16.06.2025

GÖD-Info: Unstimmigkeiten bei der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters behoben!

Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege!

Heute wurden im Nationalrat notwendige Adaptierungen beschlossen, die sicherstellen sollen, dass das Ziel der Besoldungsreformen – die vollständige und nachhaltige Beseitigung der Altersdiskriminierung bei der Anrechnung von Vordienstzeiten – erreicht wird.

Hintergrund:
Im Zuge der Umsetzung der Besoldungsreform 2023 zeigte sich, dass das Ziel der Beseitigung altersdiskriminierender Regelungen nicht vollständig erreicht wurde. Grund dafür waren die halbjährlichen Vorrückungstermine (1. Januar, 1. Juli), die sich vom früheren (altersdiskriminierenden) Vorrückungsstichtag ableiteten und die durch die pauschale Überleitung im Zuge der Besoldungsreform 2015 im Besoldungsdienstalter (BDA) weiterhin abgebildet sind.

Um weiteren Verwaltungsaufwand zu vermeiden, wurden Anfang April 2025 sämtliche technische Systeme (PM-SAP Infotyp sowie der Online Vergleichsrechner), die zur BDA-Berechnung zur Verfügung stehen, vorübergehend für alle weiteren Eingaben gestoppt. Parallel dazu wurde sozialpartnerschaftlich eine für die Zukunft kostenneutrale Lösung erarbeitet, die heute Abend im Nationalrat beschlossen wurde. Einer Anweisung von Bezügen bzw. Nachzahlungen, die sich aus bereits erfolgten, rechtskräftigen Neufestsetzungen ergeben, stand zu keinem Zeitpunkt etwas bzw. steht nach wie vor nichts entgegen. Diesbezüglich erging auch ein Informationsschreiben der Sektion III des BKA an die Personalstellen und Dienstbehörden.

Da sich die vorgenommenen Adaptierungen auf mathematische Operationen beschränken und die Bestimmungen über die Ermittlung des Vergleichsstichtags nicht betroffen sind, ist kein erneutes Ermittlungsverfahren durchzuführen.

Eckpunkte der Adaptierungen:

• Bei der Vergleichsberechnung wird nun nicht mehr auf die zeitliche Differenz zwischen dem Vorrückungsstichtag und dem Vergleichsstichtag, sondern auf die zeitliche Differenz zwischen dem alten Vorrückungs-Anfangstermin (bezogen auf den Vorrückungsstichtag) und dem fiktiven Vorrückungs-Anfangstermin (bezogen auf den Vergleichsstichtag) abgestellt.

• Im Ergebnis werden die betroffenen Bediensteten so gestellt, als ob ihr Vorrückungs-Anfangstermin und ihre Einstufung bereits bei ihrem Dienstantritt nach den Vorschriften über den Vergleichsstichtag ermittelt worden wären. Bei Personen mit identem Lebenslauf kann es somit zu keinen Abweichungen mehr kommen, und diese Betroffenen weisen nun ausnahmslos das gleiche Besoldungsdienstalter auf.

Die neue Rechtslage kann eine Veränderung des aufgrund der Besoldungsreform 2023 ermittelten BDA um maximal sechs Monate bewirken. Eine Verschlechterung in Bezug auf die Besoldungsreform 2019 ist ausgeschlossen.

Sind im Rahmen der Umsetzung der Besoldungsreform 2023 bereits Zahlungen des Dienstgebers erfolgt und ergibt die Neuberechnung eine Verschlechterung, so gelten die ausgezahlten Beträge als im guten Glauben verbraucht und müssen daher nicht zurückgezahlt werden. Falls sich das BDA durch die Neuberechnung erhöht, kommt es zu einer weiteren Nachzahlung rückwirkend bis 1. Mai 2016.
                                                                                       
Mit kollegialen Grüßen

Daniela Rauchwarter, MA, e.h.  
Vorsitzender-Stellvertreterin
Bereichsleiterin Besoldung 
Maga. Veronika Höfenstock, e.h.
Präsidiumsmitglied
Bereichsleiterin Dienstrecht  

                                                                                                                                                                                                                                    

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