23.07.2026

GÖD-Info: Pensionsanpassung 2019 laut BVwG mittelbar diskriminierend aufgrund des Geschlechts


Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege!

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 27. Mai 2026 wurde in einem mit gewerkschaftlichem Rechtsschutz geführten Verfahren ausgesprochen, dass Teile der Regelungen über die sozial gestaffelte Pensionsanpassung 2019 gegen das unionsrechtliche Gleichbehandlungsgebot verstoßen, weil sie eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bewirken. Das BVwG gelangte daher im Anlassfall zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer eine höhere Pension zustand. 

Ob diese Rechtsauffassung auch höchstgerichtlich bestätigt wird und welche Auswirkungen sich daraus auf weitere sozial gestaffelte Pensionsanpassungen ergeben, ist derzeit noch offen. 

Eine unionsrechtswidrig zu niedrig bemessene Pensionsanpassung wirkt sich auch auf die Höhe der nachfolgenden Pensionsanpassungen aus, da jede Pensionsanpassung auf der zuletzt gebührenden Pension aufbaut. Darüber hinaus ist derzeit noch offen, ob die vom BVwG entwickelten unionsrechtlichen Erwägungen auch auf einzelne Regelungen weiterer Anpassungsjahre zu übertragen sind. 

Da allfällige Ansprüche auf höhere Pensionsleistungen der dreijährigen Verjährungsfrist unterliegen, empfiehlt die GÖD aus rechtlicher Vorsicht die vorsorgliche Stellung eines Antrags zur Wahrung allfälliger Ansprüche. Ein Musterantrag ist diesem Informationsschreiben angehängt. 

Wer sollte vorsorglich einen Antrag stellen? 

Nach dem Erkenntnis des BVwG sind jedenfalls jene Regelungen der Pensionsanpassung 2019 betroffen, wonach Pensionen von über € 1.500,00 bis € 3.402,00 um 2 % und Pensionen von über € 3.402,00 um einen Fixbetrag von € 68,00 angepasst wurden. Personen, deren Pension 2019 nach diesen Bestimmungen angepasst wurde, sollten daher jedenfalls vorsorglich einen Antrag stellen. 

Da derzeit jedoch noch nicht geklärt ist, ob die unionsrechtlichen Erwägungen des BVwG auch auf sozial gestaffelte Pensionsanpassungen anderer Jahre übertragbar sind und sich eine Betroffenheit nicht verlässlich nach der Pensionshöhe abgrenzen lässt, empfiehlt die GÖD aus rechtlicher Vorsicht die Antragstellung allen bis einschließlich 2025 in den Ruhestand getretenen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten. 

Was bewirkt der Antrag? 

Mit diesem Antrag wird die pensionsauszahlende Stelle aufgefordert, über die auf Ihren Ruhebezug / Ihre Gesamtpension angewendeten sozial gestaffelten Pensionsanpassungen bescheidmäßig abzusprechen und den Ruhebezug / die Gesamtpension gegebenenfalls neu festzusetzen sowie die sich daraus ergebenden rückständigen Leistungen nachzuzahlen. 

Der Antrag dient ausschließlich der Wahrung allfälliger Ansprüche. Ob und in welchem Umfang tatsächlich ein Anspruch auf eine höhere Pension besteht, wird durch die Antragstellung nicht vorweggenommen. Darüber wird erst nach der endgültigen Klärung der maßgeblichen Rechtsfragen zu entscheiden sein.                                                                   
 

Daniela Rauchwarter, MA, e.h.  
Vorsitzender-Stellvertreterin 
Bereichsleiterin Besoldung 
Maga. Veronika Höfenstock, e.h.
Präsidiumsmitglied
Bereichsleiterin Dienstrecht 

Musterantrag und GÖD-Info zum Download