Neben der Gehaltserhöhung für 2017 (staffelwirksam um 1,3 % ab 01.01.2017) enthält die 2. Dienstrechts-Novelle 2016 eine ganze Reihe weiterer Verbesserungen für die Kollegenschaft. In der GÖD-Info zur 2. Dienstrechts-Novelle finden Sie Details zu folgenden Punkten:
Audiovisuelle Vernehmung im Disziplinarverfahren (§ 125b Abs. 2 BDG)
Zuweisung auch von gleich hoch bewerteten Arbeitsplätzen ohne Ausschreibung im Bereich der allgemeinen Verwaltung bzw. im militärischen Bereich (§ 141a Abs. 7, § 152c Abs. 7 BDG)
Redaktionelle Anpassungen im Zuge der Zusammenlegung der Verwendungsgruppen MBUO1/MZUO1 und MBUO2/MZUO2 bei der Dienstrechtsnovelle 2016
Reduktion der Mindestdienstleistungsdauer als Person im Ausbildungsdienst als Ernennungserfordernis für die Verwendungsgruppe M BUO1 (Anlage 1 zum BDG Zi. 14.10. lit. c)
Verbesserungen der Bestimmungen über die Urlaubsersatzleistung (§ 13e GehG)
Dienstzulage auch für Lehrpersonen, die an Sonderschulen nach dem Lehrplan der Neuen Mittelschule unterrichten (§ 59 b Abs. 1a GehG, § 90q Abs. 1a VBG)
Rückwirkende Bereinigung der Höhe der Differenzzulagen für an Pädagogischen Hochschulen unterrichtende LehrerInnen, welche die Zielstufe im Zuge der Besoldungsreform 2015 erreicht haben (§ 59e GehG)
Textliche Klarstellung, sodass die Bildung von Arbeitsgruppen zur Vorbereitung auf die mündliche Diplomprüfung oder Abschlussprüfung von der bereits bestehenden gehaltsgesetzlichen Regelung (§ 63b Abs. 3 GehG) unmissverständlich umfasst ist
Schließung von Gesetzeslücken im Lehrerdienstrecht (§§ 38 Abs. 10a, 39 Abs. 13, 90d Abs. 4a und 4b VBG)
Zusätzliche Zulassungsvoraussetzungen für Personen, die den richterlichen Vorbereitungsdienst anstreben (§§ 2, 3 RStDG)
Eigene Gerichtsabteilungen für SprengelrichterInnen (§ 65a Abs. 2 RStDG) - Ernennungserfordernisse für die Verwendung an einer Neuen Mittelschule oder an einer Hauptschule (Art. I Abs. 14 der Anlage zum LDG)
Aliquote Dienstzulage für Vertragslehrpersonen im neuen Lehrerdienstrecht (§ 19 Abs. 6 LVG)
Vorsehung einer Freistellung von der Unterrichtsverpflichtung für den Besuch von Lehrveranstaltungen an der Pädagogischen Hochschule (§ 90 Abs. 5 VBG, §§ 30,31 LVG)
Übergangsbestimmungen im Bundes-Personalvertretungsgesetz (§§ 42o, 42p, 42q, 42r PVG)
Arbeitnehmerfreizügigkeit (Bundesgesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/54/EU über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die ArbeitnehmerInnen im Rahmen der Freizügigkeit zustehen
Die wichtigsten Studienergebnisse im Überblick: Die Studie belegt ganz klar, dass es nur Vorteile bringt, in Bildung und Wissenschaft zu investieren. Die Universitäten tragen nicht nur maßgeblich zum Wohlstand und zur Wettbewerbsfähigkeit Österreichs bei, sie liefern durch ihre Innovationskraft und Kreativität auch dringend benötigte Antworten auf die brennenden Fragen unserer Zeit.
Es darf nicht sein, dass etwa Polizistinnen, Justizwachebeamtinnen, Soldatinnen oder Personen, die im Gesundheitswesen arbeiten, schlechter gestellt sind, nur weil sie in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen!