teilpension in Anspruch nehmen, können bei Vorliegen der  genannten Voraussetzungen den Aktivitätsfreibetrag in Anspruch nehmen. 

Zuverdiener:innen (Beamt:innen und VB) müssen zusätzlich zum Zeitpunkt des Antritts der Alterspension / des Übertritts in den Ruhestand eine bestimmte Anzahl von Versicherungsmonaten nachweisen. Den Versicherungszeiten nach dem ASVG (u.a.) sind vergleichbare anspruchsbegründende Versicherungszeiten (z. B. die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit für den Ruhegenuss nach dem PG 1965) gleichgestellt.  

  • Männer: 480 Versicherungsmonate (40 Versicherungsjahre)
  • Frauen: gestaffelte Erhöhung →
    • 2027: 408 Monate (34 Versicherungsjahre)
    • 2028: 420 Monate
    • 2029: 432 Monate
    • 2030: 444 Monate
    • 2031: 456 Monate
    • 2032: 468 Monate
    • ab 2033: 480 Monate

Als Versicherungsmonate gelten selbstverständlich auch Zeiten der Kindererziehung oder Zeiten des Präsenz- bzw. Zivildienstes (Teilversicherung) sowie Zeiten der freiwilligen Versicherung (z. B. Nachkauf von Schulzeiten). 

Achtung: Für Frauen, die erst später ihre Alterspension antreten, gilt die Anzahl der Versicherungsmonate, die in dem Jahr gegolten hat, in dem sie das Regelpensionsalter erreicht haben.  

Beispiel: Kollegin Wagner erreicht mit 15. April 2027 das Regelpensionsalter und hätte daher mit Stichtag 1. Mai 2027 Anspruch auf die Alterspension. Zu diesem Zeitpunkt weist sie 400 Versicherungsmonate auf. Sie arbeitet weiter und nimmt die Alterspension erst mit 1. Mai 2028 in Anspruch. Im Zeitraum Mai 2027 bis inklusive April 2028 ist sie eine Aufschieberin. Beim Pensionsaufschub ist keine bestimmte Anzahl von Versicherungsmonaten erforderlich, das heißt, sie hat für diese 12 Monate Anspruch auf den Aktivitätsfreibetrag. Da sie ab Mai 2028 ihre Alterspension bezieht, wird sie – sofern sie weiterarbeitet – zur Zuverdienerin. Um den Aktivitätsfreibetrag weiterhin in Anspruch nehmen zu können, benötigt sie nun eine  bestimmte Anzahl von Versicherungsmonaten. Sie hat beim Pensionsantritt zum 1. Mai 2028 nun insgesamt 412 Versicherungsmonate. Für die Beurteilung der erforderlichen Versicherungsmonate ist bei Frauen, die ihre Alterspension zwischenzeitlich aufgeschoben haben, der Zeitpunkt des Erreichens des Regelpensionsalters maßgeblich, im Fall von Kollegin Wagner also April 2027. Da im Jahr 2027 eine Anzahl von 408 Monaten gilt und die Kollegin durch den Aufschub nun 412 Monate aufweist, kann sie auch für den Zuverdienst den Aktivitätsfreibetrag geltend machen. 

Ab dem Antritt der Alterspension / Übertritt können keine Versicherungsmonate mehr für den Aktivitätsfreibetrag erworben werden. 

Ausnahme aufgrund einer Übergangsbestimmung: Kolleg:innen, die die Alterspension vor dem 1. Juli 2026 angetreten haben und nicht über die erforderliche Anzahl von Versicherungsmonaten verfügen, können bei Ausübung einer vollversicherten Erwerbstätigkeit (über der Geringfügigkeitsgrenze; 2026: 551,10 Euro) weitere Versicherungsmonate erhalten. 

Höhe des Aktivitätsfreibetrags: 
Der Aktivitätsfreibetrag beträgt bis zu 1.250 Euro pro steuerpflichtiger Person und Monat bzw. bis zu 15.000 Euro pro Kalenderjahr. Er wird entweder auf Antrag bei der Berechnung der Lohn- bzw. Einkommensteuer berücksichtigt oder im Nachhinein im Zuge der Arbeitnehmer:innenveranlagung. 

Konkret bedeutet das: Wird ganzjährig neben der Alterspension dazuverdient, so kann für das gesamte Jahr ein Freibetrag von 15.000 Euro berücksichtigt werden. 

Wichtig: Es ist eine monatliche Betrachtungsweise vorgesehen. Wird z. B. in einzelnen Monaten mehr als 1.250 Euro dazuverdient, ist der übersteigende Betrag in diesen Monaten steuerpflichtig. Das gilt auch, wenn man in den Folgemonaten weniger verdient und der jährliche Freibetrag insgesamt nicht überschritten wird. 

Beispiel: Kollege Mayer ist Zuverdiener und arbeitet im ganzen Jahr 2028 neben seiner Pension. Von Jänner bis Mai verdient er monatlich 1.600 Euro. Von Juni bis Dezember verdient er monatlich 900 Euro. Von den 1.600 Euro können jeweils 1.250 Euro pro Monat steuerfrei bleiben; 350 Euro pro Monat sind steuerpflichtig. Da von Juni bis Dezember der Zuverdienst lediglich 900 Euro monatlich beträgt, kann der gesamte Betrag steuerfrei berücksichtigt werden. 

Für das ganze Jahr ergibt sich somit:  
5 x 1.250 Euro = 6.250 Euro  
7 x 900 Euro = 6.300 Euro  
Aktivitätsfreibetrag insgesamt: 12.550 Euro 
Steuerpflichtige Einkünfte: 5 x 350 Euro = 1.750 Euro 

Der Aktivitätsfreibetrag ist zudem insgesamt mit der Höhe der Erwerbseinkünfte pro Jahr beschränkt.

2. Entfall des Dienstnehmer:innenbeitrags (DN-Beitrag) zur Pensionsversicherung
Ab 1. Jänner 2027 entfällt der DN-Beitrag zur Pensionsversicherung für 

  • Aufschieber:innen: In diesem Fall entfällt der DN-Beitrag für die Monate, die für die Erhöhung der Pension aufgrund des Aufschubs berücksichtigt werden.
  • Zuverdiener:innen, wenn sie ab dem Monatsersten nach Erreichen des gesetzlichen Regelpensionsalters eine ASVG-pflichtversicherte Erwerbstätigkeit (Parallelbestimmungen im GSVG usw.) ausüben.

Der auf die versicherte Person entfallende Beitragsteil wird aus Mitteln der Pensionsversicherung übernommen. Der Dienstgeberbeitrag bleibt bestehen. 

Für Beamt:innen des Bundes sowie beamtete Landeslehrer:innen, auf die das Beitragsrecht des Gehaltsgesetzes anzuwenden ist, ist im Rahmen der Dienstrechtsnovelle 2026 eine entsprechende Regelung zur Übernahme des Pensionsbeitrages durch den Dienstgeber vorgesehen. 

Bisher führt(e) die Weiterarbeit neben einer Alterspension unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu einer besonderen Höherversicherung und damit zu einer zusätzlichen Pensionsleistung. Mit der Aktivpension wird dieses System ab 2027 geändert: Die bisherige besondere Höherversicherung entfällt. An ihre Stelle treten die neuen Begünstigungen der Aktivpension, insbesondere der Aktivitätsfreibetrag und die Entlastung beim eigenen Pensionsversicherungsbeitrag. 

Mit kollegialen Grüßen 

Daniela Rauchwarter, MA, e.h.  
Vorsitzender-Stellvertreterin 
Bereichsleiterin Besoldung 
Maga. Veronika Höfenstock, e.h.
Präsidiumsmitglied
Bereichsleiterin Dienstrecht 

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